Amtsgericht Dortmund, 429 — 429 C 9677/18
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
(Entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die beklagte Partei keinen Anspruch auf Zahlung von 559,83 €.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 72,26 €. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat die Beklagte sämtliche erforderliche Reparaturkosten ersetzt.
UPE-Aufschläge gehören grundsätzlich nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand, da nicht jede Werkstatt diese Aufschläge berechnet. Nur gegen entsprechende Nachweise (z.B. Reparaturrechnung) können die durch den Aufschlag verursachten Mehrkosten erstattet werden. Folglich ist ein Abzug in Höhe von 72,26 € vorzunehmen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf fiktive Vorhaltekosten für 5 Tage á 101,73 € in Höhe von 508,65 €.
Ein Ausfall ist nicht substantiiert dargelegt worden. Offensichtlich war der Lkw Kennzeichen01 verfügbar und konnte genutzt werden, weshalb ein Schaden bei der Klägerin nicht erkennbar ist.
Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht erfüllt sind.