Amtsgericht Dortmund, 736 — 736 Ds 172/21
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
1
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
2
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).