Amtsgericht Bonn, 604 — 604 Ds 155/22
In der Jugendstrafsache
pp
wegen gefährliche Körperverletzung
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Die Landeskasse hat ebenfalls die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.