Landgericht Bochum, 7. Zivilkammer — 7 T 353/19
Die Einzelrichterin überträgt das Verfahren der Beschwerdekammer zur Entscheidung in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.