Amtsgericht Blomberg, Familiengericht — 3 F 132/89
Das Akteneinsichtsgesuch des Herrn F, L-Straße A, C, wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller verlangt Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG zu dem Zweck, den Namen des damals beauftragten Gutachters zu erfahren.
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Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, sein Interesse sei "ideeller“ Natur.
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Ein Bescheid gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist nicht veranlasst, da das Gericht bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen in einem Streitverfahren keine Verwaltungstätigkeit ausübt.