Amtsgericht Bielefeld, Abteilung 9 Gs — 9 Gs 1297/21
In dem Ermittlungsverfahren
gegen S. C. wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin N. I. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.
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Der am 14.10.2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin war zurückzuweisen, da das Verfahren bereits gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist.
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Auch die rückwirkende Bestellung kam unter Berücksichtigung von § 141 Abs. 2 S.3 StPO nicht in Betracht, da die Verfahrenseinstellung alsbald nach Stellung des Antrags erfolgt ist.
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Bielefeld, 16.03.2021
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Amtsgericht