Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfale — 1 AGH 38/25
Das durch Klagerücknahme erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
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Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist gemäß § 112c BRAO iVm. § 92 III VwGO das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.
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Der Streitwert entspricht § 194 Abs. 2 BRAO. Nach § 112c Satz 2 BRAO iVm. § 152 I VwGO ist auch der Streitwertbeschluss nicht anfechtbar.