Amtsgericht Unna, Einzelrichter — 103 Ls 72/21
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO):
2
Die Angeklagten waren nach durchgeführter Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen mit der Kostenfolge gemäß § 467 StPO freizusprechen.