Amtsgericht Bonn, Abt. 33 — 33 II 9/19
In der Urkundssache
wird die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung vom 02.04.2019 sowie dieses Beschlusses bewilligt.
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Die Bewilligung erfolgte gemäß § 176 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB auf Antrag der Vollmachtgeberin Frau N. F.A.
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Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 02.04.2019 die Kraftloserklärung der Vollmacht vom 01.09.2017 erklärt. Gemäß § 176 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Kraftloserklärung nach den §§ 185 ff ZPO zu veröffentlichen.