Finanzgericht Düsseldorf, 7. Senat — 7 K 2304/25 AO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Änderung einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufgrund einer geltend gemachten Nichtigkeit des einer Vorabausschüttung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses.
Die Gesellschafter der Klägerin - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - beschlossen im Rahmen ihrer Gesellschafterversammlung vom 1.7.2022 u. a. eine Vorabausschüttung i. H. v. ... EUR auf das voraussichtliche Ergebnis im Geschäftsjahr 2022 (TOP 8/TOP 9). Die Auszahlung sollte am 15.8.2022 erfolgen. Zugleich wurde der Jahresüberschuss für das Jahr 2021 mit ... EUR festgestellt; dieser sollte in das Geschäftsjahr 2022 vorgetragen werden (TOP 4). Aus dem am 12.12.2022 erstellten Jahresabschluss für das Jahr 2021 ergibt sich ein gezeichnetes Kapital von ... EUR, ein Verlustvortrag von ... EUR sowie ein Jahresüberschuss von ... EUR und somit ein Eigenkapital i. H. v. ... EUR. Auf den weiteren Inhalt der Niederschrift zu der Gesellschafterversammlung (Bl. 208 Beiakte) und des Jahresabschlusses 2021 (Bl. 7 Beiakte, Prüfungsbericht: Bl. 92 Beiakte) wird Bezug genommen.
Zu der geleisteten Ausschüttung von ... EUR reichte die Klägerin am 15.8.2022 eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei dem Beklagten ein, in der sie Kapitalertragsteuer i. H. v. ... EUR (sowie Solidaritätszuschlag: ... EUR und Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer: ... EUR) anmeldete.
Am 18.12.2024 übersandte die Klägerin eine geänderte Kapitalertragsteuer-Anmeldung, in der die angemeldete Kapitalertragsteuer sowie die weiteren Abzugsbeträge 0 EUR betrugen. Dazu trug sie vor, dass die Voraussetzungen für eine Gewinnausschüttung wegen Verstößen gegen das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht vorgelegen hätten, sodass die Vorabausschüttung nichtig und deren Auszahlung daher ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Durch Bescheid vom 7.3.2025 lehnte der Beklagte die beantragte Änderung ab. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2.10.2025).
Am 3.11.2025 hat die Klägerin Klage erhoben.
Dazu führt sie aus: Die ursprünglichen Gesellschafter der Klägerin hätten am 1.7.2022 die hier streitige Vorabausschüttung von ... EUR beschlossen, zu der dann die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vom 15.8.2022 eingereicht worden sei. Im November 2023 seien 90% der Anteile an der Klägerin an die U. A. D. GmbH veräußert worden, wobei A. D. zum neuen Geschäftsführer bestellt und der bisherige Geschäftsführer K. F. abberufen worden sei. Herr D. habe dann feststellen müssen, dass Herr F. und die ausgeschiedenen Gesellschafter in vielfacher Weise gegen gesetzliche und gesellschaftsrechtliche Pflichten verstoßen hätten.
So sei etwa die Vorabausschüttung i. H. v. ... EUR zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Klägerin für eine solche Ausschüttung nicht über genügend Eigenkapital verfügt habe, da dieses ausweislich des Jahresabschlusses 2021 lediglich ... EUR betragen habe. Der Ausschüttungsbeschluss vom 1.7.2022 habe daher in eklatanter Weise gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG verstoßen, was mit anderen Sachverhalten Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sei. Daher sei der Beschluss nichtig und die Auszahlung der Ausschüttung ohne Rechtsgrund erfolgt, sodass ein Rückforderungsanspruch der Klägerin nach § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehe. Dieser werde auch beim Landgericht ... durch Klage vom 28.1.2025 (Az. N01) geltend gemacht. Auf die Klageschrift (Bl. 293 Beiakte) wird im Übrigen verwiesen. Hinzu komme, dass der ursprüngliche Jahresabschluss der Klägerin für 2022, der die Vorabausschüttung beinhalte, nichtig sei, weil der ehemalige Geschäftsführer F. es unterlassen habe, eine ihm bekannte Verbindlichkeit aus einer Tantieme-Vereinbarung über ... EUR zu passivieren. Dies habe, wie sich auch aus dem Gutachten der Kanzlei H. vom 14.11.2024 (Bl. 17ff. Beiakte) ergebe, sowohl zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses als auch des Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses geführt; auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2022 vom 31.5.2023 (Bl. 152 Beiakte) hätten die Gesellschafter der Klägerin zwischenzeitlich auch per Gesellschafterbeschluss festgestellt und einen neuen Jahresabschluss ohne Vorabausschüttung erstellt. Dazu trägt die Klägerin vor, dass im geänderten Jahresabschluss eine Tantiemerückstellung (... EUR) und die Rückforderung der Vorabausschüttung erfasst worden seien, die Forderung aufgrund des Vorsichtsprinzips jedoch unter Ansatz einer Wertberichtigung. Sowohl die Wertberichtigung als auch die Tantiemerückstellung seien bei der Berechnung der Ertragsteuern nicht berücksichtigt worden, da insoweit eine mögliche fehlende betriebliche Veranlassung der Aufwendungen in Betracht komme. Auf den Inhalt des geänderten Jahresabschlusses (Bl. 354 Beiakte), nach dem eine Forderung wegen der Vorabausschüttung i. H. v. ... EUR aktiviert und vorsorglich auf ... EUR wertberichtigt worden sei (Bl. 358, 366 Beiakte) wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dazu ergänzend vorgetragen, dass die Steuerbilanz, die Grundlage eines Körperschaftsteuerbescheids sei, die Forderung i. H. v. ... EUR ohne Wertberichtigung enthalte. Zudem hat er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.9.2022 VIII R 20/20 (Rn. 19) Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte zu Unrecht eine Änderung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf Grundlage der korrigierten Anmeldung vom 18.12.2024 über 0 EUR abgelehnt. Denn anders als in den vom Beklagten angeführten Urteilen sei hier nicht ein ursprünglich wirksamer Gewinnverwendungsbeschluss aufgehoben oder rückgängig gemacht worden; vielmehr sei der Beschluss zu keinem Zeitpunkt wirksam, sondern von Anfang an wegen Verstoßes gegen die §§ 30 und 31 GmbHG nichtig gewesen. Daher werde im Rahmen der zivilrechtlichen Klage der Rückforderungsanspruch aus § 31 GmbHG und § 812 BGB hergeleitet und zusätzlich auf den Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG gestützt. Es seien auch der veränderte gesellschaftsrechtliche Kontext (Ausscheiden der damaligen Gesellschafter) sowie der strafrechtliche Hintergrund in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten liege auch keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, da es an der dafür erforderlichen Vermögensminderung fehle. Es bestehe im Rahmen des sog. Vorteilsausgleiches ein kompensierender Anspruch der Klägerin gegenüber den vormaligen Gesellschaftern, sodass in der Steuerbilanz für 2022 eine Forderung einzubuchen sei; diese sei hinsichtlich eines Anteils von ... EUR - da ein Betrag von ... EUR bereits im Jahr 2024 zurückgezahlt worden sei - Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht ... .
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Ablehnungsbescheides des Finanzamtes E. wegen Antrag auf Änderung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung zum 15.8.2022 (AZ: N02 Rb-Nr. 3 VBZ 19) in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes E. (AZ N02 Rb-Nr. 6 RBBZ 4) vom 2.10.2025 die Kapitalerträge für die Vorabausschüttung in Höhe von ... EUR vom 15.8.2022 auf 0 EUR und damit auch die Kapitalertragsteuer auf 0 EUR festzusetzen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auch im Vorverfahren festzustellen;
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gegen eine Änderung der Steueranmeldung spreche schon, dass die Anteilseigner gültige Steuerbescheinigungen erhalten hätten und eine Rückzahlung bis heute nicht erfolgt sei. Eine Gewinnausschüttung bleibe zudem bei dem Gesellschafter auch dann eine Einnahme aus Kapitalvermögen, wenn der Gewinnverteilungsbeschluss rückgängig gemacht oder aufgehoben werde (Verweis auf BFH-Urteil vom 1.3.1977 VIII R 106/74). Die spätere Rückzahlung der Kapitalerträge berühre den ursprünglichen Zufluss, der hier am 15.8.2022 erfolgt sei, und den Einbehalt der Kapitalertragsteuer nicht (Verweis auf BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 275/82). Explizit zu § 31 GmbHG habe der BFH entschieden, dass die Rückzahlung einer Gewinnausschüttung eine Einlage und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen oder eine Korrektur der ursprünglichen Ausschüttung darstelle (BFH-Urteile vom 29.8.2000 VIII R 7/99 und vom 30.7.1997 I R 11/96). Dabei sei unerheblich, ob der Ausschüttungsbeschluss zivilrechtlich wirksam oder nichtig gewesen sei, da das Steuerrecht bei Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter neben der hier nicht vorliegenden Rückzahlung von Kapital oder Zahlung aufgrund einer schuldrechtlichen Beziehung nur offene oder verdeckte Ausschüttungen kenne. Da die Klägerin das Vorliegen einer offenen Gewinnausschüttung bestreite, könne die Zahlung lediglich durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht sein und somit eine vGA vorliegen. Ein Vorteilsausgleich sei nicht gegeben, da dieser, wie die Klägerin darlege, erst gerichtlich erstritten werden müsse.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
I. Die Ablehnung der Änderung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung vom 15.8.2022 durch den Bescheid des Beklagten vom 7.3.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.10.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine Änderung nicht in Betracht kommt.
1. Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer steht nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt - wie die Anmeldung vom 18.12.2024 - die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 der Vorschrift erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Stimmt sie - wie hier - nicht zu, ist in der eingereichten geänderten Anmeldung ein (hilfsweiser) Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu sehen (vgl. Rüsken in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 168 Rn. 11).
2. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung vom 15.8.2022 aufgrund der eingereichten geänderten Kapitalertragsteuer-Anmeldung vom 18.12.2024 über 0 EUR liegen nicht vor, da die Anmeldung über Kapitelerträge von ... EUR aufgrund der am 1.7.2022 beschlossenen und am 15.8.2022 erfolgten Ausschüttung mit den sich daraus ergebenden Steuerabzugsbeträgen rechtmäßig ist.
a) Bei inländischen Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) i. H. v. 25% (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erhoben. Kapitalerträge i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind u. a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien und aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in diesen Fällen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). In diesem Zeitpunkt hat im Fall des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG fließen Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
b) Danach war die Klägerin - wie sie es in der Anmeldung vom 15.8.2022 gemacht hat - verpflichtet, für die am 1.7.2022 beschlossene Ausschüttung über ... EUR Kapitalertragsteuer einzubehalten, abzuführen und anzumelden.
aa) Es liegen Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.
Denn die Klägerin hat in der Gesellschafterversammlung vom 1.7.2022 eine Vorabgewinnausschüttung i. H. v. ... EUR zum 15.8.2022 und damit eine Dividende aus einem Anteil an einer GmbH i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG beschlossen.
Dass es sich bei der beschlossenen Ausschüttung nicht um eine (abschließende) Ergebnisverwendung, sondern lediglich um eine Vorabausschüttung gehandelt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die auf einem Vorabgewinnausschüttungsbeschluss beruhenden Ausschüttungen sind Gewinnausschüttungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 28.9.2022 VIII R 20/20, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2024, 697) und verpflichten zum Kapitalertragsteuereinbehalt (BFH-Urteil vom 17.2.1993 I R 21/92, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1994, 83). Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Jahresgewinn stellen vorweggenommene Gewinnausschüttungen während des Geschäftsjahres oder nach dessen Ende vor Erstellung des Jahresabschlusses bzw. vor Eintritt der sonstigen Voraussetzungen für die endgültige Gewinnverteilung dar und setzen lediglich die begründbare Erwartung eines Gewinns für das laufende Geschäftsjahr voraus (BFH-Urteil vom 2.12.2014 VIII R 2/12, BStBl II 2015, 333).
bb) Die beschlossene Vorabgewinnausschüttung ist den Gesellschaftern auch am 15.8.2022 zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG). Das folgt schon aus der Regelung des § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG; auch die Klägerin hat vorgetragen, dass die Auszahlung am 15.8.2022 erfolgt ist.
cc) Unerheblich ist, ob - wie die Klägerin anführt - der Gewinnverteilungsbeschluss vom 1.7.2022 bzw. der Jahresabschluss für 2022 nichtig waren.
Unabhängig von der Frage, ob ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30, 31 GmbHG überhaupt zur Nichtigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses führt (vgl. dazu etwa BFH-Urteile vom 7.11.2001 I R 11/01, BFH/NV 2002, 540; vom 1.4.2003 I R 51/02, BStBl II 2003, 77; Verse in Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022/2024/2025, § 30 GmbHG Rn. 119ff.), lässt dies die Frage der Kapitelertragsteuerpflicht jedenfalls unberührt. Denn ein etwaiger Rückgewähranspruch, sofern er tatsächlich entsteht und eingelöst wird, kann den ursprünglichen Zufluss der Kapitalerträge aus der (Vorab-)Ausschüttung nicht ungeschehen machen (BFH-Urteil vom 2.12.2014 VIII R 2/12, BStBl II 2015, 333), unerheblich davon, ob ein etwaiger Rückgewähranspruch auf § 812 Abs. 1 BGB (dazu etwa BFH-Urteil vom 2.12.2014 VIII R 2/12, BStBl II 2015, 333) oder auf § 31 Abs. 1 GmbHG (dazu etwa BFH-Urteil vom 30.7.1997 I R 11/96, BFH/NV 1998, 308) gestützt wird.
Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses bereits feststeht, dass die (Vorab-)Ausschüttung ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, weil z. B. der Gewinnverteilungsbeschluss wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts unwirksam ist (BFH-Urteil vom 1.4.2003 I R 51/02, BStBl II 2003, 779; vom 2.12.2014 VIII R 2/12, BStBl II 2015, 333). Denn das „Behaltendürfen“ ist nicht Merkmal des Zuflusses i. S. des § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Urteile vom 17.2.1993 I R 21/92, BFH/NV 1994, 83; vom 5.9.2001 I R 60, 61/00, BFH/NV 2002, 222 [je explizit zur Frage der Kapitalertragsteuer]; vom 2.12.2014 VIII R 2/12, BStBl II 2015, 333). Auch im Falle einer - wie hier angeführten - Nichtigkeit von Jahresabschlüssen einer GmbH und der mit diesen in Zusammenhang stehenden Gewinnausschüttungsbeschlüssen hat der BFH entschieden, dass die Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter den tatsächlichen Abfluss der Ausschüttung - und zwar als Ausschüttung von Gewinn - nicht ungeschehen machen können (zur Beurteilung als Einlage: BFH-Urteil vom 1.4.2003 I R 51/02, BStBl II 2003, 779; vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.9.2003 I B 64/02, BFH/NV 2004, 231). Diese Rechtsfolge ist unabhängig davon, aus welchen Gründen die Rückforderung erfolgt (BFH-Urteil vom 1.4.2003 I R 51/02, BStBl II 2003, 779); entscheidend ist allein - der hier erfolgte - Zufluss bei den Gesellschaftern (vgl. BFH-Urteil vom 17.2.1993 I R 21/92, BFH/NV 1994, 83).
dd) Selbst, wenn man aber der Argumentation der Klägerin folgt und den Gewinnverteilungsbeschluss vom 1.7.2022 als nicht existent und damit gar nicht entstanden betrachtet und den Gesellschaftern von Anfang an kein Anspruch auf die Auszahlung zustand, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn in diesem Fall liegt eine vGA vor, die ebenfalls einen Ertrag i. S. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (nach Satz 2 der Vorschrift) darstellt, der den Gesellschaftern zugeflossen ist und damit zur Kapitelertragsteuerpflicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt.
(1) Eine vGA i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil vom 19.6.2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830).
(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wenn man der Argumentation der Klägerin folgt und die erfolgte Auszahlung an die Gesellschafter daher nicht in Zusammenhang mit einer (wirksam beschlossenen) offenen Ausschüttung steht. Mangels Rechtsgrunds für die Auszahlung ist diese dann auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein ordentlicher und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter keine Gelder ohne Rechtsgrund an die Gesellschafter gezahlt hätte.
Eine etwaige Rückflussmöglichkeit, wie die Klägerin sie anführt, kann eine vGA im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht vermeiden oder rückgängig machen (vgl. Levedag in Schmidt, EStG, 45. Aufl. 2026, § 20 Rn. 48 m. w. N.). Im Übrigen wäre auch ein Vorteilsausgleich auf Ebene der Klägerin im Rahmen des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entgegen der Ansicht der Klägerin nicht relevant. Denn der Auszahlung steht kein in diesem Zusammenhang zu berücksichtigender korrespondierender Gegenanspruch gegen die Gesellschafter auf Rückzahlung der Auszahlung gegenüber. Eine solche Forderung wäre zum hier streitigen Zeitpunkt nicht zu bilanzieren gewesen, da es sich - wie das von der Klägerin angestrengte landgerichtliche Verfahren zeigt - um bestrittene Forderungen handelt, die erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden dürfen, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. in dem eine Einigung mit den Schuldnern zustande kommt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.4.1989 I R 147/84, BStBl II 1991, 213). Die von der Klägerin im geänderten Jahresabschluss erfasste Forderung hätte also schon gar nicht aktiviert werden dürfen. Zudem wäre dieser Anspruch, da er ebenfalls durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, als Einlage zu behandeln, und kann somit nicht im Rahmen eines etwaigen Vorteilsausgleichs Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 13.9.1989 I R 41/86, BStBl II 1989, 1029 explizit zu §§ 30, 31 GmbHG; vgl. auch Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8 Rn. 516; Rengers in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 KStG Rn. 441, 450 m. w. N.).
II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.