Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes — 1 AGH 12/26
Das Verfahren wir eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ist mit seinem Inhalt insgesamt unanfechtbar.
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Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 21.05.2026 zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 3. VwGO durch Beschluss einzustellen. Gem. §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. der Gegenstandswert beträgt gem. § 194 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 52 GKG 50.000,00 €