Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen — 1 AGH 6/25
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, §§ 92 Abs.3, 155 Abs.2 VwGO.
Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt; davon entfallen 10.000 € auf den Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO (vgl. BGH NJW 2011, 457) und 50.000 € auf die Hauptsache, § 194 Abs.2 S.1 BRAO).