Arbeitsgericht Bonn, 1. Kammer — 1 Ca 1893/25
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
I.
Die Parteien streiten über Entgeltforderungen der Klägerin und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Die Beklagte bietet für Schulen und Kindertageseinrichtungen fotografische Leistungen an. Sie beschäftigt zu diesem Zweck Fotografen, die die Fotografien vor Ort anfertigen.
Die Klägerin erstellte für die Beklagte auf der Grundlage einer „Vereinbarung über ein freies und selbständiges Dienstverhältnis/Werkvertrag Fotografie“ (Bl. 6ff. d.A.) bis zum 01.10.2024 fotografische Serienaufnahmen
Auszugsweise ist in der Vereinbarung folgendes geregelt:
„§ 1 AUFGABENBEREICH SOWIE RECHTLICHE STELLUNG
(1) U betraut F fallweise mit der Ausführung von fotografischen Serienaufnahmen nach Maßgabe der jeweils übermittelten Auftragsdaten/Tourplanungslisten und Auftrags-/ Checklisten. Der jeweilige Auftrag (= komplette Fotografentour für eine Kalenderwoche) wird dem Fotografen mit einer Vorlaufzeit von zwei Kalenderwochen vor den geplanten Fotografierterminen - per E-Mail - übermittelt.
(2) Übernimmt F den ihm angetragenen Auftrag (Fotografentourplanung/Auftragsdaten für eine Kalenderwoche) - was er selbst entscheidet - so ist er auch zur sorgfältigen und termingerechten Ausführung im Auftrag aufgeführten Fotografiertermine verpflichtet. Annahme oder Ablehnung angebotener Fototermine innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt. Ablehnung muss per Mail an planunqppixyfoto.eu erfolgen.
(3) F hat sein Gewerbe selbständig anzumelden bzw. selbständig weiterzuführen. Die von ihm zu erbringenden fotografischen Leistungen erfüllt er als eigenverantwortIicher, freier und von U unabhängiger Fotograf. F achtet darauf, dass er wirtschaftlich nicht in eine Abhängigkeit von U gerät. Hierzu führt F - soweit bereits vorhanden - seinen eigenen Geschäftsbetrieb fort oder wird sich um weitere Auftraggeber bemühen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass F weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person ist. Auch besteht Einigkeit darüber, dass Portraitserienfotografie stark saisonabhängig ist und eine "VoIIzeitbeschäftigung" über das Kalenderjahr hinweg ausscheidet.
§ 2 AUFGABENERFÜLLUNG
(1) F hat die von ihm übernommenen vereinbarten Termin und zeitgerecht selbst oder im Verhinderungsfall Erfüllungsgehilfen auszuführen.
Aufträge zügig, in einwandfreier Qualität, zum nach Maßgabe der erteilten Fotografieraufträge durch eigene Mitarbeiter oder geeignete
(…)
(4) Nebentätigkeiten bei einem Konkurrenzunternehmen sind F nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch U gestattet. Eigene fotografische Leistungen auf eigene Rechnung in den von U vorgegebenen Einrichtungen sind F während der Laufzeit dieser Vereinbarung untersagt. Im Rahmen der von U erteilten Fotografieraufträge durch F erstellte Lichtbilder dürfen vom Fotografen weder selbst noch auf dessen Veranlassung durch Dritte veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet oder Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht), noch öffentlich zu Schau gestellt, öffentlich wahrnehmbar oder öffentlich zugänglich gemacht werden, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
§ 3 ARBEITSZEIT/ARBEITSDAUER
(…)
(2) F verpflichtet sich pro Saison (erste Saison vom 01.08.-31.12., zweite Saison vom 01.01.-31.07. eines Kalenderjahres) an mindestens einer kostenlosen Fortbildungsveranstaltung durch U teilzunehmen. Anfahrtskosten werden mit O,35 € / EntfernungskiIometer (Wohnort - Schulungsort - Wohnort) zzgl. MwSt. erstattet.
(3) Für den Fall, dass U fotografische Nachschulungsmaßnahmen zum Erhalt der von U vorgegebenen Aufnahmequalität für notwendig erachtet, verpflichtet sich F, sich auf Anforderung einer 1-tägigen - für F kostenfreien - Nachschulung bei U zu unterziehen.
§ 5 HONORAR / PRÄMIEN
(…)
(1) Die Abrechnung erfolgt monatlich für den Monat, in dem die Totografischen Aufnahmen von U ausgeliefert wurden. U bereitet hierzu auf Grundlage der vom Fotografen eingereichten Fotoaufnahmen eine Honorarabrechnung, der fotografierten Hauptserien sowie etwaiger Gerätemiete und KautionsrücksteIIung sowie bereits gezahlter Honorarvorschüsse vor.“
Die Klägerin verfügt nicht über Mitarbeiter. Die anfallenden Arbeiten insbesondere im Anschluss an die Aufnahmetätigkeiten vor Ort verrichtet sich an ihrem häuslichen Wohnsitz. Von dort aus übermittelt sie auch die Arbeitsergebnisse an die Beklagte. Über eigene fotografische Geräte und sonst erforderliche Arbeitsmittel verfügt die Klägerin ebenfalls nicht. Solche stellt die Beklagte ihr zur Verfügung, wobei Einzelheiten in einem „Ausrüstungsmietvertrag“ geregelt sind. Auf dessen Grundlage hat die Klägerin eine Fotoausrüstung sowie einen PC nebst vorinstallierter Programme zur handwerklichen Nachbearbeitung der Aufnahmen von der Beklagten erhalten.
Der Ausrüstungsmietvertrag (Bl. 12ff. d.A.) enthält auszugsweise folgende Regelungen:
§ 2 NUTZUNGSBERECHTIGUNG DES MIETERS / UNTERVERMIETUNG
(1) Die überlassenen Gegenstände sind vom Mieter fachgerecht und pfleglich zu behandeln und dürfen lediglich zu dem vorgesehenen und zugelassenen Verwendungszweck zur Durchführung von U erteilter Fotografieraufträge genutzt werden.
(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände gemäß § 1 dürfen ausschließlich vom Mieter genutzt werden. Eine Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag oder die Abtretung von Rechten aus diesem Mietvertrag durch den Mieter an Dritte sowie die Überlassung der Gegenstände an Dritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ist ausgeschlossen. Jegliche private Nutzung oder Verwendung der gemäß § 1 überlassenen Gegenstände für eigene Zwecke, zum privaten Gebrauch sowie die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(3) Die gegen Abs. 2 verstossende unberechtigte Nutzung oder Verwendung der überlassenen Gegenstände stellt ferner einen wichtigen Grund für eine Beendigung der Vereinbarung über ein Freies und selbständiges Dienstverhältnis dar.
§ 3 MIETZINS (UMSATZ-/MINDESTMIETE)
(1) Für die Nutzung des Mietgegenstandes während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet einen Mietzins in Höhe von 5% des jeweiligen Nettoprovisionsbetrages aus einer mit U abgeschlossenen Vereinbarung über ein freies und selbständiges Dienstverhältnis (Umsatzmiete),
mindestens jedoch 50,00 EUR netto pro Kalenderwoche (Mindestmiete) jeweils zzgl MWSt in der im Nutzungszeitraum jeweils maßgeblichen Höhe zu bezahlen.
§ 5 AUFRECHNUNGSBEFUGNIS
U ist berechtigt, den Mietzins gem. § 3 und die Kautionsrückstellung gem. § 4 von den nach der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung über ein freies und selbständiges Dienstverhältnis an den Mieter zu zahlenden Provisionen / Honoraren einzubehalten und gegen den ProvisionszahIungsanspruch des Mieters aufzurechnen.“
Nach Fertigung der Aufnahmen an den jeweils von der Beklagten vorgegebenen Einsatzorten ist das fotografische Datenmaterial zu bearbeiten. Erforderlich sind eine Formatierung und Korrektur sowie die Herstellung der gewünschten Größen. Für diese Bearbeitungen, die erheblichen Zeitaufwand in Anspruch nehmen, sind spezifische EDV-technische Programme erforderlich, die der Klägerin mit samt des PC durch die Beklagte überlassen wurden.
Die Klägerin ist der Auffassung, das zwischen ihr und der Beklagten begründete Rechtverhältnis stelle ein Arbeitsverhältnis dar. Jedenfalls aber sei sie arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die aus dem Vertragsverhältnis der Parteien bezogene Vergütung habe während der Dauer des Vertragsverhältnisses ihre einzige Einkommensquelle, aus welcher sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, gebildet. Es habe weder sonstige Auftraggeber noch anderweitige Beschäftigungsverhältnisse gegeben.
Eine zeitliche Dispositionsmöglichkeit habe sie nicht gehabt. Die Arbeiten seien nach terminlicher Vorgabe und Abstimmung mit den Auftraggebern der Fotografierprojekte durchzuführen gewesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien sei ein Werkvertrag über fotografische Leistungen sowie ein Ausrüstungsmietvertrag gewesen. Die Klägerin habe angebotene Fototermine jederzeit ablehnen und eigene Termine vorschlagen können. Sie sei auch nicht in die betriebliche Organisation der Beklagten eingebunden gewesen und habe eigene Rechnungen mit eigener Steuernummer gestellt. Auch habe sie keine Weisungen zu Arbeitszeit, Ort oder Art der Arbeit erhalten. Außerdem habe die Klägerin über ein eigenes Gewerbe verfügt und sei nach außen als selbständige Fotografin aufgetreten. Die Wettbewerbsklausel in der Vereinbarung habe ausschließlich dem Schutz von Kundendaten, Geschäftsbeziehungen und Urheberrechten gedient. Mit Schriftsatz vom 02.10.2025 rügt sie die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
II.
Über die Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs war gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorab zu entscheiden, da die Beklagte die Rechtswegrüge ausdrücklich erhoben hat.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Dabei kann im Rahmen der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin oder als arbeitnehmerähnliche Person bei der Beklagten beschäftigt war. Denn sie war jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person. Die Rechtswegbestimmung kann im Rahmen der Wahlfeststellung vorgenommen werden (BAG 21. Dezember 2010 - 10 AZB 14/10 - juris).
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus § 2 I Nr. 3 lit. a i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für solche Mitarbeiter gegeben, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen sind. Diese Personengruppe unterscheidet sich von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Jedoch muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Dafür sind die gesamten Umstände des Einzelfalles maßgebend; die Verkehrsanschauung ist zu berücksichtigen (BAG 11. Juli 2024 - 9 AZB 9/24 - juris; 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - juris; 11. April 1997 - 5 AZB 33/96 - juris).
Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (BAG 11. Juli 2024 - 9 AZB 9/24 - juris; 21. Dezember 2010 - 10 AZB 14/10 - juris). Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt
Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 11. Juli 2024 - 9 AZB 9/24 - juris; 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - juris).
Dies zugrunde gelegt war die Klägerin zumindest als arbeitnehmerähnliche Person bei der Beklagten beschäftigt.
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie auf die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Beklagte zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen war, auch weil diese ihr einziger Auftraggeber war.
Die Klägerin war auch einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig.
Dies folgt zum einen aus einigen in der „Vereinbarung über einen freies und selbständiges Dienstverhältnis/Werkvertrag Fotografie“ getroffenen Regelungen selbst, inbesondere aber aus der Verzahnung der dortigen Regelungen mit den Reglungen des sog. Ausrüstungsmietvertrags. Beide Verträge zusammen sowie die faktischen Auswirkungen der dort getroffenen Regelungen führen zu einer einem Arbeitnehmer vergleichbaren sozialen Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten.
Die Klägerin war es zum einen gem. § 2 Abs. 4 der Vereinbarung nur mit Genehmigung der Beklagten erlaubt, bei einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig zu werden. Sie konnte mithin ihre Arbeits-/Dienstleistung nicht - wie es für einen freien Mitarbeiter oder Werkunternehmer typisch wäre - frei am Markt anbieten.
Die Klägerin war darüber hinaus verpflichtet, zweimal jährlich an von der Beklagten angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, auf Anforderung der Beklagten darüber hinaus an sog. Nachschulungen. Auch dies entspricht eher einer arbeitsvertraglichen Pflichtenbindung denn einem selbständigen Dienstverhältnis.
Die Vereinbarung sieht außerdem vor, dass die Beklagte der Klägerin die Honorarabrechnung vorbereitet, die die Klägerin zu unterzeichnen hat.
Die Klägerin war zudem offenbar gehalten, zur Bearbeitung der von ihr angefertigten Fotografien ein Softwareprogramm zu verwenden, das sie bei der Beklagten“mieten“ musste. Sie war also verpflichtet, zumindest über dieses Programm einen weiteren sog. Ausrüstungsvertrag abzuschließen. Dieser Ausrüstungsmietvertrag, der in ihrem Fall darüber hinaus die Überlassung weiterer Arbeitsmittel regelte, sieht unter § 2 Abs. 1 vor, dass die Klägerin die Gegenstände nur zur Erfüllung der ihr von der Beklagten zugeteilten Aufträge verwenden darf, dh. sie kann die gemieteten Ausrüstungsgegenstände nicht im Rahmen einer - ggf. auch anderweitigen selbständigen - Tätigkeit verwenden. Dadurch, dass außerdem nur sie diese Gegenstände nutzen darf, kann sie bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung - anders als in § 2 Abs. 1 dem Fotografen noch freigestellt - auch nicht auf Mitarbeiter zurückgreifen. Sie ist vielmehr gezwungen, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen.
Darüber hinaus sieht der Ausrüstungsmietvertrag eine Mindestmiete von 50,00 Euro pro Kalenderwoche vor. Monatlich hatte sie daher allein für die Miete dieser lediglich im Rahmen der Aufträge der Beklagten einsetzbaren Gegenstände gut 200,00 Euro aufzubringen. Zur Amortisierung der Kosten war sie daher auf die Zuteilung von Aufträgen durch die Beklagte angewiesen.
Schließlich hat sich die Beklagte in dem Ausrüstungsmietvertrag das Recht vorbehalten, im Falle einer unberechtigten Nutzung oder Verwendung der überlassenen Gegenstände auch die Vereinbarung über ein freies und selbständiges Dienstverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Beklagte macht demgemäß den Fortbestand des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses von der Einhaltung der sich aus dem an sich hiervon völlig unabhängigen Ausrüstungsmietvertrag abhängig.
Dass die Klägerin nicht in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert war, spricht nicht gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses, vielmehr ist dies regelmäßig und definitionsgemäß der Fall.