Landesarbeitsgericht Hamm, 9. Kammer — 9 Ta 87/26
Es ist ausgeschlossen, unter Durchbrechung der Unterscheidung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung zu erzwingen, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft.
Ist eine gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO erteilte Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit im Streit, sind die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder gegebenenfalls die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die statthaften Mittel.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. April 2026 - 10 Ca 754/24 - aufgehoben und der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Verpflichtung der Schuldnerin auf Auskunftserteilung.
Der Gläubiger ist seit dem 1. März 2022 bei der Schuldnerin als Forschungsgruppenleiter angestellt. Zuvor war er im Zeitraum zwischen den Jahren 2013 und 2019 an der A in B tätig.
Im Herbst des Jahres 2022 wurden Vorwürfe der sexuellen Belästigung, die vom Gläubiger während seiner Beschäftigungszeit an der A in B ausgegangen sein sollen, an die Schuldnerin herangetragen. In diesem Zusammenhang sind der Schuldnerin auch - im Erkenntnisverfahren als solche bezeichnete - „schriftliche Stellungnahmen“ übermittelt worden. Die Schuldnerin führte mit dem Gläubiger zu den erhobenen Vorwürfen im Oktober 2022 Gespräche. Weitere Maßnahmen wurden von der Schuldnerin nicht ergriffen.
Der Gläubiger begehrte daraufhin von der Schuldnerin außergerichtlich Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Dem kam die Schuldnerin nicht nach.
Mit Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 16. August 2024 - 10 Ca 754/24 - wurde die Schuldnerin - aufgrund Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2025 - 6 SLa 827/24 - sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2025 - 8 AZM 19/25 - rechtskräftig - sodann wie folgt verurteilt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen
über die Zwecke, für die seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;
Die Beklagte wird verurteilt, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei dem Kläger erhoben worden sind, dem Kläger Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen, über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
[…]“
Im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils werden die der Schuldnerin im Zusammenhang mit den gegen den Gläubiger erhobenen Vorwürfen übermittelten „Stellungnahmen“ einmal wie folgt erwähnt:
„In diesem Zusammenhang sind der Beklagten schriftliche Stellungnahmen übermittelt worden.“
In den Entscheidungsgründen setzt sich das Arbeitsgericht an verschiedenen Stellen mit den Stellungnahmen auseinander, ohne dass deren konkreter Inhalt im Weiteren aufgeklärt worden oder sonst wie bekannt gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 14. November 2024 erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Gläubigers, die Zwecke der Datenverarbeitung, die Datenempfänger und die jeweils vorgesehene Speicherdauer Auskunft und wies ihn auf seine Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung hin. Weiter erteilte die Schuldnerin Auskunft über die Herkunft von Daten, die nicht bei ihr erhoben wurden. Zudem wurde dem Gläubiger eine Kopie der ihn betreffenden Personalakte übermittelt. Ergänzend wurde dem Gläubiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 darüber hinaus auf Aufforderung der Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen das Protokoll eines Gesprächs zwischen dem Gläubiger und Angehörigen der Schuldnerin vom 24. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt. Etwaige Abschriften von „Stellungnahmen“, die ihr vonseiten der A B zugeleitet worden waren, gab die Schuldnerin nicht an den Gläubiger heraus.
Mit Antrag vom 5. Dezember 2025 hat der Gläubiger zum Zwecke der Erzwingung der Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 16. August 2024 die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, gegen die Schuldnerin beantragt.
Der Gläubiger hat gemeint, die Schuldnerin sei verpflichtet, die personenbezogenen Daten in Kopie vollständig zu beauskunften. Sie könne sich nicht auf eine allgemeine Beschreibung der Daten beschränken. Insbesondere habe die Schuldnerin nicht zu den Daten, welche im Zusammenhang mit den Vorwürfen ihm gegenüber an der A B verarbeitet worden seien, Auskunft erteilt und die schriftlichen Stellungnahmen von Hinweisgebern - einschließlich der Namen der Verfasser - zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen herausgegeben.
Der Gläubiger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. August 2024 - 10 Ca 754/24 - enthaltenen Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung - ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR festzusetzen, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft bis zur Dauer von sechs Monaten festzusetzen, zu vollziehen an dem Rektor der Schuldnerin.
Die Schuldnerin hat sinngemäß beantragt,
den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht gewesen, sie habe nach ihrem Verständnis der tenorierten Verpflichtung und trotz der Unbestimmtheit des Titels nach bestem Wissen Auskunft erteilt. Deshalb stehe der Zwangsvollstreckung der Einwand der Erfüllung entgegen. Insbesondere die Forderung nach Herausgabe von schriftlichen Stellungnahmen von Hinweisgebern sowie Mitteilung der Verfasser der Stellungnahmen sei ohne Substanz und vermöge eine Unvollständigkeit der Auskunft nicht hinreichend zu belegen. Schon im Ansatz sei durch den Gläubiger nicht dargelegt, auf welche Stellungnahmen sich das Verlangen konkret beziehe.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 9. April 2026, der Schuldnerin zugestellt am 15. April 2026, entsprochen und ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, beim Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 27. April 2026 eingelegt am 28. April 2026.
Die Schuldnerin meint, eine Überlassung von Auszügen aus Dokumenten oder gar vollständigen Dokumenten in Abschift, die personenbezogene Daten enthielten, obliege einer Auskunftsverpflichteten nur dann, wenn erst durch eine solche Kontextualisierung die Verständlichkeit der verarbeiteten Daten gewährleistet werde. In Bezug auf die begehrten Stellungnahmen habe der Gläubiger insoweit nichts vorgetragen. Dementsprechend sei Inhalt des Titels lediglich die Verpflichtung zur Herausgabe durch Überlassen einer „Kopie“, also einer Datenauskunft, nicht aber auch die Herausgabe von Abschriften einzelner Dokumente. Bereits dem Grunde nach seien die Stellungnahmen daher nicht vom Titel erfasst. Ob und inwieweit etwaige Stellungnahmen materiell-rechtlich überhaupt vom Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO erfasst seien, habe das Arbeitsgericht weder im Erkenntnis-, noch im Vollstreckungsverfahren geprüft.
Die Schuldnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. April 2026 - 10 Ca 754/24 - aufzuheben und den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
Der Gläubiger beantragt sinngemäß,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, durch die von ihm verlangte Auskunft, die sich auf die schriftlichen Stellungnahmen erstrecke, würden Rechte und Freiheiten der Betroffenen und Zeuginnen nicht beeinträchtigt. Das arbeitsgerichtliche Urteil grenze diese Stellungnahmen weiter ein. Nach den Entscheidungsgründen handele es sich um schriftliche Stellungnahmen, die der Schuldnerin im Jahr 2022 übermittelt worden seien. Die Stellungnahmen seien nach Form, Urhebern, Adressatin und Zeitraum konkretisiert. Die Auskunft der Schuldnerin sei auch im Hinblick auf weitere Daten unvollständig.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2026 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat dem Gläubiger mit Verfügung vom 8. September 2026 einen Hinweis erteilt, der den tragenden Gründen dieser Entscheidung entspricht, und insoweit rechtliches Gehör gewährt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, denn sie ist statthaft (§§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 78 S. 1 ArbGG, 569 ZPO).
Sie ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hätte gegen die Schuldnerin nicht gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festsetzen dürfen.
Das Beschwerdegericht neigt grundsätzlich dazu, einen dem Wortlaut des Art. 15 DSGVO entsprechenden Antrag (vgl. noch zur Differenzierung zwischen Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 S. 1 DSGVO: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20; vgl. weiter: OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22) als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen, zumindest wenn es einer klägerischen Partei nicht möglich und zumutbar ist, ein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren (LAG Schleswig-Holstein 17. September 2024 - 5 Sa 30 öD/24; Hessisches LAG 8. März 2024 - 14 Sa 295/23; Hessisches LAG 10. Juni 2021 - 9 Sa 1431/19; differenzierend: LAG Hamm 2. Dezember 2022 - 19 Sa 756/22 m.w.N.; allgemein: Musielak/Voit/Foerste, 23. Aufl. 2026, § 253 ZPO, Rdn. 26). Denn es muss aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes einen Weg geben, den aus Art. 15 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual sowie anschließend gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen (OLG Köln 10. August 2023 - I-15 U 184/22, 15 U 184/22). Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15) . Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Anspruchsteller durch ein entsprechendes Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15) .
Nicht zu verkennen bleibt, dass sich - lässt man die auf diese Weise sehr weitgefasste Antragstellung zu - materielle Rechtsfragen gegebenenfalls erheblich in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern können.
Der Verhängung eines Zwangsgeldes steht vorliegend entgegen, dass die Schuldnerin die mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. August 2024 titulierte Verpflichtung auf Auskunftserteilung erfüllt hat.
Eine Schuldnerin ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO mit ihrem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt (statt aller: BGH 7. März 2024 - I ZB 40/23; BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08).
Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen der Schuldnerin die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.
Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht genügen, um die Verhängung eines Zwangsgeldes zu begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung der Auskunftsschuldnerin, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig und wie geschuldet abdecken soll (Hessisches LAG 11. März 2025 - 10 Ta 16/25; LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2022 - 23 Sa 1133/21; BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19; OLG Zweibrücken 9. Dezember 2025 - 5 U 82/24 ; OLG Dresden 15. Oktober 2024 - 4 U 422/24; KG Berlin 4. Juni 2024 - 21 U 3/24; EuArbRK/Franzen, 5. Aufl. 2024, Art. 15 DSGVO, Rdn. 4 ff.) .
An einem entsprechenden Erklärungsinhalt fehlt es dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von titulierten Auskunftsgegenständen (gar) nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19). Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung zudem dann nicht, wenn sie offensichtlich nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist (Hessisches LAG 1. Oktober 2012 - 12 Ta 173/12; OLG Koblenz 22. September 2004 - 5 W 574/04; OLG Hamburg 31. Januar 2002 - 3 U 72/01).
Ausgeschlossen ist, dass unter Durchbrechung der Unterscheidung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht mehr nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Dies hätte zur Folge, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren nur die (allgemeine) Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausspricht und der gegebenenfalls detailreiche und schwierigere Streit über den Umfang der zu erteilenden Auskunft ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert würde. Dies überfrachtete das Vollstreckungsverfahren und wiese ihm eine Rolle zu, die ihm gesetzlich nicht zugedacht ist - nämlich die Klärung des materiellen Rechts (FG Berlin-Brandenburg 10. Juni 2026 - 16 S 16036/26).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft „konkurriert“ .
Ist die Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit im Streit, sind die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259, 260 BGB oder gegebenenfalls die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die statthaften Mittel ( vgl. BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy, 57. Ed. 1.8.2026, Art. 15 DSGVO, Rdn. 31.2; vgl. NK-ArbR/Brink/Joos, 2. Aufl. 2023, Art. 15 DSGVO, Rdn. 14; vgl. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO auch: BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21; BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - im Hinblick auf das Erfordernis einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO wohl nicht mehr aktuell) und nicht eine materielle Auseinandersetzung um die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens . Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer einmal erteilten Auskunft bleibt grundsätzlich die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93). Hierbei ist allgemein anerkannt, dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgeht, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung eben nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann (statt aller: BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21) .
Vorliegend hat die Schuldnerin den mit arbeitsgerichtlichem Urteil vom 16. August 2024 titulierten Auskunftsanspruch erfüllt.
Der Gläubiger verkennt im Rahmen seiner Argumentation den Unterschied zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann im vorliegenden Fall nicht gegebenenfalls vorhandene Defizite des rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnisverfahrens beheben. Erreicht der Gläubiger das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel mit seinem Antrag gemäß § 888 ZPO vorliegend nicht, liegt dies nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren begründet.
aa) Ein vollstreckungsfähiges Urteil muss den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich hinreichend bestimmen, d.h. so bestimmen, dass das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, grundsätzlich allein mit dem Urteil ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen oder wenigstens einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8; BeckOK ZPO/Ulrici, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 704 ZPO, Rdn. 11 m.w.N.). Etwaige Unklarheiten des Titels sind vom Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung zu beseitigen, wobei in erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind (statt aller: BGH 25. Februar 2014 - X ZB 2/13; MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 704 ZPO, Rdn. 8).
bb) Im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 16. August 2024 ist tituliert die Verpflichtung der Schuldnerin, Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten des Gläubigers verarbeitet werden, über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Weiter tituliert ist die Verpflichtung der Schuldnerin - wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Gläubiger erhoben worden sind - Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen und zwar über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
cc) Mit Schreiben vom 14. November 2024 erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Gläubigers, die Zwecke der Datenverarbeitung, die Datenempfänger und die jeweils vorgesehene Speicherdauer Auskunft und wies ihn auf seine Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung hin. Weiter erteilte die Schuldnerin Auskunft über die Herkunft von Daten, die nicht bei ihr erhoben wurden. Zudem wurde dem Gläubiger eine Kopie der ihn betreffenden Personalakte übermittelt. Ergänzend wurde dem Gläubiger mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 darüber hinaus auf Aufforderung der Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen das Protokoll eines Gesprächs zwischen dem Gläubiger und Angehörigen der Schuldnerin vom 24. Oktober 2022 zur Verfügung gestellt.
Weiter erklärte die Schuldnerin wiederholt, damit nach ihrer Auffassung der titulierten Verpflichtung ernsthaft und vollständig nachgekommen zu sein.
Auseinandersetzungen über die vermeintliche Vollständigkeit der erteilten Auskunft sind aufgrund der vorstehend dargelegten Grundsätze nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären.
Die Vollständigkeitserklärung der Schuldnerin erstreckt sich - und muss dies auch lediglich, was der Gläubiger verkennt - auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung und nicht auf die Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, wie der Gläubiger sie für sich definiert.
Der Gläubiger stand und steht damit nicht schutzlos dar.
Die Schuldnerin hat den Gläubiger mit Erteilung der Auskunft in die Lage versetzt, diese daraufhin zu überprüfen, ob etwaige Unrichtigkeiten enthalten sind - was der Gläubiger auch für sich in Anspruch nimmt - und etwaige weitere Rechte, gegebenenfalls in einem weiteren Erkenntnisverfahren, geltend gemacht werden sollen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2022 - 23 Sa 1133/21).
Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind (vgl. LAG Niedersachsen 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19). Es kann an dieser Stelle dahinstehen, dass es dem Gläubiger von Beginn des Erkenntnisverfahrens an ohnehin möglich gewesen wäre, sein Auskunftsbegehren weiter zu konkretisieren. Schließlich dürfte der Gläubiger von Beginn an kein Interesse an seinen allgemeinen Beschäftigungsdaten und weiteren durch die Schuldnerin unter dem 14. November 2024 mitgeteilten Daten gehabt haben, sondern einzig und allein daran zu erfahren, wer konkret welche Vorwürfe im Hinblick auf seine Tätigkeitszeit an der A B an die Schuldnerin herangetragen hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsgericht in der Begründung des Urteils vom 16. August 2024 an verschiedenen Stellen auf vermeintliche Stellungnahmen von Zeuginnen und gegebenenfalls sonstigen Betroffenen Bezug genommen hat.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DSGVO hat die betroffene Person grundsätzlich das Recht, von ihrem Arbeitgeber als Verantwortlichem (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, steht der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO näher bezeichneten Informationen zu. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person zudem einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gehören zu den Bestimmungen, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25) . Das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht muss der betroffenen Person nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist erforderlich, um die betroffene Person in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben ( EuGH 27. Februar 2025 - C-203/22 [Dun & Bradstreet Austria]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25).
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt kein anderes Recht dar, als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene und gewährt keinen eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung des Dokuments als solches , sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Damit regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Modalität der Anspruchsausübung und ist untrennbar mit Art. 15 Abs. 1 DSGVO verbunden. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25) . Dies bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird.
Dies bedingt nur dann das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25) . Dabei hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 DSGVO i.V.m. dem 58. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, dass sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten insbesondere zur Gewährleistung der leichten Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen als unerlässlich erweisen kann, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH 26. Oktober 2023 - C-307/22 [FT]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]; BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25 ; BGH 5. März 2024 - VI ZR 330/21).
Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Das Beschwerdegericht weiß nicht, welche Daten konkret in den vermeintlichen Stellungnahmen sowie ob und inwieweit darin auch andere als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten sein mögen (dies übersieht der Gläubiger, wenn er sich im Hinblick auf die Herausgabe von „Stellungnahmen“ auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht, vgl. EuGH 22. Juni 2023 - C-579/21 [Pankki S]; EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 [Österreichische Datenschutzbehörde]).
Weder hat der Gläubiger zudem im Erkenntnis-, Zwangsvollstreckungs- sowie dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren dazu vorgetragen, noch ist sonst wie ersichtlich, dass die Kontextualisierung der in den vermeintlichen Stellungnahmen verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass die Übermittlung einer Abschrift der vollständigen Stellungnahmen nötig wäre. Der Gläubiger argumentiert unter Bezug auf die Rechtsprechung insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem gewünschten Ergebnis, ohne sich den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der vollständigen Stellungnahmen zu widmen (vgl. am Beispiel von Compliance-Berichten dezidiert: BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25). Dies spiegelt sich auch im Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. April 2024 wider. Die vermeintlichen Stellungnahmen werden im Tatbestand lediglich einmal ohne weitere Konkretisierung erwähnt („In diesem Zusammenhang sind der Beklagten schriftliche Stellungnahmen übermittelt worden“) . Dementsprechend hat sich das Arbeitsgericht auch in den Entscheidungsgründen lediglich abstrakt mit vermeintlichen Interessen Dritter auseinandergesetzt, ohne dass erkannt worden wäre, ob und inwieweit die Herausgabe von Kopien der vollständigen Stellungnahmen überhaupt vom Auskunftsanspruch des Gläubigers erfasst sind.
Aus der Auslegung des Titels nebst Urteilsbegründung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16. August 2024 ergibt sich mithin, dass - anders, als der Gläubiger es vorträgt - die dort in Bezug genommenen Stellungnahmen in nicht ermittelbarer Weise unkonkret und nicht weiter individualisierbar sind. Damit ist eine Einbeziehung der Urteilsbegründung, um die titulierte Verpflichtung im Rahmen der Zwangsvollstreckung und hier im Wege der Auslegung gegebenenfalls im Sinne der Rechtsansicht des Gläubigers weiter zu konkretisieren, nicht behilflich.
Nach alledem war der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. April 2026 aufzuheben und der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Gläubiger hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - einschließlich des Beschwerdeverfahrens - zu tragen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor dem Hintergrund der vorliegenden Einzelfallentscheidung zur Erfüllung eines titulierten Anspruchs nicht vor.
Im Übrigen hat sich das Beschwerdegericht vollständig im Rahmen der höchstinstanzlichen Rechtsprechung bewegt (vgl. u.a. so zuletzt: BAG 16. April 2026 - 8 AZR 169/25).
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel nicht gegeben.