Amtsgericht Bonn, 653 — 653 Ds 31/23
In der Strafsache
pp
wegen Steuerhinterziehung
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt ebenfalls die Landeskasse.
Bonn, 28.09.2023
Amtsgericht Bonn