Amtsgericht Heinsberg, Richterin am Amtsgericht — 2 VI 217/19
Der Erbscheinsantrag von I3, T2, 52525 Heinsberg vom 28.03.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000.000,00 Euro EUR festgesetzt.
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Der Erbschein ist nicht zu erteilen, da es sich bei dem Antragsteller und I2, geboren am 02.06.1965, nicht um die rechtmäßigen Erben der Erblasserin handelt. Zu den Gründen wird auf den Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Heinsberg, Aktenzeichen 2 VI 294/13, vom 12.09.2014 verwiesen.