Amtsgericht Siegburg, 263. Strafabteilung — 263 Ls 6/16
Die Angeklagte ist der Brandstiftung in 3 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls in Tateinheit mit Verstoß gegen das Tierschutzgesetz schuldig.
Sie wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts T. vom 13.12.2013 - Az.: 26 Ls 207/13 - zu einer Einheits-Jugendstrafe von 2 Jahren 4 Monaten verurteilt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Verbrechen/Vergehen gemäß §§ 242 I, 306 I Nr. 6, 303 I, 21, 52, 53 StGB, 17 TierschutzG i.V.m. §§ 1, 105 JGG.
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die Angeklagte war zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten 19 Jahre alt. Die Angeklagte ist im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sie hat zwei jüngere Brüder, die ebenfalls im elterlichen Haushalt leben. Die Mutter ist gelernte QQ.. Die Mutter hat auch eine Notaufnahmestelle für (Nackt-) Meerschweinchen betrieben und eine Vielzahl dieser Tiere selbst in der von der Familie bewohnten Wohnung gehalten. Der Vater ist von Beruf CD. für Industrieroboter. Da er beruflich viel unterwegs war, fanden Familienaktivitäten ausschließlich am Wochenende statt. Zwischen der Angeklagten und ihrem Bruder W. bestand ein enger Kontakt. Beide besuchten die Realschule O.. Zwischen dem älteren der beiden Brüder der Angeklagten und der Angeklagten gab es wenig Gemeinsamkeiten. Die Angeklagte besuchte vom 3. bis zum 6. Lebensjahr den Kindergarten. Bereits in dieser Zeit zeigten sich erste Verhaltensauffälligkeiten, da sie dort meistens alleine spielte und nur sehr selten sprach. Sie hatte keine Freunde und war nur teilweise sozial integriert. In der Schulzeit hat die Angeklagte sodann immer weniger gesprochen, so dass sie aufgrund dieses Verhaltens mehrmals - auch stationär - in kinderpsychiatrischer Behandlung war. Im Frühjahr 2009 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Klinik P.. Hier wurde erneut die Diagnose eines elektiven Mutismus gestellt. Ein weiterer Aufenthalt erfolgte von Januar bis März 2010, nachdem die Angeklagte einen Abschiedsbrief hinterlassen und Suizidabsichten geäußert hatte. Seit Herbst 2009 zeigte die Angeklagte auch ein selbstverletzendes Verhalten.
Im Sommer 2013 konnte die Angeklagte die Realschule mit der mittleren Reife nach der 10. Klasse abschließen. Es war zunächst ihr Wunsch, eine Ausbildung als Schäferin zu machen, weshalb sie auch ein entsprechendes Praktikum absolvierte.
Am 20.08.2013 wurde die Angeklagte blutüberströmt in dem elterlichen Kleingarten aufgefunden und anschließend zunächst in einer L. Klinik und sodann in der geschlossenen jugendpsychiatrischen Klinik in P. behandelt. Nachdem die Angeklagte die Klinik am 26.09.2013 eigenmächtig verlassen hatte, wurde sie von dort entlassen und durch Vermittlung des Jugendamtes T. am 16.10.2013 in der Kinder- und Jugendhilfe X. aufgenommen. Dort kam es wiederholt zu selbstschädigenden Handlungen. Am 18.11.2013 war sie auch dort abgängig und drohte nach ihrer Rückkehr mit Suizid, worauf hin sie erneut geschlossen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht wurde. Nachdem die Angeklagte von den dort behandelnden Ärzten und Psychologen als nicht mehr gefährdet eingestuft wurde, konnte sie erneut durch Vermittlung des Jugendamtes der Stadt T., im Kinderheim Marianum untergebracht werden. Von dort verzog die Angeklagte nach I.. Dort wohnte sie zuletzt zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung.
Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 13.12.2013 wurde sie vom Amtsgericht T. (26 Ls 207/13) wegen Verstoßes gegen das TierSchG in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen, während die Angeklagte bereits im hiesigen Verfahren sich in U-Haft befand. Die Strafe verbüßt die Angeklagte aktuell in der JVA J..
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1.
Am 23./24.05.2013 tötete die Angeschuldigte auf dem Mitmachbauernhof „B..“ im Bereich V. ein Zwergschaf, indem sie dem Tier mehrere Messerstiche im Bereich des Bauches, des Halses und des Brustkorbes versetzte und ihm anschließend den Kopf abtrennte.
2.
Am 06.06.2013 gegen 05:30 Uhr tötete die Angeschuldigte auf dem R.-straße in M. ein Zwergpony, indem sie ihm mit einem Messer Stichwunden im Bereich des Halses zufügte und ihm den Kopf abtrennte.
3.
Am 10.08.2013 gegen 17:25 Uhr tötete die Angeschuldigte im Bereich E.-straße ein Schaf mittels eines Messers.
Zur Strafzumessung hat das Gericht ausgeführt:
Die Angeklagte handelte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten strafrechtlich verantwortlich, §§ 1, 3 JGG. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (verminderten) Schuldfähigkeit zur Zeit der Tatbegehung vor. Zudem fehlt es an dem Vorliegen eines Eingangskriteriums im juristischen Sinne. Nach der durch die gerichtliche Sachverständige Professor C. durchgeführten Exploration sowie der Fremdanamnese durch die Eltern, der Auswertung der Ermittlungsakte und der Kinder- und jugendpsychiatrischen Vorbefunde, der Gespräche mit der Stationsärztin in der LVR-Klinik P sowie den durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchung ergeben sich für die Sachverständige folgende Diagnosen:
Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen, effektiver Mutismus, sonstige Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit antisozialen, emotional-instabilen und narzisstischen persönlichkeitspathologischen Anteilen sowie tiefgreifende und schwerwiegende psychosoziale Schwierigkeiten in den meisten Bereich bei einem durchschnittlichen Intelligenzniveau.
Das Gericht folgt nach eingehender Prüfung den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen.
Das Gericht ist zudem zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Angeklagten - obwohl sie das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - schädliche Neigungen zum Tatzeitpunkt, aber auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorgelegen haben. Die Angeklagte hat die Taten in kurzen zeitlichen Abständen begangen und vor allen Dingen auch nachdem sie als Täterin der ersten beiden Taten von der Polizei ermittelt worden war, sich nicht davon abhalten lassen, ein weiteres Tier zu töten. Dass sie auch dieses nicht enthauptet hat, war nur dem Umstand geschuldet, dass sie von einer Dritten am Tatort gesehen worden war. Nach diesen Taten, die an dem Vorliegen schädlicher Neigungen keine Zweifel bestehen lassen, war die weitere Entwicklung zu unstet und von weiteren psychischen Entgleisungen behaftet, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die schädlichen Neigungen bereits nicht mehr vorgelegen haben.
Hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Taten eingeräumt hat und dass sie insgesamt das erste Mal Straftaten begangen hat. Des Weiteren konnte das Gericht zu ihren Gunsten berücksichtigen, dass die Angeklagte von dem Strafverfahren sichtlich beeindruckt war und - aufgrund der nach der letzten Tat erfolgten Krankenhaus-/Heimunterbringungen - quasi freiheitsentziehende Maßnahmen erlebt hat. zu ihren Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass sie die Taten mit erheblicher Gewalt und Energie ausgeführt hat. Sie hat sich auch nicht von der öffentlichen Berichterstattung beeindrucken lassen und gleichwohl die weiteren Taten begangen, obwohl ihr vor Augen geführt worden war, was sie hiermit bei den betroffenen Menschen anrichtet. Schließlich hat sie es während des gesamten Verfahrens nicht geschafft, sich in irgendeiner Art und Weise bei den Geschädigten zu entschuldigen oder zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Begehung der Taten bedauert. Dies, obwohl das Gericht weiß, dass es der Angeklagten möglich ist, sich jedenfalls schriftlich gut auszudrücken.
Unter Berücksichtigung dieser für und wider die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine
Einheitsjugendstrafe von einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Es konnte allerdings verantwortet werden, die Vollziehung dieser Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, denn das Gericht hat die Erwartung, dass für die Angeklagte alleine diese Verurteilung ausreichend ist, künftig straffrei zu leben und keine weiteren Straftaten zu begehen. Diese Erwartung gründet darauf, dass die Angeklagte das Unrecht der Taten einsieht und sich dazu bereit erklärt hat, in eine therapeutische Einrichtung in Z., dem K., zu gehen und die dortigen Angebote wahrzunehmen. Bei dieser Maßnahme handelt es sich aufgrund der in der Vergangen und der Gegenwart gezeigten psychischen Auffälligkeiten bei der Angeklagten um eine unerlässliche Maßnahme, um für das künfige Leben der Angeklagten Verhaltensweisen zu erlernen, mit denen sie ein weitestgehend normales Leben wird führen können. Dies, wie auch die aufgegebenen Zahlungen aus dem Täter-Opfer-Fonds der Stadt T. zugunsten der Geschädigten und die hierfür zu erbringenden Sozialleistungen der Angeklagten in Höhe von 60 Stunden sind im Rahmen der gewährten Bewährung zu erfüllende Auflagen, deren Nichterfüllung den Widerruf der Strafaussetzung zur Folge haben kann. Die Angeklagte wird einige Anstrengungen und Einschränkungen zu erbringen haben, um diese Auflagen zu erfüllen, wobei das Gericht auch insoweit der Überzeugung ist, dass die Angeklagte dies aufgrund ihrer Fähigkeiten schaffen kann und wird, um eine Vollziehung der Einheitsjugendstrafe zu vermeiden.
II.
In der Nacht vom 30. auf den 31.05.2015 zündete die Angeklagte auf der Pferdekoppel in der D.-straße in I. die unter einem Pferdeunterstand befindlichen Heu- und Strohballen der Geschädigten H. an, die dabei vollständig verbrannten. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde der Unterstand ebenfalls vom Feuer erfasst und brannte fast vollständig nieder. Die im Unterstand gelagerten Pferdeutensilien (3 Sättel, Steigbügel etc.) wurden durch den Brand erheblich beschädigt. Insgesamt entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 6000,00 €.
Darüber hinaus zündete die Angeklagte in derselben Tatnacht auf der gleichen Pferdekoppel ein mit Stroh gefülltes Plastiknetz der Geschädigten H. an, das an einem Holzunterstand lehnte. Das Stroh verbrannte vollständig, der Unterstand wies lediglich einen leichten Einbrand auf.
Unmittelbar nachdem die Angeklagte die Brände gelegt hatte, entwendete sie das auf der Pferdekoppel gehaltene Minishetlandpony namens „Y.“ der Geschädigten H.. Sie tötete das Tier grundlos mit zahlreichen Messerstichen in Hals und Bauch. Sodann verbrachte sie das Tier in den nahegelegenen Wald und schnitt dessen Vorder- und Hinterläufe sowie dessen Kopf ab.
In der Nacht vom 03. auf den 04.06.2015 zündete die Angeklagte das vor dem auf der o.g. Pferdekoppel verbliebenen Holzunterstand befindliche Stroh, sowie Pferdedecken und Folie an, die dadurch vollständig verbrannten. Das Feuer ging auf den Holzunterstand über, der dadurch nunmehr erheblich beschädigt wurde. In der Nacht des 04.06.2015 erhielt die Geschädigte H. zudem gegen 02:55 Uhr eine SMS von der Angeklagten mit dem Inhalt: „Auf ihrer Weide brennt es wieder“. Am 05.06.2015 wurde daraufhin ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht Bonn erwirkt. Am Morgen desselben Tages meldete sich die Zeugin A. bei der Polizei und teilte mit, den Hinterlauf eines Ponys mit der von der Zeugin H. erstellten Suchanzeige auf einer Parkbank an der U.-straße in I. aufgefunden zu haben. Darüber hinaus meldete sich die Zeugin Q. bei der Polizei und gab an, am Morgen vor dem Tor/dem Gatter zu der fraglichen Pferdekoppel der Zeugin H. den linken Vorderlauf eines Ponys sowie eine blutverschmierte Pferdedecke aufgefunden zu haben. Die Zeugin G. teilte zudem den Fund eines Vorderlaufes von einem Pony mitsamt von der Zeugin H. erstellter Suchanzeige an der S.-straßee in I. mit. Bei den aufgefundenen Tierkörperteilen handelte es sich um die Extremitäten des in der Nacht vom 30. auf den 31.05.2015 entwendeten Minishetlandponys.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie dem ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urteil des Amtsgerichts T. vom 13.12.2013 (26 Ls 207/13) und dem ebenfalls verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung über ihre Verteidigerin im Sinne eines Geständnisses eingelassen. Hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Ziff. 5 der Anklage wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Angeklagte hat auch die Angaben ihrer Verteidigerin als zutreffend bestätigt. Die Angaben der Angeklagten werden auch durch die SMS, welche vom Handy der Angeklagten gesendet wurde, gestützt. Außerdem wurde am 05.06.2015 die Wohnung der Angeklagten durchsucht. Neben zahlreichen Tierpräparaten fanden die eingesetzten Polizeibeamten u.a. ein Fotoalbum mit Bildern des Ponys „Y.“, der Brandstelle und des toten Ponys mit Decke und aufgeschlitztem Tierkörper. Diese Bilder befanden sich zudem auf dem bei der Angeklagten sichergestellten Mobiltelefon. Unter einem ausgestopften Fuchspräparat wurde zudem ein handgeschriebener Zettel mit Notizen bzgl. des getöteten Minishetlandponys aufgefunden. Im übrigen wird hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes auch auf die ausweislich des Hauptverhandlungs-protokolls verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Objekten verwiesen.
IV.
Die Angeklagte hat sich mithin der Brandstiftung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls in Tateinheit mit Verstoß gegen das TierSchG, strafbar nach §§ 242 Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 6, 303 Abs. 1, 21, 52, 53 StGB, 17 TierSchG, schuldig gemacht.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten H. konnte das Gericht indes nicht feststellen. Hierbei hat das Gericht nicht verkannt, dass die Geschädigte H. unter erheblichen gesundheitlichen Problemen als Folge der von der Angeklagten begangenen Taten leidet. Es war jedoch nicht festzustellen, dass es der Angeklagten gerade darauf angekommen wäre, derartige Folgen bei der Geschädigten vorzurufen und ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Angeklagte den Eintritt solcher Folgen billigend in Kauf genommen hätte. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf scheitert nach Überzeugung des Gerichts letztlich bereits daran, dass dies erfordern würde, dass der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten die Rechtsgutverletzung hätte vorhersehen und vermeiden können. Hiervon kann vor dem Hintergrund des bei der Angeklagten vorhandenen gesundheitlichen Störungsbildes nicht ausgegangen werden.
In Bezug auf die Angeklagte ist davon auszugehen, dass diese die Taten in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat. Nach den gut nachvollziehbaren und im Ergebnis in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. liegt bei der Angeklagten eine schwerwiegende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Aspekten einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur (Borderline-Persönlichkeit) mit antisozialen und narzisstischen Akzentuierungen vor. Im Zuge der Untersuchung der spezifischen Merkmale für die Bestimmung der Schuldfähigkeit bei Persönlichkeitsstörungen hat sich gezeigt, dass in Bezug auf die Angeklagte sowohl im Kontex der Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf die Alltagskompetenzen als auch im Kontex der tatrelevanten Aspekte von einer Schuldminderung (im Sinne einer geminderten Steuerungsfähigkeit) bei Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB auszugehen ist.
Die Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten Heranwachsende. Unter Berücksichtigung des gesamten Werdeganges der Angeklagten - einschließlich des bei der Angeklagten bestehenden Krankheitsbildes - ist vom Vorliegen von Reifeverzögerungen in einem solchen Umfang auszugehen, dass die Angeklagte eher einer Jugendlichen als einer Erwachsenen gleichzustellen ist. Insoweit war Jugendstrafrecht anzuwenden.
Bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Sanktionsmaßnahmen war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese sich - soweit das Verfahren nicht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist - vollumfänglich geständig eingelassen hat. Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe auch zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits eingeräumt. Positiv hervorzuheben ist auch, dass die Angeklagte sich im Rahmen ihres letzten Wortes unmittelbar entschuldigend an die Nebenklägerin gewandt hat. Es ist hierbei erkennbar geworden, dass dies der Angeklagten - unter Berücksichtigung des bestehenden Krankheitsbildes - nicht leicht gefallen ist. Dennoch hat sich die Angeklagte bemüht, ihr Bedauern zum Ausdruck zu bringen. Zu berücksichtigen war auch, dass die Angeklagte die Taten in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
Zu Lasten der Angeklagten war indes zu berücksichtigen, dass sie bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei sie die Taten auch unter laufender Bewährung begangen hat.
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Angeklagten weiterhin schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG vorhanden sind, welche auch in den Taten hervorgetreten sind. Es liegen erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vor, welche die Gefahr begründen, dass die Gemeinschaftsordnung ohne längere Gesamterziehung der Angeklagten durch weitere Straftaten erheblich gestört wird. Der bisherige Lebensweg der Angeklagten sowie deren Verhalten während der Taten zeigen erhebliche Persönlichkeitsdefekte. Da Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung erkennbar nicht mehr ausreichend sind, kam nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt das Gericht - unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts T. vom 13.12.2013 (26 Ls 207/13) - die Verhängung einer
Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten
für tat- und schuldangemessen sowie erzieherisch angemessen und unbedingt erforderlich, um auf die Angeklagte in der erforderlichen Weise erzieherisch nachhaltig einzuwirken. In jedem Fall ist es auch erforderlich, dass die Angeklagte bereits im Jugendstrafvollzug den Zugang zu den erforderlichen therapeutischen Angeboten erhält.
Die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 63 StGB waren aktuell - auch gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - nicht gegeben. Insoweit war festzustellen, dass auch nach den Ausführungen des Sachverständigen keine konkrete Gefahr dafür besteht, dass es zu einer Ausweitung aggressiver Verhaltensformen auch in Bezug auf Gewalt gegen Menschen kommen könnte. Auch wenn - ohne therapeutische Einwirkung auf die Angeklagte - auch in Zukunft mit der Begehung von weiteren Straftaten nach dem TierSchG zu rechnen ist, reicht dies im Rahmen der anzustellenden Gefälligkeitsprognose nicht für die Annahme aus, dass bei der Angeklagten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge hätten. Die Anordnung von Maßnahmen nach § 63 StGB ist - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nur bei der Gefahr von solchen Störungen des Rechtsfriedens zulässig, die mindestens im Bereich der mittleren Kriminalität liegen.