Amtsgericht Bonn, Abt. 35 — 35 VI 892/15
In der Nachlassangelegenheit
pp
hat das Amtsgericht Bonn am 28.05.2019
beschlossen:
Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG werden die Kosten für den erteilten Erbschein der Beteiligten N H H auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und die übrigen Kosten des Verfahrens sowie der Beweisaufnahme trägt die Beteiligte F C