Landgericht Bonn, 8. Zivilkammer des Landgerichts — 8 S 30/19
Die Berufungsrücknahme der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.843,92 EUR festgesetzt.
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(ohne Gründe)