Landgericht Aachen, 11. Zivilkammer — 11 O 470/19
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin betreibt einen Fachhandel für Jagdzubehör und -bekleidung, Waffen und Munition. Der Beklagte ist Vorsitzender des B Club, einer schießsportlichen GbR, der in der N-Straße in K residiert und über die Q GmbH dort einen Schießstand betreibt. Zwischen den Parteien gab es eine längere und enge Zusammenarbeit, die zwischenzeitlich seitens der Klägerin beendet wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin war Mitglied des B Club, zwischenzeitlich ist ihm Hausverbot erteilt worden. Im Rahmen der früheren Zusammenarbeit lagerte die Klägerin mit behördlicher Zustimmung in den Clubräumen des Vereins eine Vielzahl von Waffen, die entweder im Eigentum der Klägerin standen und von den Schützen vor Ort getestet werden konnten, oder die Schützen bei der Klägerin erworben hatten, denen eine Waffenbesitzkarte noch nicht erteilt worden war. Im Rahmen eines gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens sind die im Antrag näher bezeichneten Waffen sichergestellt worden. Die Klägerin begehrt vorliegend aus dem Gesichtspunkt des Besitzes in erster Linie von dem Beklagten Herausgabe der Waffen, hilfsweise dessen Zustimmung zur Herausgabe seitens des Amtsgerichts K bzw. der Staatsanwaltschaft K an sie.
Die Klägerin behauptet, sie habe ursprünglich das Eigentums- und Besitzrecht an allen Waffen gehabt, X2 weder der B Club noch der Beklagte noch einzelne Schützen mangels Besitzes einer Waffenbesitzkarte ein Besitzrecht an den Waffen hätten erwerben können.
Sie beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Waffen
Waffen-Nr. P 226 X6 Supermatch XXX FN HP XXX SL HK 243 Stand XXX Peters Stahl 9mm XXX Rep. Ruger Precision Rifle XXX ZhR Winch. .94 Kal. 44 XXX Browning BDF XXX Colt Gold Cup o. WS XXX Glock 17Gen4 incl. Mag. XXX Peters Stahl .45 XXX P 99QA XXX CZ 75 SP-01 Shadow XXX H&K Custom sp. XXX Glock 17 XXX Glock 17 XXX Glock 17 XXX Rep Mossberg MVP XXX SL. Haenel CR223 XXX colt pyth. 6" XXX Colt Pyth. 4" XXX Governm. 9mmL XXX P99 AS XXX Pump. Act. Winchester XXX Peters Stahl .45 XXX Ruger GA 36 XXX Glxk 20 10mmA XXX Glock 19 Comp. 9mml XXX Pump. Act. Hatsan BM12 XXX Pump. Act. Hatsan Escort XXX Glock 17 Gen.5 XXX S&W 65-5 3" XXX Armi Jäger .45 Colt XXX SIG 226 LDC II XXX 629-8 8" .44mag XXX Beretta 92FS Inox XXX SIG P210 6" SuperTg.br. XXX CZ 75 Shadow2 Urb.G XXX Peters Stahl .45 XXX SIG 1911 XXX Pist. 08 Erfurt XXX SIG P226 MK 25 XXX Peters Stahl 10mm Auto XXX Peters Stahl WS .45 XXX Peters Stahl 4mmM20 XXX SL. Chiappa M1 XXX Peters Stahl .45 XXX Haenel RS9 XXX SL JRC Rifle XXX Pistole Q5 XXX SIG P226 LDC XXX Schmeisser AR15 XXX SIG P226 LDC 11 Tac Ops XXX Tikka T3 TAC A1 6,5Cre XXX Walther Q5 Match XXX Walther Q5 SF Cham XXX S&W 19-3 XXX
an die Klägerin herauszugeben.
Hilfsweise beantragt sie,
den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Herausgabe der im Verfahren XXX des AG K (=XXX der StA K) sichergestellten und im Antrag zu 1. spezifizierten Waffen an die Klägerin gegenüber dem AG K bzw. der Staatsanwaltschaft K zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation sowie auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Zu letzterer hat er im Schriftsatz vom 28.07.2020 (Bl. 107ff d.A.) unter Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen (Anl. I) detailliert vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den vorgenannten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist nicht begründet.
1.
Mit dem Hauptantrag kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, X2 der Beklagte nach Sicherstellung der herausverlangten Waffen zu einer Übergabe an die Klägerin nicht mehr in der Lage ist.
2.
Auch ein auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu begründender Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch den Beklagten gegenüber dem Amtsgericht K bzw. der Staatsanwaltschaft K, dass die Waffen an sie - die Klägerin - herausgegeben werden, besteht nicht. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass der Klägerin gegen den Beklagten für den Fall, dass die Waffen nicht sichergestellt wären, ein Herausgabeanspruch zustünde. Dass dies der Fall wäre, hat die Klägerin aber nicht substantiiert dargetan.
Die Klägerin hat schon im Schriftsatz vom 23.04.2020 dargelegt, dass „Waffen unterschiedlicher Herkunft sichergestellt“ worden sind. Ihr Geschäftsführer hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2020 dahingehend spezifiziert, dass es vier Fallkonstellationen gegeben habe. In der ersten der von ihm bezeichneten Fallkonstellationen hat er den Beklagten als ihr gegenüber aufgetretenen Besteller bezeichnet. In der zweiten Fallkonstellation sollen Waffen an dritter Stelle (z.B. bei eBay) erworben worden sein; durch wen - den Beklagten persönlich, den B Club oder einzelne Mitglieder dieses Klubs - hat die Klägerin nicht angegeben. Hinsichtlich der letzten beiden aufgeführten Fallkonstellationen hat der Geschäftsführer der Klägerin hingegen ausdrücklich davon gesprochen, dass „Mitglieder des Vereins“ - gemeint offensichtlich des B Club, der nach übereinstimmenden Angaben der Parteien die Rechtsform einer GbR und nicht eines eingetragenen Vereins hat - die Waffen bei ihr bestellt, im einen Fall jedoch nicht bezahlt, im anderen bezahlt hätten. Dass insbesondere in den beiden letztgenannten Konstellationen, aber auch in der zweiten Konstellation, in der der Geschäftsführer der Klägerin die Erwerber nicht bezeichnet hat, der Beklagte eine Rechtsposition, insbesondere Besitz auf Kosten der Klägerin eingenommen hätte, bevor die Waffen sichergestellt worden sind, ist jedoch weder ersichtlich noch von der Klägerin näher dargetan. Insbesondere in den beiden letztgenannten Konstellationen kann ein Besitz nur in der Person der die Waffen erwerbenden Schützen oder des B Club, in dessen Räumlichkeiten die Waffen aufbewahrt worden sein sollen, begründet gewesen sein.
Aber auch ansonsten hätte es näherer Darlegung seitens der Klägerin bedurft, aufgrund welcher Umstände gerade der Beklagte Besitz an den Waffen gehabt haben soll, zudem unberechtigt auf Kosten der Klägerin. Soweit die Klägerin hier mit den Regelungen des Waffenrechts argumentiert, sind ihre Ausführungen nicht tragfähig. Die Übertragung von Eigentum an Waffen vollzieht sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929ff BGB. Sie kann auch nach § 930 BGB vollzogen werden (OLG Düsseldorf Urteil vom 14.02.1996 - 11 U 37/95; juris). Nichts anderes kann vom Grundsatz her auch für den Besitz an Waffen gelten, auch wenn die Frage, ob jemand nach dem Waffengesetz zum Besitz einer Waffe berechtigt ist oder nicht, ein Auslegungskriterium – unter mehreren - bei der Interpretation des tatsächlichen Verhaltens der Beteiligten sein kann. Dennoch hätte es insoweit einer näheren Darlegung seitens der Klägerin bedurft, welches besitzrechtliche Schicksal jede einzelne der von ihr herausverlangten Waffen gehabt hat, wie sie jeweils Besitz erlangt hat und wieso sie diesen unfreiwillig (vergleiche § 861 BGB) verloren haben soll. Dies hätte - wie ausgeführt - für jede Waffe, deren Herausgabe die Klägerin verlangt, gesondert erfolgen müssen, um jede einzelne Waffe einer der vier von dem Geschäftsführer der Klägerin bezeichneten Konstellationen zuordnen und die Rechtsverhältnisse an dieser Waffe sodann näherer rechtlicher Überprüfung unterziehen zu können. Insbesondere hätte es näherer Darlegung seitens der Klägerin bedurft, warum der Beklagte persönlich und nicht die B Club GbR, in deren Räumlichkeiten sich die Waffen auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin mit ihrem Einverständnis befunden haben, bevor sie sichergestellt worden sind, auf Kosten der Klägerin Rechte an den Waffen besessen haben soll. An einer solchen detaillierten Darlegung fehlt es bereits im Ansatz.
3.
Hat die Klage nach alledem keinen Erfolg, so hat die Klägerin auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
D als Einzelrichter