Landgericht Bonn, 9. große Strafkammer des Landgerichts — 29 KLs - 400 Js 1236/13 - 1/17
I.
Der Angeklagte G war bis 2014 mehr als 25 Jahre lang als selbständiger Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Wirtschaftlich war er jedoch nicht erfolgreich: Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, missbrauchte er deshalb seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er über Jahre hinweg heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.
Im Laufe der Zeit reichte es nicht mehr aus, nur auf die Instandhaltungsrücklagen zuzugreifen, die aktuell von den Wohnungseigentümergemeinschaften nicht benötigt wurden und deren Veruntreuung daher nicht auffiel. Vielmehr ließ der Angeklagte auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit diese Entnahmen nicht auffielen, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften.
Allein für das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle zum Gegenstand der hiesigen Anklage gemacht. Wegen der Vorjahre führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen fort.
Wegen der Erkrankung des Angeklagten und der dadurch bedingten Ungewissheit, ob das Verfahren insgesamt zum Abschluss gebracht werden kann, hat die Kammer in der Hauptverhandlung einige Fälle zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und den Angeklagten – nach Zusammenfassung einiger der abgetrennten Fälle der Anklage zur Tateinheit (siehe dazu unten) – durch Urteil vom 30.03.2018 wegen Untreue in 66 tatmehrheitlichen Fällen mit einem Gesamtschaden von 596.400 € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (29 KLs 2/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Revision eingelegt hat.
Gegenstand des hiesigen Urteils sind – nach Einstellung der restlichen Fälle der Anklage nach § 154 StPO – nunmehr weitere 62 tatmehrheitliche Fälle der Untreue.
Auch hier hat die Kammer einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst. Wie auch im Urteil vom 30.03.2018 ist dies darin begründet, dass der Angeklagte einige Überweisungen, die nach der Anklage als tatmehrheitliche Fälle angeklagt waren, als Sammelüberweisungen veranlasst hat. Mit diesen wurden die Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem einzigen Auftrag des Angeklagten auf das Privatkonto des Angeklagten transferiert. Die der Sammelüberweisung zugehörigen einzelnen Überweisungen stellen daher nach Ansicht der Kammer eine einheitliche Tat im Sinne von § 52 StGB dar, auch wenn davon die Bankkonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften betroffen waren.
Soweit der Angeklagte hingegen Überweisungen außerhalb von solchen Sammelüberweisungen veranlasst hat, beruhten diese – auch wenn sie am gleichen Tag erfolgten – nach der Überzeugung der Kammer jeweils auf einem eigenen, neuen Tatentschluss, da das Computerprogramm, welches der Angeklagte für die Überweisungen nutzte, zeitgleich oder kurz hintereinander veranlasste Überweisungen ansonsten zu einer Sammelüberweisung zusammengefasst hätte. Sie stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Ersichtlich hat der Angeklagte sich im Jahre 2013 teilweise mehrfach pro Tag mit Liquiditätslücken bei den Wohnungseigentümergemeinschaften befassen müssen und mehrfach pro Tag Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto letztendlich dorthin transferiert, wo er es aktuell benötigte, um die anstehenden Ausgaben zu decken und seine vorangegangenen Veruntreuungen zu verschleiern.
II.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)
Wie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.
Weil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.
III.
1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der nachfolgend behandelten Wohnungseigentümergemeinschaften (S ## – ##, Astraße # – #, S2 Str. ##, H-Str. #, ##, ##, L2str. ## – ##, T3weg # – ##, B ##, F #, C2 Straße ##, L erstr. ###/###, E Allee ## – ##, G2-Str. ## – ###, L3str. ## – ##, T4weg ## – ##, T4weg Schwimmbad, F2-/G3-Straße, Kstraße ## – ##/H2straße #, E Allee ## – ## und M Straße Garagenhof).
Für diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Es wurden Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.
Im Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Lediglich für die Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße existierten noch Sparbücher mit einer nennenswerten Rücklage, worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen ist. Bei den anderen Wohnungseigentümergemeinschaften hatte der Angeklagte, soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst oder bis zu einem sehr geringen Restbetrag die Gelder zu eigenen Zwecken verwendet.
Im Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die unberechtigten Überweisungen auf sein Privatkonto als Zuführung an die und die Überweisungen von seinem Privatkonto auf Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.
In seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.
Da der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.
2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:
In der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) aus Sammelüberweisungen hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden.
So hat der Angeklagte etwa in Fall 1 der Verurteilung in den Fällen 248 und 211 der Anklage (2.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft S ### – ## und 1.500 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg) eine Sammelüberweisung in Höhe von 12.900,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein die Fälle 248 und 211 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegen.
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Tatdatum Betroffene WEG Vom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener Betrag Dem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge 1 Fall 248 19.07.2013 S ## - ## 2.000 € Fall 211 T3weg 1.500 € Fall 238 C3 Str. ## - ## § 154a 3.000 € Fall 333 H3str. ### § 154a (1.000 €) Fall 278 L erstr. ### § 154a (1.000 €) Fall 330 C4 Str. ## § 154a (1.200 €) Fall 337 Istr. ### § 154a (1.200 €) Fall 394 S3str. ## § 154a (2.000 €) Gesamt: 3.500 € 2 Fall 249 31.07.2013 S ## - ## 80.000 € 80.000 € 3 Fall 250 02.08.2013 S ## - ## 13.000 € 13.000 € 4 Fall 253 18.11.2013 (laut Anklage 19.11.2013) S ## - ## 2.000 € 2.000 € 5 Fall 163 03.01.2013 Astr. # - # 5.000 € 5.000 € 6 Fall 164 04.01.2013 Astr. # – # 4.000 € 4.000 € 7 Fall 167 05.02.2013 Astr. # – # 4.000 € 4.000 € 8 Fall 168 28.03.2013 Astr. # – # 5.000 € 5.000 € 9 Fall 172 31.07.2013 Astr. # – # 5.000 € 5.000 € 10 Fall 99 03.01.2013 H-Str. #, ##, ## 5.000 € 5.000 € 11 Fall 101 28.02.2013 H-Str. #, ##, ## 5.000 € 5.000 € 12 Fall 103 28.06.2013 H-Str. #, ##, ## 5.000 € 5.000 € 13 Fall 104 06.08.2013 H-Str. #, ##, ## 5.000 € 5.000 € 14 Fall 106 29.10.2013 H-Str. #, ##, ## 1.500 € 1.500 € 15 Fall 205 17.04.2013 L2str. ## – ## 1.500 € Fall 396 T5gasse ## § 154a (1.500 €) Fall 326 K2str. # § 154a (1.500 €) Fall 133 L2str./H4str. ## - ## § 154a (2.000 €) Gesamt: 1.500 € 16 Fall 206 17.07.2013 L2str. ## – ## 2.000 € Fall 423 Vstr. ## § 154a (1.000 €) Fall 401 C2 Str. ## § 154a (1.000 €) Fall 391 S2str. ## 1.000 € Fall 420 Nstr. § 154a (1.000 €) Fall 137 L2str./H4str. § 154a (1.500 €) Fall 353 C5str. # § 154a (1.500 €) Fall 344 C4str. ## § 154a (1.500 €) Fall 416 B2 ## § 154a (1.500 €) Fall 340 Xstr. # § 154a (1.500 €) Fall 304 C6str. # § 154a (1.500 €) Fall 378 L4 Str. § 154a (1.500 €) Fall 243 I2 § 154a (1.500 €) Fall 406 L5str. # § 154a (2.000 €) Fall 447 C7str. ### § 154a (2.500 €) Gesamt: 3.000 € 17 Fall 207 18.10.2013 L2str. ## – ## 2.500 € Fall 127 F2-/G3-Str. 2.500 € Fall 15 B3str. ## - ## § 154a (2.500 €) Fall 329 S4 ### § 154a (4.500 €) Gesamt: 5.000 € 18 Fall 208 07.11.2013 L2str. ## - ## 2.000 € 2.000 € 19 Fall 209 31.01.2013 T3weg # - ## 4.000 € 4.000 € 20 Fall 210 30.04.2013 T3weg # – ## 1.050 € 1.050 € 21 Fall 212 02.08.2013 T3weg # – ## 2.500 € 2.500 € 22 Fall 214 29.10.2013 T3weg # - ## 2.000 € 2.000 € 23 Fall 370 05.08.2013 B ## 2.500 € 2.500 € 24 Fall 372 06.11.2013 B ## 3.000 € 3.000 € 25 Fall 389 22.04.2013 S2 Str. ## 1.000 € 1.000 € 26 400 21.02.2013 C2 Str. ## 1.500 € 346 S5str. ### § 154a (1.500 €) 413 M2str. ## § 154a (1.500 €) 220 L3str. ## – ## 1.500 € 178 L3str. ##-## § 154a (1.500 €) Gesamt: 3.000 € 27 Fall 307 31.01.2013 F 2.000 € 2.000 € 28 Fall 309 14.08.2013 F 1.500 € 1.500 € 29 Fall 215 25.01.2013 L erstr. ###/### 4.500 € Fall 20 X2weg ## 154a (2.000 €) Fall 123 F2-/G3-Str. 2.000 € Fall 42 X2weg # 154a (2.000 €) Fall 120 F3 Tiefgarage 154a (3.000 €) Fall 434 E Allee ##-## 5.000 € Fall 454 N2weg ##-##a 154a (5.000 €) Gesamt: 11.500 € 30 Fall 216 18.02.2013 L erstr. ###/### 4.000 € 4.000 € 31 Fall 217 16.07.2013 L erstr. ###/### 3.000 € Fall 90 N3str. ## - ## § 154a (4.000 €) Fall 281 B4 Str. § 154a (2.000 €) Fall 350 B5str. § 154a (2.000 €) Fall 275 G2-Str. ## - ### 2.000 € Fall 229 L6str. § 154a (2.500 €) Fall 185 N4str. § 154a (2.500 €) Fall 69 N5str. # – #b § 154a (3.500 €) Fall 237 C3str. § 154a (3.500 €) Fall 316 B6 § 154a (5.000 €) Fall 125 F2-/G3-Str. 15.000 € Gesamt: 20.000 € 32 Fall 218 14.08.2013 L erstr. ###/### 1.500 € 1.500 € 33 Fall 284 19.03.2013 E Allee ## - ## 3.000 € 3.000 € 34 Fall 286 02.08.2013 E Allee ## - ## 2.000 € 2.000 € 35 Fall 287 29.10.2013 E Allee ## - ## 1.500 € 1.500 € 36 Fall 267 05.02.2013 G2-Str. ## - ### 4.000 € 4.000 € 37 Fall 268 18.02.2013 G2-Str. ## - ### 4.000 € 4.000 € 38 Fall 269 05.03.2013 G2-Str. ## - ### 10.000 € 10.000 € 39 Fall 270 05.03.2013 G2-Str. ## - ### 20.000 € 20.000 € 40 Fall 271 06.03.2013 G2-Str. ## - ### 20.000 € 20.000 € 41 Fall 272 07.03.2013 G2-Str. ## - ### 15.000 € Fall 56 B7 154a (5.000 €) Fall 255 S6 Str. 154a (3.000 €) Fall 227 L6str. 154a (4.000 €) Fall 131 L2str./H4str. 154a (5.000 €) Gesamt: 15.000 € 42 Fall 273 19.03.2013 G2-Str. ## - ### 7.500 € 7.500 € 43 Fall 224 02.08.2013 L3str. ## - ## 2.500 € 2.500 € 44 Fall 225 04.11.2013 L3str. ## - ## 4.000 € 4.000 € 45 Fall 193 12.03.2013 T4weg ## - ## 2.000 € Fall 363 L erstr. ### 154a (2.000 €) Fall 242 I2 ### - ### 154a (2.000 €) Fall 311 Q Str. ### 154a (2.500 €) Fall 435 E Allee ## - ## 2.500 € Fall 302 C8 # 154a (2.500 €) Fall 455 N2weg 154a (5.000 €) Gesamt: 4.500 € 46 Fall 194 16.04.2013 T4weg ## - ## 14.000 € 14.000 € 47 Fall 197 06.08.2013 T4weg ## - ## 3.500 € 3.500 € 48 Fall 198 04.11.2013 T4weg ## - ## 2.500 € 2.500 € 49 Fall 75 03.01.2013 T4weg Schwimmbad 10.000 € 10.000 € 50 Fall 76 24.01.2013 T4weg Schwimmbad 3.000 € Fall 176 M Str. Garagenhof 2.000 € Fall 365 M3 Str. ## - ## § 154a (2.000 €) Fall 130 L2str./H4str. § 154a (5.000 €) Fall 433 E Allee ## - ## 40.000 € Fall 160 S5str. / I3str. § 154a (5.000 €) Gesamt: 45.000 € 51 Fall 122 03.01.2013 F2-/G3-Str. 5.000 € 5.000 € 52 Fall 124 28.03.2013 F2-/G3-Str. 5.000 € 5.000 € 53 Fall 126 02.08.2013 F2-/G3-Str. 5.000 € 5.000 € 54 Fall 128 07.11.2013 F2-/G3-Str. 3.000 € 3.000 € 55 Fall 147 03.01.2018 Kstr. ## – ##/ H2str. # 3.000 € 3.000 € 56 Fall 148 04.01.2013 Kstr. ## – ##/ H2str. # 4.000 € 4.000 € 57 Fall 149 31.01.2013 Kstr. ## – ##/ H2str. # 23.000 € 23.000 € 58 Fall 150 05.02.2013 Kstr. ## – ##/ H2str. # 37.000 € Fall 55 B7 § 154a (10.000 €) Gesamt: 37.000 € 59 Fall 151 03.04.2013 Kstr. ## – ##/ H2str. # 10.000 € 10.000 € 60 Fall 439 14.10.2013 E Allee ## -## 2.000 € 2.000 € 61 Fall 175 03.01.2013 M Straße Garagenhof 3.000 € 3.000 € 62 Fall 177 08.02.2013 M Straße Garagenhof 4.000 € 4.000 €
3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
a) Fälle der Verurteilung: 1 bis 4
Fälle der Anklage: Fälle 248 bis 250, 253
Betroffene WEG: WEG S ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2007 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 61.962,36 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Anfangsbestand 01.01.2012 41.637,12 €
Zugang 20.000,00 €
Zinsen 507,13 €
Zinsabschlagssteuer 126,84 €
Soli -6,96 €
Entnahme Rücklage (WE C9) -48,09 €
Zwischensumme Soll-Rücklage 61.962,36 €
Mehr angelegt als Soll-Rücklage 16.698,17 €
Stand 31.12.2012 78.660,53 €
Rücklage 78.660,53 €“
Tatsächlich war die Instandhaltungsrücklage nahezu nicht (mehr) existent, sondern von dem Angeklagten für eigene Zwecke verwendet worden. Es existierte lediglich ein Sparkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ###########, das ein Guthaben in Höhe von 260,05 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 4 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Insgesamt veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) - 247 31.01.2013 5.000 1 248 19.07.2013 2.000 2 249 31.07.2013 80.000 3 250 02.08.2013 13.000 - 251 21.08.2013 3.000 - 252 06.09.2013 1.500 4 253 19.11.2013 2.000 Gesamt: 106.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 05.02.2013 9.500 05.02.2013 700 05.02.2013 500 18.02.2013 500 06.03.2013 500 19.03.2013 1.500 03.04.2013 600 03.04.2013 500 06.06.2013 8.100 18.06.2013 1.060 21.06.2013 10 14.08.2013 1.400 14.08.2013 1.000 16.08.2013 700 20.09.2013 200 09.10.2013 15.300 14.10.2013 20 15.10.2013 1.200 04.11.2013 24.500 06.11.2013 1.000 07.11.2013 4.200 Gesamt: 72.990
b) Fälle der Verurteilung: Fälle 5 bis 9
Fälle der Anklage: Fälle 163, 164, 167, 168, 172
Betroffene WEG: WEG Astr. # - #
Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. # - #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 43.474,42 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.12 55.490,21 €
Miete Antenne 5.740,72 €
Zuführung 2.000,00 €
Entnahm Rücklage -20.000,00 €
Zinsen 280,84 €
Zinsabschlagssteuer -35,42 €
Soli-Beitrag -1,93 €
SOLL Rücklage per
31.12.2012 43.474,42 €
Mehr in der Rücklage als
Sollrücklage 27.316,16 €
Stand 31.12.12 70.790,58 €
Stand Sparbuch 70.790,58 €“
Tatsächlich war nur noch ein geringer Betrag in Höhe von 2.733,60 € auf dem Sparbuch Nummer ######### vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 5 bis 9 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 5 163 03.01.2013 5.000 6 164 04.01.2013 4.000 - 165 08.01.2013 3.000 - 166 16.01.2013 2.500 7 167 05.02.2013 4.000 8 168 28.03.2013 5.000 - 169 24.05.2013 2.500 - 170 11.06.2013 350 - 171 01.07.2013 3.000 9 172 31.07.2013 5.000 - 173 04.09.2013 2.000 - 174 30.09.2013 5.000 Gesamt: 41.350
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 04.01.2013 4.000 03.04.2013 2.200 06.06.2013 500 10.06.2013 350 08.07.2013 700 02.08.2013 5.500 07.10.2013 100 09.10.2013 1.600 04.11.2013 7.000 06.11.2013 4.000 07.11.2013 500 Gesamt: 26.450
c) Fälle der Verurteilung: Fälle 10 bis 14
Fälle der Anklage: Fälle 99, 101, 103, 104, 106
Betroffene WEG: H-Str. #, ##, ##
Der Angeklagte war seit dem 01.07.1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft H-Str. #, ##, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 66.740,43 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Stand 01.01.12 66.712,82 €
Zuführung 11.000,00 €
Sonderumlage 36.000,00 €
Stellplatzmiete 606,72 €
Miete Kellerraum 0,00 €
Entnahme aus Rücklage -48.000,00 €
Zinsen 571,67 €
Zinsabschlagssteuer - 142,92 €
Soli-Beitrag - 7,86 €
Entnahme für Reparaturen 0,00 €
SOLL Rücklage 31.12.2012 66.740,43 €
Mehrangelegt als SOLL-Rücklage 3.094,91 €
IST RÜCKLAGE 31.12.2011 69.835,34 €
Stand Sparbuch 69.835,34 €
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 10 bis 14 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung 10 99 03.01.2013 5.000 - 100 31.01.2013 8.000 11 101 28.02.2013 5.000 - 102 24.06.2013 500 12 103 28.06.2013 5.000 13 104 06.08.2013 5.000 - 105 08.10.2013 5.000 14 106 29.10.2013 1.500 Gesamt: 35.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 01.02.2013 500 18.02.2013 500 05.03.2013 1.000 13.03.2013 500 19.03.2013 100 03.04.2013 1.200 02.05.2013 2.000 10.06.2013 460 13.06.2013 1.200 13.06.2013 20 31.07.2013 3.900 02.08.2013 2.500 14.08.2013 1.500 19.08.2013 11.000 20.08.2013 1.000 04.09.2013 13.100 06.09.2013 3.700 16.09.2013 4.400 20.09.2013 600 06.11.2013 3.000 18.11.2013 100 Gesamt: 52.280
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Gegenüber dem Amtsgericht C (## C ###/##) erkannte der Angeklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe von 51.555,34 € mit Schriftsatz vom 21.08.2014 der Sache nach als richtig an. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 51.555,34 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.
d) Fälle der Verurteilung: Fälle 15 bis 18
Fälle der Anklage: Fälle 205 bis 208
Betroffene WEG: L2str. ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 44.296,08 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Stand 01.01.2012 40.250,34 €
Zuführung 8.000,00 €
Rückzahlung Sonderumlage Kanal
Haus 74 -10.000,00 €
Zusätzliche Zuführung
Sonderumlage Haus 72 – Balkon 5.800,00 €
Zinsen 333,78 €
Zinsabschlagssteuer -83,45 €
Soli-Beitrag -4,59 €
Soll- Stand 31.12.2012 44.296,08 €
Stand Sparbuch 47.928,13 €
Mehr als Soll angelegt 3.632,05 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 15 bis 18 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) - 204 08.01.2013 2.000 15 205 17.04.2013 1.500 16 206 17.07.2013 2.000 17 207 18.10.2013 2.500 18 208 07.11.2013 2.000 Gesamt: 10.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 14.01.2013 3.100 18.02.2013 500 06.03.2013 5.700 02.05.2013 500 06.06.2013 600 13.06.2013 900 24.07.2013 100 31.07.2013 6.400 02.08.2013 500 04.09.2013 9.000 Gesamt 27.300
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C (## C ###/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 31.704,58 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.
e) Fälle der Verurteilung: Fälle 1, 19 bis 22
Fälle der Anklage: Fälle 209, 210 bis 212, 214
Betroffene WEG: T3weg # - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg # - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 76.611,09 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 67.689,81 €
Zuführung 8.000,00 €
Sonderumlage -
Waschmünzenverkauf 52,00 €
Zinsen aus Urteile 49,45 €
Entnahme aus Rücklage -
Zinsen 1.003,84 €
Zinsabschlagssteuer - 174,44 €
Soli-Beitrag - 9,37 €
SOLL-Rücklage per 31.12.2013 76.611,09 €
Mehr angelegt als Soll-Rücklage 18.747,43 €
Stand 31.12.12 95.358,52 €
Stand Sparbuch 95.358,52 €
24.937,63 €
70.420,89 €
95.358,52 € “
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 19 bis 22 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 19 209 31.01.2013 4.000 20 210 30.04.2013 1.050 1 211 19.07.2013 1.500 21 212 02.08.2013 2.500 - 213 10.09.2013 1.200 22 214 29.10.2013 2.000 Gesamt: 12.550
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 05.03.2013 1.000 19.06.2013 800 19.06.2013 6.300 20.06.2013 3.000 05.08.2013 1.100 19.09.2013 350 Gesamt: 12.550
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht L (## C #/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 103.358,52 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.
f) Fälle der Verurteilung: Fälle 23 und 24
Fälle der Anklage: Fälle 370, 372
Betroffene WEG: B ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 8.067,13 €
Zuführung 1.500,00 €
Zinsen 91,37 €
Zinsabschlagssteuer - 22,84 €
Soli-Beitrag - 1,26 €
Sollstand 31.12.2012 9.634,40 €
Mehr in Rücklage als Soll 3.485,60 €
IST Stand 31.12.2012 13.120,00 €
Stand Sparbuch 13.120,00 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 23 und 24 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) - 369 09.04.2013 2.000 23 370 05.08.2013 2.500 - 371 10.09.2013 1.100 24 372 06.11.2013 3.000 Gesamt: 8.600
Zudem veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 14.01.2013 5.200 14.01.2013 100 01.07.2013 8.000 02.07.2013 550 08.07.2013 300 16.08.2013 450 05.11.2013 2.700 Gesamt: 17.300
g) Fälle der Verurteilung: Fälle 16, 25
Fälle der Anklage: Fall 389, 391
Betroffene WEG: S2str. ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S2str. ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 – als Jahr für den Stand der Rücklage wurde versehentlich das Jahr 2011 statt 2012 angegeben, hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler – wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2011 44.826,02 €
Zuführung 5.000,00 €
Zinsen 440,03 €
Zinsabschlagssteuer -110,01 €
Soli-Beitrag -6,05 €
Entnahme 0,00 €
Mehr eingezahlt als
Soll-Rücklage 5.178,18 €
Stand 31.12.2011 55.328,17 €“
Tatsächlich waren die Gelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Von diesen Überweisungen sind die Fälle 16 und 25 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) - 388 14.03.2013 1.000 25 389 22.04.2013 1.000 - 390 17.06.2013 2.000 16 391 17.07.2013 1.000 - 392 10.09.2013 3.000 Gesamt: 6.300
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 05.02.2013 6.000 18.02.2013 5000 31.07.2013 5.100 16.08.2013 350 Gesamt: 5.650
h) Fälle der Verurteilung: Fall 26
Fälle der Anklage: Fall 400
Betroffene WEG: C2 Str. ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 12.668,96 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„SOLL-Stand 01.01.2012 10.549,71 €
Zuführung 2.000,00 €
Zinsen 161,98 €
Zinsabschlagssteuer -40,50 €
Soli-Beitrag -2,23 €
Entnahme für Reparaturen 0,00 €
Soll Stand 31.12.2012 12.668,96 €
Mehr angelegt als Soll 5.448,15 €
IST Stand 31.12.2012 18.117,11 €
Stand Sparbuch 18.117,11 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Eine dieser Überweisungen ist als Fall 26 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 26 400 21.02.2013 1.500 - 401 17.07.2013 1.000 - 402 10.09.2013 1.400 Gesamt: 3.900
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisung von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 19.09.2013 150
i) Fälle der Verurteilung: Fälle 27 und 28
Fälle der Anklage: 307, 309
Betroffene WEG: F #
Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 23.026,27 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 20.538,31 €
Zuführung 2.300,00 €
Zinsen 255,30 €
Zinsabschlagssteuer -65,83 €
Soli-Beitrag -3,51 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 23.026,27 €
mehr als Soll angelegt 5.528,11 €
Stand 31.12.2012 28.554,38 €
Stand Sparbuch 25.554,38 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 27 und 28 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 27 307 31.01.2013 2.000 - 308 11.07.2013 3.000 28 309 14.08.2013 1.500 Gesamt: 6.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 08.01.2013 600 17.01.2013 150 22.01.2013 200 18.02.2013 500 21.02.2013 100 16.04.2013 600 24.07.2013 100 09.10.2013 1.400 21.10.2013 1.200 22.10.2013 200 04.11.2013 1.200 Gesamt: 6.250
j) Fälle der Verurteilung: Fälle 29 bis 32
Fälle der Anklage: Fälle 215 bis 218
Betroffene WEG: L erstr. ### - ###
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L erstr. ### - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 70.420,89 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Rücklagenbestand 60.815,14
Zuführung Rücklage 10.000,00
Zinsen 571,67 €
Zinsabschlagssteuer -142,92
Soli.-Beitrag -7,86
Entnahme zur Kontodeckung -815,14
Soll-Rücklage 70.420,89
Rücklagenkonto per 31.12.2012 70.420,89
Tatsächlich gab es das „Rücklagenkonto“ jedoch nicht (jedenfalls nicht als Bankkonto), weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 29 bis 32 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 29 215 25.01.2013 4.500 30 216 18.02.2013 4.000 31 217 16.07.2013 3.000 32 218 14.08.2013 1.500 - 219 10.09.2013 1.500 Gesamt: 14.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 03.04.2013 1.300 24.07.2013 7.100 21.08.2013 2.300 Gesamt: 10.700
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 10.4.2014 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 erklärte der Angeklagte, dass „die Summe der Klage richtig“ sei. In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 74.220,89 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig
k) Fälle der Verurteilung: Fälle 33 bis 35
Fälle der Anklage: Fälle 284, 286, 287
Betroffene WEG: E Allee ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 7.224,80 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 5.128,69 €
Zuführung 2.000,00 €
Zinsen 96,11 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 7.224,80 €
Mehr in Rücklage als Soll 3.550,00 €
Stand 31.12.2012 10.774,80 €
Stand Sparbuch 10.774,80 €
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 33 bis 35 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 33 284 19.03.2013 3.000 - 285 09.04.2013 1.500 34 286 02.08.2013 2.000 35 287 29.10.2013 1.500 Gesamt: 8.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 03.01.2013 2.700 17.01.2013 300 18.02.2013 200 06.03.2013 5.500 Gesamt: 8.700
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 erkannte der Angeklagte die Klageforderung an. Das Amtsgericht C erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 11.912,64 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig
l) Fälle der Verurteilung: Fälle 31, 36 bis 42
Fälle der Anklage: Fälle 267 bis 273, 275
Betroffene WEG: G2-Str. ## - ###
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft G2-Str. ## - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 165.125,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Stand 01.01.2012 146.626,09 €
Zuführung BHW 1.073,66 €
Zuführung erh. Mtl. Wohngeld 36.000,00 €
Zinsen 2.380,12 €
Zinsabschlagssteuer -420,95 €
Soli-Beitrag -23,12 €
Gebühren BHW -510,67 €
Entnahme aus Rücklage -20.000,00 €
Soll Rücklage per 31.12.2012 165.125,13 €
Weniger in der Rücklage als Soll-Rücklage 5.517,33 €
IST Stand Rücklage per 31.12.2012 159.607,80 €“
Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagengelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 32, 36 bis 42 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 36 267 05.02.2013 4.000 37 268 18.02.2013 4.000 38 269 05.03.2013 10.000 39 270 05.03.2013 20.000 40 271 06.03.2013 20.000 41 272 07.03.2013 15.000 42 273 19.03.2013 7.500 - 274 05.06.2013 4.000 31 275 16.07.2013 2.000 - 276 08.10.2013 3.000 Gesamt: 89.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 03.01.2013 1.000 09.04.2013 20.000 16.04.2013 37.000 16.04.2013 5.000 01.07.2013 25.500 02.08.2013 6.000 04.09.2013 4.100 04.09.2013 3.100 06.09.2013 3.300 16.09.2013 700 31.10.2013 10.000 04.11.2013 16.000 Gesamt: 131.700
m) Fälle der Verurteilung: Fälle 26, 43 und 44
Fälle der Anklage: Fälle 220, 224, 225
Betroffene WEG: L3str. ## - ##
Der Angeklagte war seit dem 01.01.2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L3tstr. ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 27.109,15 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Anfangsbestand 01.01.2012 27.349,46 €
Zugang 4.700,00 €
Entnahme -5.600,00 €
Zinsen 683,76 €
Zinsabschlagssteuer -22,84 €
Solibeitrag -1,23 €
Stand 31.12.2012 27.109,15 €
Sparbücher 32.320,56 €
Mehr in Rücklage als Soll 5.211,41 €
Zur Zinsgewinnung“
Tatsächlich gab es die „Sparbücher“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 26, 43 und 44 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 26 220 21.02.2013 1.500 - 221 03.04.2013 3.000 - 222 13.06.2013 2.500 - 223 11.07.2013 3.000 43 224 02.08.2013 2.500 44 225 04.11.2013 4.000 Gesamt: 16.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 05.08.2013 250 14.08.2013 100 03.09.2013 2.200 05.11.2013 200 18.11.2013 230 Gesamt: 2.980
n) Fälle der Verurteilung: Fälle 45 bis 48
Fälle der Anklage: Fälle 193, 194, 197, 198
Betroffene WEG: T4weg ## - ##
Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 2.690,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 18.572,36 €
Zuführung 2.050,00 €
Entnahme - 18.000,00 €
Zinsen 74,54 €
Zinsabschlagssteuer +Solibeitrag -6,83 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 2.690,07 €
mehr in Rücklage als Soll 7.268,37 €
Stand Sparbuch 9.958,44 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 45 bis 48 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 45 193 12.03.2013 2.000 46 194 16.04.2013 14.000 - 195 24.05.2013 3.000 - 196 17.06.2013 2.000 47 197 06.08.2013 3.500 48 198 04.11.2013 2.500 Gesamt: 27.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 03.01.2013 2.000 08.02.2013 1.000 20.03.2013 300 03.04.2013 2.000 06.06.2013 1.000 10.06.2013 300 13.06.2013 2.000 20.06.2013 5.500 14.08.2013 400 03.09.2013 1.800 09.10.2013 1.000 Gesamt: 17.300
o) Fälle der Verurteilung: Fälle 49, 50
Fälle der Anklage: Fälle 75, 76
Betroffene WEG: T4weg Schwimmbad
Der Angeklagte war seit dem 01.01.1992 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg Schwimmbad. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 10.795,092 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand – Allgemein per 01.01.2012 8.936,84 €
Zuführung Allgemein 900,00 €
Zinsen 138,54 €
Stand Allgemein 31.12.2012 9.975,38 €
Stand – Sauna per 01.01.2012 1.731,00 €
Zuführung Sauna 422,00 €
Stand - Sauna 31.12.2012 2.153,00 €
Soll Stand – Gesamt per 31.12.2012 12.128,38 €
Entnahme Kontodeckung - 1.333,29 €
Ist Stand per 31.12.2012 10.795,09 €.
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 49 und 50 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 49 75 03.01.2013 10.000 50 76 24.01.2013 3.000 - 77 04.06.2013 200 Gesamt: 13.200
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 01.02.2013 500 13.03.2013 500 03.04.2013 6.500 18.04.2013 1.200 31.05.2013 200 10.06.2013 550 18.06.2013 200 01.07.2013 100 31.07.2013 1.000 14.08.2013 500 16.08.2013 100 23.08.2013 100 07.10.2013 250 09.10.2013 100 28.10.2013 50 07.11.2013 500 13.11.2013 600 18.11.2013 75 Gesamt: 13.025
p) Fälle der Verurteilung: Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54
Fälle der Anklage: Fälle 122 bis 128
Betroffene WEG: F2-/G3-Str.
Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 157.642,30 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Entwicklung Rücklage
(…)
Zusammenfassung
Wohnungen 136.388,44 €
Stellplätze 15.598,84 €
Doppelparker 16.384,53 €
Gesamt Rücklage per 31.12.2012 168.371,91 €“
Gegen Ende 2013 erhielt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Betrag in Höhe von 71.045,22 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs mit der Nummer ########## bei der Tkasse L2C sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 87.358,45 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs ########## bei der Tkasse L2C sowie ######### in Höhe von 571,51 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 158.975,18 €.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 51 122 03.01.2013 5.000 29 123 25.01.2013 2.000 52 124 28.03.2013 5.000 31 125 16.07.2013 15.000 53 126 02.08.2013 5.000 17 127 18.10.2013 2.500 54 128 07.11.2013 3.000 Gesamt: 37.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 06.02.2013 500 08.02.2013 1.000 18.02.2013 200 03.04.2013 3.600 03.04.2013 1.000 29.04.2013 700 05.06.2013 10.500 05.08.2013 300 14.08.2013 200 16.08.2013 600 Gesamt: 18.600
q) Fälle der Verurteilung: Fälle 55 bis 59
Fälle der Anklage: Fall 147 bis 151
Betroffene WEG: Kstr. ## – ## / H2str. #
Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Kstr. ## – ##/ H2str. #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 67.096,49 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 72.797,30 €
Zuführung 6.000,00 €
Entnahme -12.000,00 €
Zinsen 406,36 €
Zinsabschlagssteuer -101,59
Solibeitrag -5,58€
Stand 31.12.2012 67.096,49 €
Stand Sparbuch 67.096,49 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 55 bis 59 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) 55 147 03.01.2018 3.000 56 148 04.01.2013 4.000 57 149 31.01.2013 23.000 58 150 05.02.2013 37.000 59 151 03.04.2013 10.000 - 152 09.04.2013 4.000 - 153 17.06.2013 3.000 - 154 03.09.2013 4.000 - 155 06.09.2013 3.000 Gesamt: 91.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 21.02.2013 500 05.03.2013 1.000 03.04.2013 1.000 16.04.2013 600 02.05.2013 2.000 21.06.2013 500 24.07.2013 400 31.07.2013 50.000 02.08.2013 41.100 05.08.2013 200 04.09.2013 1.200 16.09.2013 100 19.09.2013 300 20.09.2013 300 09.10.2013 1.300 21.10.2013 150 28.10.2013 450 Gesamt: 100.300
r) Fälle der Verurteilung: Fälle 29, 45, 50, 60
Fälle der Anklage: Fälle 433 bis 435, 439
Betroffene WEG: E Allee ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 58.572,69 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Soll - Stand 01.01.2012 58.419,46€
Zinsen 153,23 €
Soll-Stand 31.12.2012 58.572,69 €
Stand Festgeldkonto per 31.12.2012 53.785,53 €
Zu wenig angelegt 4.787,16 €“
Tatsächlich gab es das „Festgeldkonto“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 29, 45, 50 und 60 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung (in Euro) - 432 16.01.2013 10.000 50 433 24.01.2013 40.000 29 434 25.01.2013 5.000 45 435 12.03.2013 2.500 - 436 09.04.2013 2.500 - 437 04.09.2013 1.500 - 438 10.09.2013 1.700 60 439 14.10.2013 2.000 Gesamt: 62.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe (in Euro) 13.03.2013 500 02.05.2013 4.000 02.07.2013 1.000 08.07.2013 200 05.09.2013 200 06.09.2013 1.300 16.09.2013 1.600 Gesamt: 8.800
s) Fälle der Verurteilung: Fälle 50, 61, 62
Fälle der Anklage: Fälle 175 bis 177
Betroffene WEG: M Str. Garagenhof
Der Angeklagte war mindestens seit 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft M Str. Garagenhof. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 8.781,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 7.569,31 €
Zuführung 1.150,00 €
Zinsen 61,82 €
Soll-Stand 31.12.2012 8.781,13 €
Mehr angelegt als Soll 112,68 €
Stand Sparbuch per 31.12.2012 8.893,81 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 50, 61 und 62 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Datum der Überweisung Summe der Überweisung 61 175 03.01.2013 3.000 50 176 24.01.2013 3.000 62 177 08.02.2013 4.000 Gesamt: 9.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung Summe 12.06.2013 500 18.06.2013 400 24.07.2013 500 02.08.2013 500 03.09.2013 200 06.09.2013 150 16.09.2013 100 07.10.2013 120 04.11.2013 50 08.11.2013 500 Gesamt: 3.020
IV.
Der Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten, sowie den Angaben seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin Q3 G. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten oder bei seiner zweiten Ehefrau erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der derzeitigen Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil sogar eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C10 und Dr. B8, die Ausführungen von Herrn Dr. T6, dem behandelnden Arzt des Angeklagten, sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt. Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.
Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2, ein eindeutiges Bild:
Aus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Diese Erfassung erfolgte auch, wovon die Kammer aufgrund der entsprechenden Kontenblätter überzeugt ist. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.
In den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.
Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang. Eine Ausnahme bildete hierzu nur die F2-/G3-Str., bei der noch zwei Sparbücher mit erheblichen Geldbeträgen vorhanden waren.
Aus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften ausgetauscht hatte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ. Die jeweils identischen Sparbücher wurden bei bis zu sieben Wohnungseigentümergemeinschaften zum Nachweis der Existenz der Instandhaltungsrücklagen vorgelegt.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 62 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
VI.
1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.
Aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.
2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) unmittelbar dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Str. ist letztendlich nur ein geringer Schaden verblieben, was in den diese Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Fällen (Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54) zusätzlich strafmildernd wirkte.
Strafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.
3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Fall der Verurteilung Fall der Anklage Schadenshöhe (in Euro) Einzelstrafe Fall 1 Fälle 248, 211 3.500 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 2 249 80.000 2 Jahre Freiheitsstrafe Fall 3 Fall 250 13.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 4 Fall 253 2.000 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 5 Fall 163 5.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 6 Fall 164 4.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 7 Fall 167 4.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 8 Fall 168 5.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 9 Fall 172 5.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 10 Fall 99 5.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 11 Fall 101 5.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 12 Fall 103 5.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 13 Fall 104 5.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 14 Fall 106 1.500 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 15 Fall 205 1.500 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 16 Fälle 206, 391 3.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 17 Fälle 207, 127 5.000 8 Monate Freiheitsstrafe Fall 18 Fall 208 2.000 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 19 Fall 209 4.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 20 Fall 210 1.050 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 21 Fall 212 2.500 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 22 Fall 214 2.000 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 23 Fall 370 2.500 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 24 Fall 372 3.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 25 Fall 389 1.000 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 26 Fälle 400, 220 3.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 27 Fall 307 2.000 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 28 Fall 309 1.500 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 29 Fälle 215, 123, 434 11.500 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 30 Fall 216 4.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 31 Fälle 217, 275, 125 20.000 10 Monate Freiheitsstrafe Fall 32 Fall 218 1.500 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 33 Fall 284 3.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 34 Fall 286 2.000 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 35 Fall 287 1.500 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 36 Fall 267 4.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 37 Fall 268 4.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 38 Fall 269 10.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 39 Fall 270 20.000 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 40 Fall 271 20.000 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 41 Fall 272 15.000 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 42 Fall 273 7.500 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 43 Fall 224 2.500 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 44 Fall 225 4.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 45 Fälle 193, 435 4.500 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 46 Fall 194 14.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 47 Fall 197 3.500 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 48 Fall 198 2.500 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 49 Fall 75 10.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 50 Fälle 76, 176, 433 45.000 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 51 Fall 122 5.000 7 Monate Freiheitsstrafe Fall 52 Fall 124 5.000 7 Monate Freiheitsstrafe Fall 53 Fall 126 5.000 7 Monate Freiheitsstrafe Fall 54 Fall 128 3.000 7 Monate Freiheitsstrafe Fall 55 Fall 147 3.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 56 Fall 148 4.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 57 Fall 149 23.000 1 Jahr Freiheitsstrafe Fall 58 Fall 150 37.000 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe Fall 59 Fall 151 10.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 60 Fall 439 2.000 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 61 Fall 175 3.000 9 Monate Freiheitsstrafe Fall 62 Fall 177 4.000 9 Monate Freiheitsstrafe Gesamt: 491.050
4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
VII.
Die Entscheidung über die Einziehung des Tatertrages gegen die Einziehungsbeteiligte hat die Kammer gem. § 422 StPO abgetrennt.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.