Arbeitsgericht Hamm, 3. Kammer — 3 Ca 49/24
Das Versäumnisurteil vom 28.02.2024 wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Der am 15.03.1994 geborene, arbeitslose Kläger ist ledig und wohnhaft in A. Er absolvierte eine Ausbildung zum Industriekaufmann und erwarb anschließend den Bachelor of Laws an der Ruhruniversität C. Seit dem 01.10.2020 studiert er an der Fernuniversität B.
Der Kläger führte und führt - gerichtsbekannt - bundesweit zahlreiche Klagen, die ebenfalls Entschädigungsansprüche zum Gegenstand hatten bzw. haben. Soweit ersichtlich, bewarb er sich regelmäßig auf Anzeigen im Rahmen derer Unternehmen eine Stelle als „Sekretärin“ ausgeschrieben hatten und führte im Nachgang Entschädigungsprozesse wegen Geschlechterbenachteiligung. U. A. war er Kläger in dem unter dem Aktenzeichen 6 Sa 896/23 vor dem LAG Hamm geführten Rechtstreit.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen zur fachgerechten Altfettentsorgung und Entsorgung von Speiseresten mit Sitz in D. Auf der Plattform „Kleinanzeigen“ schrieb sie eine Teilzeitstelle im Umfang von 20 Wochenstunden nachstehenden Inhalts aus:
„ Sekretärin gesucht
Ihr Aufgabenbereich:
-Kunden Betreuung (Telefonate, E-Mails, ...)
-Touren Bearbeitung
-Ablage von Dokumenten in Papier- und Digitaler Form
-Kopieren, Scannen, Sortieren
-Rechnungsgutschriften erstellen
Anforderungsprofil:
-Erfahrungen im Bürowesen
-Selbständige, organisierte Arbeitsweise
-Gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift
-Gute EDV-Kenntnisse“
Am 25.11.2023 bewarb sich der Kläger direkt über die Plattform mit folgendem Bewerbungsschreiben (Bl. 17 ff d. GA):
„großem Interesse habe ich Ihre Stellenanzeige gelesen. Ich möchte mich hiermit sehr gerne bei Ihnen bewerben. Durch meine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bin ich für Ihre ausgeschriebene Stelle bestens geeignet. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word. Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und alle weiteren anfallenden Tätigkeiten im Büro.
Ich habe Berufserfahrung in der Personalabteilung, Vertrieb und im Groß und Außenhandel sowie im Sekretariat und der Buchhaltung. Meine Stärken sind unter anderem ein hohes Engagement, Belastbarkeit sowie Teamfähigkeit. Durch ein Studium bilde ich mich derzeit berufsbegleitend weiter. (…)“
Eine weitere Bewerbung erfolgte per E-Mail mit folgenden Anschreiben (Bl. 21 d. GA):
„mit großem Interesse habe ich Ihre Stellenausschreibung auf Kleinanzeigen gelesen, mit der Sie eine Sekretärin suchen. Ich möchte mich hiermit sehr gerne bei Ihnen auf diese ausgeschriebene Stelle bewerben. Durch meine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bin ich für Ihre ausgeschriebene Stelle bestens geeignet. Ich habe mehrjährige Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word, Excel sowie allen weiteren typischen anfallenden Tätigkeiten im Sekretariat und in der EDV gut aus. In der Vergangenheit habe ich in der Personalabteilung, Vertrieb, im Groß und Außenhandel, Sekretariat sowie in der Buchhaltung und Rechtsabteilung gearbeitet. Meine Stärken sind unter anderem ein hohes Engagement, Belastbarkeit sowie Teamfähigkeit. Durch ein Studium bilde ich mich derzeit berufsbegleitend weiter. (…)“
Der E-Mail fügte er den mit Klageschrift in Kopie als Anlage B3 (Bl. 20 d. GA) zur Gerichtsakte gereichten tabellarischen Lebenslauf an, auf den wegen der Einzelheiten vollinhaltlich Bezug genommen wird.
Unter dem 27.11.2023 erhielt der Kläger sowohl per E-Mail als auch über die Plattform „Kleinanzeigen“ eine Absage seitens der Beklagten. Die Stelle ist zwischenzeitlich mit einer Frau besetzt. Die Anzeige gelöscht.
Mit seiner am 15.01.2024 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 18.01.2024 zugestellten Klage macht der Kläger Schadensersatz und Entschädigung in Höhe von mindestens 4.000,-- € wegen Geschlechterdiskriminierung geltend.
Er ist der Auffassung, er sei aufgrund seines Geschlechts im Bewerbungsverfahren von der Beklagten nicht berücksichtigt und damit benachteiligt worden. Er sei für die ausgeschriebene Stelle qualifiziert gewesen, habe die Anforderungen der Beklagten erfüllt und Erfahrungen in dem gesuchten Beruf.
Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 AGG sei erfüllt. Die Beklagte habe gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen. Durch den Hinweis in der Stellenanzeige, dass Bewerber dem Geschlecht der Frau angehören sollen (Sekretärin) sei die Indizwirkung für eine unzulässige Diskriminierung ausgelöst. Ausweislich der Stellenanzeige habe die Beklagte ausschließlich eine weibliche Arbeitskraft gesucht und damit signalisiert, dass männliche Bewerber keine Chance hätten. Er fühle sich durch die Ablehnung, die lediglich aufgrund seines Geschlechts erfolgt sei, in seinem Rechtsgut der Ehre verletzt.
Ebenso sei der Tatbestand des § 15 Abs. 2 AGG erfüllt.
Aufgrund der Stellenausschreibung, die sich ausschließlich an Frauen richte, bestehe gem. § 22 AGG die gesetzliche Vermutung einer Benachteiligung. Die Beklagte trage nunmehr die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichstellungsgrundsatz nicht verletzt sei.
Bei der Beklagten hätte er ein Durchschnittsvergütung von monatlich brutto 2.000,-- € erzielt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG stehe ihm ein Anspruch in Höhe von mindestens 2 Bruttomonatsgehältern zu.
Zum Gütetermin am 28.02.2024 erschien der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht. Auf Antrag der Beklagten erging deshalb ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger, welches ihm unter dem 06.03.2024 zugestellt wurde. Dagegen legte er mit einem bereits am 04.03.2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein mit der Begründung, er habe den Gütetermin aus Kostengründen nicht wahrgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.02.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch 4.000,00 EUR nicht unterschreiten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage weiterhin abzuweisen.
Sie behauptet, bei dem Kläger handele es sich um einen „AGG-Hopper“. Er habe sich mit Absicht auf eine Stelle beworben, die sie als Sekretärin ausgeschrieben habe. Das Verhalten des Klägers sei evident rechtsmissbräuchlich, da er zu keiner Zeit Interesse gehabt habe, die Stelle anzutreten. Ohnehin wohne er zu weit weg, um die Arbeitsstelle täglich aufzusuchen. Er habe nicht einmal ein Interesse daran gehabt, zum Gütetermin zu erscheinen. Deshalb werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger die Stelle habe antreten wollen. Der Sachverhalt sei gerichtsbekannt. Bereits im Jahre 2023 habe er bundesweit AGG-Klagen eingereicht, um Entschädigungen zu erhalten. So sei in dem Verfahren vor dem LAG Hamm unter dem Aktenzeichen 6 Sa 896/23 seitens des Gerichts festgestellt worden, dass der Kläger sich auf das Thema AGG spezialisiert und seine gerichtlichen Schriftsätze mit der Zeit perfektioniert habe.
Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch lägen nicht vor. Zwar sei richtig, dass sie ausschließlich eine weibliche Person zur Besetzung der Stelle einer Sekretärin gesucht habe. Das sei aber dem Umstand geschuldet, dass die Mitarbeiterin, die mit der mit Stellenausschreibung gesuchten Person zukünftig zusammenarbeiten müsse, in ihrem bisherigen Leben schlimme Erfahrungen mit Männern gemacht habe. Sie bekomme Angst und Panikzustände, wenn sie nah mit Männern zusammenarbeiten müsse. Es sei faktisch nicht möglich, die Stelle mit einer männlichen Person zu besetzen. Als Arbeitgeberin sei sie verpflichtet, auf die psychische Belastung ihrer Mitarbeiterin Rücksicht zu nehmen.
Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Protokollerklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwiesen.
I.
Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 28.02.2024 ist der Prozess gem. §§ 342 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist statthaft sowie form- und fristgemäß i. S. d. §§ 338 ff ZPO, 59 ArbGG eingelegt worden und damit zulässig.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG noch ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG i. H. v. 4.000,-- € zu. Dem Entschädigungsanspruch steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.
1. Nach § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber - sowie der zukünftige potentielle Arbeitsgeber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens - verpflichtet, bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG kann ein Bewerber, der bei einer Einstellungsentscheidung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde, wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung verlangen.
a) Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist gewahrt. Die Ablehnung erfolgte am 25.11.2023. Die Klage ist am 15.01.2024 bei Gericht eingegangen und am 18.01.2024 zugestellt worden (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2014 - 8 AZR 662/13, juris, Rn. 9).
b) Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist für den Kläger gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG und für die Beklagte gem. § 6 Abs. 2 AGG eröffnet. Danach ist Arbeitgeber auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (BAG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 AZR 997/12, juris, Rn. 19).
c) Der Kläger hat auch Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.
§ 7 Abs. Abs. 1 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, darunter wegen des Geschlechts, eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, so kann dies die Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes im Sinne von § 1 AGG benachteiligt wurde. Das ist hier der Fall.
Die Beklagte hat in ihrer Stellenbeschreibung ausdrücklich eine „Sekretärin“ gesucht. Die weibliche Form lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte ausschließlich weibliche Bewerberinnen einstellen wollte. Nach ihrem eigenen Vortrag wollte sie das explizit auch. Die Beklagte hat auch eine weibliche Bewerberin eingestellt.
2. Ein Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch des Klägers ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen.
a) Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (so zuletzt BAG, Urteil vom 14.06.2023 - 8 AZR 136/22, juris, Rn. 48; LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2023 - 9 Sa 538/22, juris, Rn. 29; Urteil vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23, juris, Rn. 87). Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB vor (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2018 - 8 AZR 562/16, juris, Rn. 46; LAG Hamm, a. a. O., Rn. 87).
Die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingung, welche den nationalen Regelungen zugrunde liegt, das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, 28.01.2015 - C 417/13, Starjakob, juris, Rn. 56; LAG Hamm, Rn. 88). Im Kontext von Entschädigungsansprüchen eines Bewerbers sind sämtliche Umstände des Falls, insbesondere sämtliche Schreiben des Bewerbers und auch sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bewerbung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellenausschreibung umfassend zu würdigen (BAG, Urteil vom 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, juris, Rn. 45). Dabei sind bei der Gesamtschau nur diejenigen Umstände in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, die vor der Absage durch die Beklagte lagen (vgl. BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13, juris, Rn. 142).
Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung, das heißt den Rechtsmissbrauch, liegt beim Arbeitgeber. Dieser muss Indizien vortragen, die geeignet sind, den Schluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit zuzulassen (BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 429/11, juris). Hat der Arbeitgeber solche Indizien vorgetragen, ist es Sache des Bewerbers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hierzu Stellung zu nehmen und die Indizien zu entkräften.
b) Gemessen hieran kann sich die Beklagte nach Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund des Akteninhalts sowie der Erklärung des Klägers im Kammertermin, insbesondere auch wegen des vom Kläger eingeräumten Umstandes, dass das Verfahren vor dem LAG Hamm unter dem Aktenzeichen 6 Sa 896/23 und die dort getroffenen Feststellungen hinsichtlich seines Bewerbungs- und Prozessverhaltens ihn betrafen erfolgreich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen.
aa) So sprechen objektiv folgende Umstände dafür:
(1) Als erstes Indiz für ein systematisches Vorgehen des Klägers spricht aus Sicht der Kammer zunächst der Umstand, dass der Kläger eine Vielzahl von Verfahren, gerichtet auf Entschädigungszahlungen wegen Geschlechterdiskriminierung, geführt hat. Unstreitig hat der Kläger vor dem LAG Hamm einen Entschädigungsprozess geführt, die dort getroffenen Feststellungen hinsichtlich seines Bewerbungs- und Prozessverhaltens betrafen ihn. Er ist damit bereits mehrfach durch Klagen nach § 15 AGG aufgefallen. Mithin spiegelt auch die durch die Prozesshistorie belegte Entwicklung des Bewerbungsverhaltens einschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch den Kläger im Sinne eines Geschäftsmodells in „zweiter Generation“ (vgl. hierzu LAG Hamm Urteil vom 05.12.2024 - 6 Sa 896/23, juris, Rn. 113 ff) den Rechtsmissbrauch durch den Kläger wieder. Der Kläger hat sich in der Vielzahl von Bewerbungen - hier wie dort und soweit ersichtlich immer - auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin“ beworben und macht nach provozierter Absage Entschädigungsansprüche geltend. Die Beklagte hat vorgetragen, bei dem Kläger handele es sich um einen sog. AGG-Hopper, der bereits mehrfach durch Klagen nach § 15 Abs. 2 AGG aufgefallen sei. Das hat der Kläger nicht bestritten. Sein Vortrag beschränkt sich im Überwiegenden darauf, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verweisen ohne konkrete Tatsachen zum hiesigen Sachverhalt vorzutragen.
(2) Ein weiterer Umstand gegen eine ernsthafte Bewerbung ergibt sich aus der Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers in A und dem Sitz der Beklagten in D, welche ca. 160 km (einfacher Weg) beträgt und eine Fahrtzeit von knapp 2 Stunden nach sich zöge. So finden sich im Bewerbungsschreiben keine Ausführungen zum beabsichtigten Umzug oder Pendeln. Zwar ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass Bewerber, insbesondere diejenigen, die schon viele Absagen erhalten haben, sich auch auf weiter entlegenere Stellen bewerben. Gleichwohl liegt es im Interesse des neuen Arbeitgebers und ist für dessen Einstellungsentscheidung auch entscheidend, wie der weit entfernt liegende Arbeitsort erreicht werden soll. Deshalb sind Ausführungen in der Bewerbung, was diesbezüglich beabsichtigt ist, von Wichtigkeit, um die Bewerbung und sich beim neuen Arbeitgeber attraktiv zu machen, wenn dieser weiß, dass jedenfalls die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle für den Bewerber kein Problem darstellt, insbesondere aus seiner Sicht zumutbar erscheint. Das gilt umso mehr, als dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Teilzeitstelle mit 20 Wochenstunden handelte, wobei sich die Arbeitszeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr verteilen sollte, also eine tägliche Arbeitszeit von 4 Stunden beabsichtigt war. Dem steht im Streitfall mithin eine tägliche Fahrtzeit von ebenfalls ca. 4 Stunden gegenüber. Dass hierzu im vorliegenden Streitfall keine Angaben gemacht werden, liegt offensichtlich daran, dass das LAG Hamm in der oben zitierten Entscheidung (vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23), die ebenfalls den Kläger betraf, die Angaben zur Umzugsabsicht negativ ausgelegt hat und der Kläger eine auf eine derartige Argumentation gestützte Entscheidung vermeiden wollte, was mithin gleichzeitig ein subjektives Element für einen Rechtsmissbrauch begründet.
(3) Auch der Inhalt und die Art und Weise der Bewerbung des Klägers sprechen für ein fehlendes Interesse des Klägers an dem Erhalt der Stelle.
Ebenso wie in dem, dem LAG Hamm im Verfahren 6 Sa 896/23 zugrundeliegenden Fall, preist der Kläger sich auch vorliegend im Rahmen seines Bewerbungsschreibens floskelartig an. Er hat zwar eine kaufmännische Ausbildung, gibt aber nicht an, in welcher Branche er diese absolviert hat; stellt mithin einen Bezug zur Branche der Beklagten nicht dar. Vielmehr erwähnt er seine Qualifikationen und Berufserfahrungen nur sehr pauschal bis gar nicht. Welche in der Vergangenheit beim Ausbildungsbetrieb bzw. bei anderen Arbeitgebern erworbenen Erfahrungen ihn für die Branche der Beklagten als besonders qualifiziert erscheinen lassen, welche Erfahrungen er mithin gesammelt hat, die ihn für die Tätigkeit bei der Beklagten als besonders geeignet erscheinen lassen, gibt er nicht an. In seinem Lebenslauf führt er neben der Ausbildungsstelle bei der E GmbH & Co. KG lediglich zwei weitere Arbeitgeber an, ohne einen Bezug zur Branche der Beklagten herzustellen. Dort gesammelte Erfahrungen und Qualifikationen, die ihm bei der Beklagten zugutekommen könnten, nennt er nicht. Seine allgemeinen Ausführungen zum Umgang mit Exel und Word, sind selbstverständlich, seine pauschale Aussage, er kenne sich mit den typisch anfallenden Tätigkeiten im Sekretariat und in der EDV gut aus, ist nichts sagend. Die Anforderungen - Erfahrungen im Bürowesen, selbständige, organisierte Arbeitsweise, gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, gute EDV-Kenntnisse -, welche die Beklagte dem Wortlaut der Stellenbeschreibung nach erwartet, wiederholt er in seiner Bewerbung inhaltsleer ohne nähere Angaben. Bei einer ernsthaften Bewerbung wäre eine aussagekräftige Darstellung aber zu erwarten gewesen. Insbesondere ein Bewerber, der - wie der Kläger - Abitur und einen Bachelor of Laws hat und nebenbei ein berufsbegleitendes Studium absolviert, hätte sich ansprechender und aussagekräftiger präsentiert. Auch der Lebenslauf ist vor diesem Hintergrund oberflächlich. Angaben zur jeweiligen Position, die er bei den dort aufgeführten Firmen innehatte, werden nicht gemacht. Neben seiner 3jährigen Ausbildung hat gerade mal 1,5 Jahre Berufserfahrung gesammelt. Inwieweit diese bei den im Lebenslauf benannten Unternehmen in den Bereichen Personalabteilung, Vertrieb, im Groß und Außenhandel, Sekretariat sowie in der Buchhaltung und Rechtsabteilung erfolgt sind, gibt er nicht an. Auch diese Angaben wären bei der Einstellungsentscheidung des neuen Arbeitgebers aber von Bedeutung. Weitere ggf. aussagekräftige Unterlagen, insbesondere Zeugnisse, legt er nicht vor. Das Fehlen der Angaben und Unterlagen lässt darauf schließen, dass er diesen Nachteil bewusst in Kauf nimmt, um eine Absage zu provozieren bzw. um sich für ein Auswahlverfahren uninteressant zu machen. So erscheint es der erkennenden Kammer mehr als fraglich, ob die Beklagte, hätte sie geschlechtsneutral (m, w, d) ausgeschrieben und gesucht, den Kläger aufgrund seiner Bewerbung überhaupt eingeladen hätte.
(4) Als ebenfalls für eine ernsthafte Bewerbung zweifelhafter Umstand stellt sich das Interesse des Klägers für eine Stelle als „Sekretären“ gegenüber den von ihm angegebenen erworbenen beruflichen Qualifikationen dar. Er hat ein Studium zum Bachelor of Laws absolviert und bildet sich derzeit im Rahmen eines Studiums berufsbegleitend weiter. Damit erscheint er für die ausgeschriebene Stelle als überqualifiziert. Zur Erledigung der in der Stellenausschreibung genannten Aufgaben benötigt er die Hochschulabschlüsse ebenso wenig, wie zur Erfüllung des Anforderungsprofils. Ein Bewerber, der für die ausgeschriebene Stelle indes deutlich überqualifiziert ist, ist für den stellenausschreibenden Arbeitgeber weniger interessant, weil zu befürchten steht, dass der Bewerber kein langfristiges Interesse an der Stelle haben könnte und sich, sobald sich die Gelegenheit bietet, nach einem anderen, seinen Qualifikationen entsprechenden Tätigkeitfeld umschaut, was ihn als Bewerber für eine - wie hier - auf Dauer angelegte, unbefristete Stelle unattraktiv macht. Auch dieser Umstand spricht für das Provozieren einer Absage, zumal der Kläger sich zum Vorwurf der Beklagten, er habe von vornherein kein Interesse am Erhalt der Stelle gehabt, nicht eingelassen hat. Sein im Kammertermin angegebenes Motiv für die Bewerbung, nicht mehr vom Bezug von Sozialleistungen abhängig zu sein, ist vor dem Hintergrund wiederholter Bewerbungen auf Stellen als „Sekretärin“ mehr als fragwürdig. Dass er sich auch auf andere Stellen beworben hat, trägt er nicht vor.
bb) Das subjektives Element für einen Rechtsmissbrauch lässt sich ebenfalls bejahen.
Denn es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Absicht verfolgte, sich einen ungerechtfertigten Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er die Voraussetzungen für einen (formalen) Status eines Bewerbers im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG willkürlich herbeiführte.
Dies ergibt sich aus der auch im vorliegenden Fall Anpassung seines Bewerbungs- und Prozessverhaltens. So hat er - anders als noch in seinem vor dem LAG Hamm geführten Verfahren 6 Sa 896/23 - Einlassungen zur Umzugsabsichten bzw. Bewerkstelligung des Pendelns zwischen Wohn- und Arbeitsstätte der Beklagten herausgenommen, nachdem ihm der im dortigen Verfahren seinerseits erfolgte Vortrag dazu zu seinen Ungunsten als leere Floskel vorgehalten wurde. Ebenso fehlen hier, obwohl von der Beklagten eingewendet, Einlassungen zum Rechtsmissbrauch. Dem Vorwurf der Beklagten, sich einzig mit der Absicht, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, beworben zu haben, tritt der Kläger mit der Erklärung, nicht mehr vom Bezug von Sozialleistungen abhängig zu sein, entgegen, ohne jedoch sein Bewerberverhalten zu ändern und sich auf erfolgversprechendere Stellenausschreibungen zu bewerben. Bewirbt er sich auf die Stelle einer „Sekretärin“, muss ihm von vorherein klar sein, dass er - unabhängig von möglichen Entschädigungsansprüchen, die sich aus der misslich formulierten Stellenanzeige ergeben können - für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommt. In Erwartung einer Absage, erfolgt die Bewerbung mithin einzig mit dem Ziel, eine Absage zu provozieren, um Entschädigungsansprüche zu generieren.
Das zeigt sich auch daran, dass der Kläger - wie hier - auch in fast allen in der LAG Entscheidung benannten Fällen, zum Gütetermin nicht erschienen ist und den Erlass eines Versäumnisurteils in Kauf genommen hat. Führt er dann zur Begründung, warum er säumig war, an, den Termin aus Kostengründen nicht wahrgenommen zu haben, so indiziert dies seine Absicht, möglichst kostengünstig und effektiv sein Entschädigungsbegehren durchzusetzen, um schnell wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Dem Kläger waren als unterliegende Partei die Kosten aufzuerlegen.
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine N o tfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.