Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen — 1 AGH 27/23
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
3.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf € 235.
4.
Der Beschluss ist unanfechtbar
2
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2023 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
3
Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 87 a Abs. 1 Ziffer 2 ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden. Der Gegenstandswert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG 235,00 €.