Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs — 1 AGH 13/26
Das Verfahren wird aufgrund der Klagerücknahme vom 17.06.2026 eingestellt
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt (§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 194 Abs. 3 BRAO).
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.