Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Antwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen — 1 AGH 18/26
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 00.00.2004 (Bl. 3 PA) als Rechtsanwalt zugelassen, ursprünglich im Bezirk der Beklagten. Im Jahr 2018 gründete er die T. mbH mit Sitz in B. (AG München HRB N01). Im Dezember 2020 wurde der Sitz der Gesellschaft nach N. verlegt (AG Düren HRB N02) und der Kläger wurde im Juni 2022 (wieder) alleiniger Geschäftsführer der inzwischen in U. mbH umbenannten Gesellschaft. Im September 2024 wurde der Sitz der GmbH nach S. verlegt (AG Köln, HRB N03). Nach einem zwischenzeitlichen Wechsel zur Rechtsanwaltskammer München ist der Kläger auf seinen Antrag am 20.11.2019 wieder als Mitglied der Beklagten aufgenommen worden; dort wird er unter der Mitglieds.-Nr.: N04 geführt, während der U. mbH die Mitglieds-Nr.: N05 zugeteilt war.
Mit Bescheid vom 09.02.2026 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gem. § 14. Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ordnete die sofortige Vollziehung gem. § 14 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an, weil die konkrete Befürchtung bestehe, dass der Kläger weiterhin mit Fremdgeldern nicht in der gebotenen Weise umgehen werde, so dass die Anordnung des sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden erforderlich und geboten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerrufsbescheid vom 09.01.2026 nebst Anlage (Eintragung vom 05.12.2025 des Klägers in das Schuldnerverzeichnis) Bezug genommen (Bl. 40-47 d.A.). Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11.02.2026 zugestellt worden (Bl. 49 d.A.).
Mit weiterem Bescheid vom 09.02.2026 widerrief die Beklagte auch die Zulassung der U. mbH als Berufsausübungsgesellschaft gem. § 59h Abs. 3 Nr. 2 BRAO (Vermögensverfall) und ordnete ebenfalls die sofortige Vollziehung an.
Am 09.03.2026 erhob Rechtsanwalt A. D. aus G. namens des Klägers Anfechtungsklage vor dem Senat mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2026 zur Mitgliedsnummer N04 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage ´anzuordnen´. Klage- und Antragsverfahren waren unter den Aktenzeichen 1 AGH 8/26 bzw. 1 AGH 9/26 anhängig. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins auf den 24.04.2026 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20.04.2026 die Klage und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Klageverfahrens zurück. Der Senat stellte die Verfahren zu den Aktenzeichen 1 AGH 8/26 und 1 AGH 9/26 mit Beschluss vom 29.04.2026 auf Kosten des Klägers ein.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 05.05.2026 - hat Rechtsanwalt Z. in diesem Verfahren erneut Anfechtungsklage namens des Klägers erhoben mit dem Antrag:
Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2026 zur Mitgliedsnummer N04 den Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft betreffend wird aufgehoben.
Er hat zudem (in dem Verfahren 1 AGH 19/26) beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09.02.2026 zur Mitgliedsnummer N04 anzuordnen. Eine Begründung der Klage ist entgegen der Ankündigung auch nach erfolgter Akteneinsichtnahme nicht vorgelegt worden.
Rechtsanwalt Z. ist von der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofes am 05.05.2026 auf das vorangegangene Klageverfahren und die dort erfolgte Klagerücknahme hingewiesen worden; nach Rücksprache mit dem Kläger hat er telefonisch mitgeteilt, die Klageeinreichung solle als gegenstandslos betrachtet werden, es handele sich um ein Büroversehen. Mit anschließender Verfügung des Vorsitzenden ist der Klägervertreter erneut über die Klagerücknahme und den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens unterrichtet und ihm ist Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll. Darauf ist innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Senatstermin vom 17.07.2026 ist niemand erschienen.
Die bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung weiterhin rechtshängige Klage ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhoben worden. Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids, da nach § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW ein Vorverfahren nicht durchzuführen ist. Der Widerrufsbescheid ist dem Kläger am 11.02.2026 zugestellt worden. Die Klageschrift ist erst am 05.05.2026 per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Die Dauer der Rechtshängigkeit des zunächst eingeleiteten Klageverfahrens (1 AGH 8/26) hatte dabei auf den Lauf der Anfechtungsfrist von vornherein keinen Einfluss. Die Frist war dadurch insbesondere nicht gehemmt. Die Wirkung der Klagerücknahme ergibt sich gem. § 112c BRAO, 173 VwGO aus § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO. Danach beseitigt die wirksame Klagerücknahme die Rechtshängigkeit von Anfang an und alle prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen der Klageerhebung entfallen rückwirkend (Schoch/Schneider/Clausing, 48. EL Juli 2025, VwGO § 92 Rn. 33, beck-online).
Die Klage betraf auch ausdrücklich den Bescheid über den Widerruf der Zulassung des Klägers persönlich zur Rechtsanwaltschaft (also nicht den an die U. mbH gerichteten Bescheid), wie sich zweifelsfrei daraus ergibt, dass neben dem Datum des Bescheids die Mitgliedsnummer des Klägers im Antrag aufgeführt ist.
Die Klage ist schließlich nicht etwa vor dem anberaumten Verhandlungstermin zurückgenommen worden. Eine formwirksame verfahrensbeendende Erklärung liegt nicht vor. Selbst wenn man die telefonische Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Klageeinreichung solle als “gegenstandslos” betrachtet werden, als konkludente Klagerücknahmeerklärung auslegen könnte, wäre sie formunwirksam. Die Klagerücknahme kann gem. § 112 c Abs. 1 BRAO, § 92 VwGO, § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO außerhalb der mündlichen Verhandlung nur durch schriftsätzliche Erklärung gegenüber dem Senat zurückgenommen werden. Eine wirksame Klagerücknahmeerklärung ist für den Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht abgegeben worden, obwohl dem Klägervertreter Gelegenheit gegeben worden ist, dazu Stellung zu nehmen, ob das Verfahren durchgeführt werden soll.
Schließlich konnte der Senat in Abwesenheit der Parteien verhandeln und entscheiden, da sie in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese mögliche Folge ihres Fernbleibens hingewiesen worden sind (§ 102 VwGO).
2.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 und 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 144 VwGO zuzulassen, besteht nicht.
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.