Anwaltsgerichtshof NRW, 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes — 1 AGH 8/261 AGH 9/26
Die Verfahren zu den Aktenzeichen 1 AGH 8/26 und 1 AGH 9/26 werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten der beiden Verfahren einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.
Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:
Klageverfahren 1 AGH 8/26: € 50.000,00
Antragsverfahren 1 AGH 9/26: € 25.000,00
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 20.04.2026 seine Klage sowie seinen Antrag auf Anordnung (Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen hat, sind die Verfahren gemäß § 112 c BRAO, § 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß § 112 c BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten der Verfahren zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO, §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Bei dem vom Kläger eingeleiteten Eilverfahren gem. § 112 c BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO (1 AGH 9/26) handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsschutzverfahren (BVerwG - Großer Senat, Beschl. v. 2.3.2020 - 1/19, NVwZ 2021, 997 - Rn. 16; NK-VwGO/Puttler, 6. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 174).