Landgericht Detmold, 1. Zivilkammer - Einzelrichter/-in — 1 O 109/24
In pp. werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
In pp. werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Amtlicher Text, maschinell aufbereitet. Maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts.