Amtsgericht Heinsberg, Richterin am Amtsgericht — 30 F 42/22
Der Befangenheitsantrag des Vaters vom 10.09.2023 gegen die Abteilungsrichterin wird zurückgewiesen.
Der Befangenheitsantrag des Vaters vom 10.09.2023 gegen die Abteilungsrichterin ist unbegründet.
Denn gemäß § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Die Umstände, die der Vater zur Begründung seines Befangenheitsantrags anführt, waren ihm alle zum Zeitpunkt der mündlichen Erörterung am 05.09.2023 bekannt. Dennoch hat er am Schluss der Verhandlung Anträge zur Sache gestellt (s. Protokoll vom 05.09.2023, Bl. 2414 d. A.). Das Verhandeln in Kenntnis eines möglichen Ablehnungsgrundes bewirkt den endgültigen Verlust des Ablehnungsrechts, so dass der Antrag zurückzuweisen ist.