Amtsgericht Recklinghausen, Abteilung 28 — 28 Ds-412 Js 375/17-321/17
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.
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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
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Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.