Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordhrein-Westfalen — 1 AGH 19/24
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.
3.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
4.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
2
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 07.08.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.