Landgericht Bonn, 9. Zivilkammer — 9 O 245/18
erklärt sich das Landgericht Bonn für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Siegen .
Das Landgericht Bonn ist örtlich unzuständig. Nach der Rechtsprechung zum sogenannten fliegenden Gerichtsstand ist vorliegend keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gemäß § 32 ZPO gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung wird Bezug genommen. Ein Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO besteht vielmehr im Bezirk des Landgerichts Siegen, wo der Kläger seinen Wohnort hat und mithin der Erfolgsort i.S.v. § 32 ZPO im Hinblick auf ihre als verletzt gerügten Persönlichkeitsrechte liegt.
Bonn, 10.10.2018
9. Zivilkammer