Amtsgericht Siegburg, 241. Abschiebungshaftabteilung — 241 XIV (B) 54/19
wird der Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 21.05.19 und 03.06.2019 aus den fortbestehenden Gründen ihres Erlasses nicht abgeholfen und dem Landgericht Bonn –Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.
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Zugleich wird festgestellt, dass die Festnahmen und Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 21.05.19 bis zu Erlass des Haftbefehls rechtmäßig war, vgl. § 62 Abs. 5 AufenthG.