Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen — 1 AGH 42/23
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.
3.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf bis zu 500 €.
4.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
2
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 01.01.2024 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
3
Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß §§ 194 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 52 GKG bis 500,00 €.