Anwaltsgerichtshof NRW, 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs — 2 AGH 7/22
Der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 21.04.2023 wird in Bezug auf die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Das Aktenzeichen erster Instanz lautet:
4 AnwG 15/22.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.