Amtsgericht Bonn, Abt. 22 — 22 M 1594/21
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 20.07.2021 gegen den Beschluss vom 14.07.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Bonn als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Ein weiterer Sachvortrag liegt nicht vor.
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Der Rechtsbehelfsführer hat zwar nunmehr einen sicheren Übermittlungsweg durch ein De-Mail-Konto gewählt. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist jedoch weiterhin nicht gegeben.
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Bonn, 23.07.2021
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Amtsgericht