Amtsgericht Bonn, Abt.404 — 404 F 256/19
In der Familiensache
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Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
Bonn, 30.10.2019 Amtsgericht