Landgericht Bonn, 9. Zivilkammer — 9 O 189/18
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 04.09.2018 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind. Diese trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger macht als Sachversicherer gegen die Beklagte Regressansprüche aufgrund der Regulierung eines Wasserschadens geltend.
Der Kläger war seit dem 01.01.1989 Sachversicherer des im Jahr 2007 verstorbenen Versicherungsnehmers Herrn D, die Beklagte war dessen Ehefrau und lebte mit diesem in häuslicher Gemeinschaft in der versicherten Immobilie in der F-Straße 0 in E. Das Grundstück war mit notarieller Urkunde vom 15.06.1998 mit einem Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Beklagten belastet.
Mit handschriftlichem Testament vom 11.02.2005 setzte der Verstorbene seinen Sohn als Alleinerben ein und verfügte unter Ziffer 3 des Testaments folgende Regelung:
„Zwischen meiner geliebten Frau W, geb. X, am 00 .00.0000 und mir besteht ein Ehevertrag mit gegenseitigem Erbverzicht.
Deshalb hat mein gesetzlicher Erbe aus den monatlichen Mieteinnahmen meiner Immobilien vor Investitionen an meine Ehefrau W monatlich 3500 € zur Verfügung zu stellen. Weiterhin trägt der Erbe die laufenden Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, sowie die Steuern und allgemeinen Abgaben für das Wohnhaus F-Straße 0 in E.
Meine Frau darf bis zum Lebensende kostenfrei in dem Haus mit allem Mobiliar und Kunstschätzen wohnen. Der Erbe hat den Unterhaltungssaufwand des Hauses F-Straße 0 zu tragen.“
Durch Erbfall am 00 .00.0000 trat der Sohn und Erbe des verstorbenen Herrn D, Herr L, in das Vertragsverhältnis seines Vaters mit dem Kläger ein. Dem neuen Versicherungsverhältnis wurden die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2011) zu Grunde gelegt.
Zwischen der Beklagten und dem neuen Versicherungsnehmer kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten, insbesondere weil er seiner Verpflichtung aus dem Testament zur Legatzahlung nicht nachkam. Ende des Jahres 2015 informierte die Beklagte den Versicherungsnehmer, dass er Heizöl für den Tank besorgen solle, weil dieses fast verbraucht sei. Zuletzt mit Mail vom 17.01.2016 informierte sie ihn darüber, dass kein Heizöl mehr im Tank vorhanden sei und dass sie das Wohnhaus nicht mehr beheizen könne. Sie wies auch darauf hin, dass sie für eventuelle Schäden nicht aufkomme, die durch die Nichtbeheizung des Hauses auf Dauer entstehen könnten. Auch bat sie ihn erneut darum, Heizöl zu bestellen.
In der Folgezeit bewohnte die Beklagte die Immobilie nur noch, wenn die Außentemperaturen dies zuließen. Im Winter 2016/2017 zog die Beklagte in ihre eigene Wohnung, da es in der streitgegenständlichen Immobilie aufgrund des leeren Öltanks keine Heizung und kein warmes Wasser gab. Der Nachbar der Beklagten versorgte während dieser Zeit die dort noch lebende Katze und sah ab und zu nach dem Haus. Die Beklagte beließ in dem Haus ihre Sachen wie z.B. ihre Kleidung und Bücher.
In der Zeit vom 12.01.2017 bis zum 16.01.2017 ereignete sich in dem Objekt ein Wasserschaden in erheblichen Umfang, dessen Ursache streitig ist. Der Versicherungsnehmer und Eigentümer beauftragte die Firma M GmbH mit der Ortung des Lecks. Diese kam zu dem Ergebnis, dass es zum Wasseraustritt an dem KW-Anschluss des Bidets kam. Ferner kam es im Kellergeschoss zum Wasseraustritt an eine Absperrung im Hausanschlussraum. Für diese Ortung berechnete die Firma M GmbH einen Betrag i.H.v. 339,15 €. Da der Eigentümer der Immobilie noch nicht wusste, wie er mit der Immobilie weiter verfahren wollte, bat er um Regulierung auf Grundlage einer gutachterlichen Bewertung. Diese Bewertung wurde am 13.03.2017 durch den Sachverständigen Diplom-Ingenieur R vorgenommen. Der Sachverständige gelangte zu einem Gesamtschaden (ohne Trocknung und Maßnahmen der Firma M GmbH) zum Neuwert i.H.v. 121.717,37 €. Die Schadenshöhe zum Zeitwert berechnete der Sachverständige mit 75.737,43 €. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass die Ursache des Schadens Frostbrüche gewesen seien. Bei Frost von bis zu -10 °C in der ersten Januarwoche seien nicht entleerte Wasserleitungen gebrochen, weshalb sich eine Quetschtverbindung der Armaturzuleitung des Bidets im Bad des Obergeschosses gelöst habe.
Die Firma M GmbH verbrauchte für Absorptionstrockner, Heizlüfter und Ventilatoren insgesamt 30.128.28 Kw/h an Strom, so dass der Sachverständige R bei einem Strompreis von 0,28 € je Kw/h Stromverbrauchskosten i.H.v. 8.436,12 € errechnete. Für Trocknungsmaßnahmen, Sanitär- und Installationsarbeiten berechnete die Firma M GmbH weitere 5.884,35 €. Für seine Tätigkeit berechnete der Sachverständige R 4.528,31 €.
Mit Schadensanzeige vom 18.01.2017 erlangte der Kläger erstmalig Kenntnis davon, dass an dem Grundstück ein Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragen war. Mit E-Mail vom 25.01.2017 wurde ein Auszug aus dem Grundbuch von der örtlichen Versicherungsvertretung an die schadensbearbeitende Stelle weitergeleitet. Mit notarieller Urkunde vom 10.02.2017 wurde das Nießbrauchsrecht der Beklagten mit Wirkung zum 03.03.2017 zur Löschung gebracht. Der Kläger regulierte an den Versicherungsnehmer insgesamt einen Betrag i.H.v. 94.925,36 € und erstattete diesem alle verauslagten Kosten, wobei die erste Teilzahlung des Klägers am 15.03.2017 erfolgte. Die Regulierung des Schadens erfolgte ohne Einbeziehung der Beklagten.
Der Kläger behauptet, Ursache des Wasserrohrbruchs seien die bereits vom Sachverständigen R festgestellten Frostbrüche, die durch nichtentleerte Wasserleitungen in der Frostperiode entstanden seien. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte den Schaden an der Immobilie allein verursacht habe. Durch die Regulierung des Schadens ihrem Versicherungsnehmer gegenüber seien die Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte auf ihn übergegangen, weshalb er die Beklagte nunmehr gemäß § 86 Abs. 1 VVG als „Dritte“ in Anspruch nehmen könne. Eine Regressbeschränkung, wie sie der BGH bei einem Mieter vornähme, der die Sachversicherung des Vermieters über seine Nebenkostenvorauszahlung abdecke, sei vorliegend aufgrund eines vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten nicht einschlägig. Jedenfalls sei die Beklagte dem Kläger aus § 812 BGB zur Rückzahlung der regulierten Summe verpflichtet.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Regress gegen siedeshalb scheitere, weil sie nicht „Dritte“ im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG sei. Vielmehr sei sie als Nießbraucherin mitversicherte Person, weil sie ein dem Eigentümer entsprechendes Sacherhaltungs- und Sachersatzinteresse habe. Dies folge auch aus den Vorschriften über den Nießbrauch, namentlich §§ 1045 ff. BGB.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 94.925,36 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2018 zu zahlen. Nachdem auf die der Beklagten am 20.08.2018 zugestellte Klage keine Verteidigungsanzeige erfolgt ist, hat das Gericht die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 04.09.2018 antragsgemäß verurteilt. Gegen das dem Kläger am 05.09.2018 und der Beklagten am 07.09.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 21.09.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Mit selbigem Schriftsatz hat sie ihrer Haftpflichtversicherung, der P, den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 09.10.2018 beigetreten.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 04.09.2018 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Streitverkündete schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
Der zulässige, da statthafte und fristgerechte Einspruch der Beklagten hat den Prozess nach § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Säumnis befand. Der Einspruch hat auch in der Sache vollen Erfolg, da die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Die Klage ist zulässig.
Die von der Beklagten gerügte fehlende Passivlegitimation, mit der Begründung sie sei nicht „Dritte“ im Sinne des § 86 Abs. 1 VVG, stellt eine Frage der Begründetheit des Anspruchs dar, berührt jedoch nicht die Frage der Zulässigkeit der Klage.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 86 Abs. 1 VVG auf Zahlung von 94.925,36 €, weil die Beklagte nicht „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach § 86 Abs. 1 VVG geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, wenn dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat.
Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist jedenfalls jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 30,40; BGH VersR 2008,634). Entscheidend ist danach, ob und inwieweit das Interesse des Versicherungsnehmers oder des Versicherten durch die Versicherung geschützt ist. Dies muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden (st. Rspr.; vgl BGH VerR aaO).
Ursprünglicher Versicherungsnehmer war seit dem 01.01.1989 Herr D. Die Beklagte war als dessen Ehefrau, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebte, mitversicherte Person in dem Gebäudeversicherungsvertrag. 1998 wurde der Beklagten vom ehemaligen Versicherungsnehmer ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück eingeräumt, welches auch nach dem Tod des ursprünglichen Versicherungsnehmers bis zum 00.00.0000 fortbestand. Der Sohn des ursprünglichen Versicherungsnehmers hat nach dessen Tod den Versicherungsvertrag seines Vaters übernommen, ohne den Kläger darüber zu informieren, dass an dem Grundstück zu Gunsten der Beklagten ein Nießbrauchsrecht eingeräumt war. Dem Versicherungsvertrag mit dem Sohn des ursprünglichen Versicherungsnehmers wurden bei Übernahme des Versicherungsvertrages die allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2011) zugrunde gelegt. Diesen Versicherungsbedingungen ist nicht zu entnehmen, ob sich der Versicherungsschutz auch auf „Dritte“ erstrecken soll. In § 12 Teil B der VGB ist die Möglichkeit der Versicherung für fremde Rechnung geregelt. Danach kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag soll nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zustehen. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Der Kläger erlangte am 18.01.2017 erstmalig Kenntnis davon, dass an dem Grundstück ein Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Beklagten bestand. Mit E-Mail vom 25.01.2017 wurde ein Auszug aus dem Grundbuch, der einen entsprechenden Eintrag beinhaltet, von der örtlichen Versicherungsvertretung an die schadensbearbeitende Stelle weitergeleitet.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit Übernahme des Versicherungsverhältnisses durch den Sohn des ursprünglichen Versicherungsnehmers weiterhin mitversicherte Person bleiben sollte.
Wird ein Versicherungsvertrag im eigenen Namen abgeschlossen, so kommt es für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdversicherung darauf an, ob nur ein eigenes Interesse des Versicherungsnehmers oder auch das Interesse eines Dritten versichert werden soll. Der Dritte Interessenträger (der Versicherte) kann entweder ausdrücklich benannt werden oder es kann sich aus den Umständen ergeben, dass die Versicherung auch für sein Interesse genommen worden ist. Dies ist durch eine Vertragsauslegung zu klären, wobei es bei einer ergänzenden Vertragsauslegung maßgeblich auf den hypothetischen Willen des Versicherungsnehmers ankommt. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Versicherungsnehmers an der Versicherung schließt eine Fremdversicherung nicht aus. Der Vertrag kann eigenes und fremdes Interesse nebeneinander decken. Die Versicherung eigener Sachen kann eine Fremdversicherung umfassen, die das Sachersatzinteresse eines Dritten abdeckt. Eine Mitversicherung fremden Interesses setzt das erkennbare Bestehen oder die erkennbare Möglichkeit des Entstehens eines versicherbaren fremden Interesses an dem versicherten Objekt und das erkennbare Interesse des Versicherungsnehmers am Einschluss dieses Interesses voraus. Insoweit handelt es sich um ein durch objektive Merkmale definiertes Interesse. Es kommt also nicht darauf an, ob dem Versicherer bekannt war, dass nicht der Versicherungsnehmer, sondern ein Dritter Träger dieses Interesses sein soll. Wenn die Versicherung auch ein fremdes Interesse abdeckt, so ist der Regress des Versicherers aus § 86 VVG gegen den Träger des Interesses ausgeschlossen, wenn dieser den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich (vgl. § 81 VVG) herbeigeführt hat (Prölss-Martin, § 43 VVG, Rn. 2 ff.).
Vorliegend wird das objektive Interesse des Versicherungsnehmers durch die Vorschriften über den Nießbrauch maßgeblich bestimmt. Gemäß § 1041 BGB hat der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Nach § 1045 Abs. 1 BGB hat der Nießbraucher die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
Diese Vorschrift enthält insoweit eine Verpflichtung des Nießbrauchers zum Abschluss einer Sachversicherung für fremde Rechnung.
§ 1045 Abs. 2 BGB normiert, dass wenn die Sache bereits versichert ist, die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen und Prämien dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last fallen.
Nach § 1046 BGB steht dem Nießbraucher an der Forderung gegen den Versicherer der Nießbrauch zu. Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.
Diese spezielle gesetzliche Wertung verdrängt den § 43 Abs. 2 und Abs. 3 VVG, der sich in § 12 Teil B der VGB wiederspiegelt.
Schließt der Nießbraucher entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung eine Versicherung ab, so ist er zwar der Versicherungsnehmer und der Eigentümer nur Versicherter, nach § 1077 BGB darf die Versicherungssumme indes nur an den Eigentümer und den Nießbraucher gemeinschaftlich ausgezahlt werden, um diese vor einer missbräuchlichen Verwendung durch den jeweils anderen zu schützen. Nach § 1078 S. 1 BGB müssen Nießbraucher und Eigentümer bei der Einziehung mitwirken. Das Verhältnis zwischen Nießbraucher und Versicherer regeln § 1070 BGB i.V.m. den §§ 404 ff. BGB. Der Nießbraucher muss gemäß §§ 1046, 1070, 407 Abs. 1 BGB eine in Unkenntnis vorgenommene Zahlung durch den Versicherer an den Eigentümer gegen sich gelten lassen. Erlangt der Versicherer indes vor Auszahlung der Versicherungssumme von dem Nießbrauch Kenntnis, so kann er angesichts dieser Kenntnis nicht mehr schuldbefreiend allein an den Eigentümer leisten (MüKomm/ Pohlmann §1046, Rn.3).
Vorliegend war die Beklagte abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1045 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, eine eigene Versicherung abzuschließen, da dem Kläger testamentarisch die Pflicht zur Unterhaltung des Gebäudes sowie zur Tragung der laufenden Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, sowie Steuern und allgemeine Abgaben, auferlegt wurde. Nach dem erkennbaren Willen des Erblassers sollte die Beklagte bis zum Lebensende kostenfrei in dem streitgegenständlichen Objekt wohnen können. Damit hat der Erblasser zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte keinerlei Kosten, die mit der Unterhaltung des Hauses verbunden sind, tragen sollte. Dies schließt auch die Kosten für eine Sachversicherung ein. Da zum Zeitpunkt der Nießbrauchsbestellung bereits eine Sachversicherung bestand, war die Beklagte auch nicht gehalten, nach dem Tod des ursprünglichen Versicherungsnehmers eine neue Versicherung abzuschließen. Zwar hat nach § 1045 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Nießbraucher die Versicherungsprämien an den Eigentümer zu erstatten, wenn die Sache bereits versichert ist, von dieser Prämienzahlung wurde die Beklagte vorliegend jedoch aufgrund der testamentarischen Regelung entbunden. Durch die testamentarisch auferlegte Pflicht zur Tragung des Unterhaltungsaufwandes der streitgegenständlichen Immobilie, haben die Parteien insoweit eine von § 1045 Abs. 2 BGB abweichende Vereinbarung getroffen. An der Wirksamkeit der testamentarischen Regelung hat das Gericht keine Zweifel. Zwar ist die Pflicht des Nießbrauchers zum Erhalt der Sache nach § 1041 BGB nicht dinglich abdingbar, vorliegend handelt es sich indes um eine schuldrechtliche Regelung in Form eines Vermächtnisses (so auch LG Koblenz, Urteil vom 05.08.2009, Az. 8 O 91/09), die der Gestaltungsfreiheit des Erblassers unterliegt.
Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte folglich vom Abschluss einer entsprechenden Sachversicherung deshalb absehen, weil das Risiko bereits versichert war.
Bei dieser Interessenlage ist davon auszugehen, dass der Eigentümer der Immobilie und der Versicherer die Beklagte als Nießbraucherin in den Versicherungsvertrag miteinbeziehen wollten, auch wenn dies ausdrücklich nicht so festgehalten wurde. Der Eigentümer verfolgte mit der Übernahme der Versicherung seines Vaters einerseits sein eigenes Sacherhaltungsinteresse (Erhalt der in seinem Eigentum stehenden Immobilie), andererseits aber die ihm durch Testament auferlegte Pflicht zur Unterhaltung der streitgegenständlichen Immobilie, die sonst der Beklagten oblegen hätte. Insoweit handelte es sich bei dem vorliegenden Versicherungsvertrag um einen Vertrag auf eigene und für fremde Rechnung. Die Einbeziehung der Beklagten in den Versicherungsvertrag stellt für den Kläger auch keine messbare Gefahrerhöhung dar, weil die Immobilie nur von der Beklagten bewohnt wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Kläger gleichgültig war, ob nun der Versicherungsnehmer oder nur der Nießbraucher die alleinige Sachherrschaft über die streitgegenständliche Immobilie inne hatte. Auf der anderen Seite war die Beklagte schutzwürdig und hatte ein objektives Interesse an ihrer Einbeziehung in den Versicherungsvertrag. Durch die von ihr ausgeübte Sachgewalt kam sie mit dem versicherten Gegenstand gleichermaßen in Berührung wie ein Eigentümer. Das dingliche Nießbrauchsrecht, welches grundsätzlich bis an ihr Lebensende hätte bestehen sollen und nicht einseitig hätte beseitigt werden können, gewährte ihr eine eigentümerähnliche Position, so dass sie während der Ausübung ihres Nießbrauchsrechts als wirtschaftliche Eigentümerin der streitgegenständlichen Immobilie anzusehen war und sie deshalb ein objektiv erkennbares Sacherhaltungs- und Sachersatzinteresse hatte. Hinzu kommt, dass die Einbeziehung der Beklagten in den Versicherungsvertrag für keine der Parteien Nachteile mit sich brachte.
Soweit der Kläger meint, dass die Rechtsprechung des BGH zur Regressbeschränkung eines Mieters, der über die Nebenkosten die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung leistet, auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt übertragbar sei, so folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Der BGH gesteht nach der sog. „versicherungsrechtlichen Lösung“ einem Mieter zwar ein Sacherhaltungsinteresse aufgrund seiner Nutzung zu, ein Hindernis für einen Anspruchsübergang sieht der BGH darin jedoch nicht, weil der Mieter „Dritter“ im Sinne des § 86 VVG sei. Den Interessenkonflikt zwischen Mieter und Versicherer löst der BGH über eine Regressbeschränkung des Versicherers für den Fall der nur leichten Fahrlässigkeit des Mieters (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2000, IV ZR 298/99).
In derselben Entscheidung konstatiert der Senat jedoch, dass er seine Ansicht aufgebe, nach der in eine reine Sachversicherung ein Sachersatzinteresse des Mieters nicht einbezogen werden könne. Vielmehr seien die Parteien eines Versicherungsvertrages grundsätzlich frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliege ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein solle. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besage noch nicht, dass die Ausgestaltung im Einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten könne. Insofern komme es maßgeblich auf einen etwaigen Willen der Parteien an. So habe der BGH auch in anderen Fällen der Sachversicherung das Sachersatzinteresse eines Dritten bereits als mitversichert angesehen (BGH , NJW 1988, 2803; BGH VersR 1988, 949 [Leasingvertrag]). Welches Interesse die Parteien vereinbart haben, sei im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Auch könne insoweit eine festgestellte Vertragslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.
Da sich eine ergänzende Vertragsauslegung nach dem hypothetischen objektiven Willen der Parteien richtet, steht der oben getätigten Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen. Denn vorliegend ergibt eine objektive Auslegung des hypothetischen Willens der Parteien angesichts der besonderen Interessenlage, dass die Beklagte mitversicherte Person sein sollte.
Ein Regress gegen die Beklagte als mitversicherte Person nach § 86 Abs. 1 VVG kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Beklagte aufgrund einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung nicht schutzbedürftig ist. Es ist in der Literatur anerkannt, dass ein Regress gegen eine versicherte Person in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 3 VVG bzw. § 81 VVG dann in Betracht kommt, wenn der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, weil der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die Beklagte hat den Versicherungsnehmer zwar mit E-Mail vom 17.01.2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass kein Heizöl mehr im Tank vorhanden sei, dass sie das Wohnhaus deshalb nicht mehr beheizen könne und dass sie für eventuelle Schäden nicht aufkomme, von einem vorsätzlichen Handeln in Bezug auf den eingetretenen Schaden kann aufgrund dessen jedoch nicht ausgegangen werden. Vorsatz erfordert nicht nur Kenntnis der maßgeblichen Umstände, die einen Schaden begründen können, sondern auch ein Willensselement, welches zumindest in einer billigen Inkaufnahme des Schadens liegen muss. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte es billigend in Kauf genommen hätte, dass Frostschäden an den Wasserleitungen entstehen könnten, die zu einem erheblichen Wasserschaden am gesamte Haus führen würden, zumal die E-Mail vom 17.01.2016 stammt und die Schäden erst im Februar 2017 eingetreten sind. Die Beklagte hat das Haus nach Verschicken der E-Mail zwischenzeitlich noch bewohnt und hat auch ihre Sachen wie Kleidung und Bücher in dem Haus belassen, als sie in ihre eigene Wohnung zog. Auch lebte in dem Haus noch ihre Katze, die in ihrer Abwesenheit vom Nachbarn versorgt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte den Eintritt eines Wasserschadens ernsthaft gerechnet, geschweige denn diesen beabsichtigt hätte.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der an den Versicherungsnehmer geleisteten Versicherungssumme aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, da zwischen der Beklagten und dem Kläger keine Leistungsbeziehung besteht und die Beklagte von dem Kläger auch nichts erlangt hat.
Der Kläger hat bei Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer ausschließlich die Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag verfolgt und somit nur an diesen geleistet. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der ersten Teilzahlung des Klägers an den Versicherungsnehmer am 15.03.2017 kein Nießbrauchsrecht der Beklagten mehr an dem Grundstück bestand, sodass sie zum Zeitpunkt der Leistung nicht mehr mitversicherte Person im Versicherungsverhältnis war und ihr die Leistung auch nicht mehr zu Gute kam. Eine Nichtleistungskondiktion gegen die Beklagte scheitert schon an der vorrangigen Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 91 Abs. 1, 101, 344 ZPO.
Der Streitwert wird auf 94.925,36 EUR festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .