Landgericht Dortmund, 40. Strafkammer — 40 Ns 15/20
Die Berufungen des Angeklagten Name 01 und der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Name 01 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte Name 01 wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verurteilt wird.
Die Berufung der Staatsanwalt bezüglich des Angeklagten Name 02 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens bezüglich des Angeklagten Name 01 trägt der Angeklagte.
Die Berufungsgebühr bezüglich des Angeklagten Name 01 wird um 1/5 ermäßigt. In Höhe von 1/5 trägt die Staatskasse die dem Angeklagten Name 01 durch die Berufung entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Kosten des Verfahrens bezüglich des Angeklagten Name 02 und seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
§§ 185, 223 I, 224 I, Nr. 2, 240 I, II, III, 22, 23, 53 StGB
Die Berufungen des Angeklagten Name 01 und der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Name 01 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte Name 01 wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verurteilt wird.
Die Berufung der Staatsanwalt bezüglich des Angeklagten Name 02 wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens bezüglich des Angeklagten Name 01 trägt der Angeklagte.
Die Berufungsgebühr bezüglich des Angeklagten Name 01 wird um 1/5 ermäßigt. In Höhe von 1/5 trägt die Staatskasse die dem Angeklagten Name 01 durch die Berufung entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Kosten des Verfahrens bezüglich des Angeklagten Name 02 und seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
§§ 185, 223 I, 224 I, Nr. 2, 240 I, II, III, 22, 23, 53 StGB
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 vom 04.12.2019 ist der Angeklagte Name 01 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung unter Freisprechung im Übrigen verurteilt worden. Das Amtsgericht hat Einzelstrafen von 150 Tagessätzen à 10,00 € für die Beleidigung und 1Jahr und 10 Monaten für die gefährliche Körperverletzung festgesetzt. Der Angeklagte Name 02 ist aus tatsächlichen Gründen vom Anklagevorwurf der Bedrohung und Nötigung wegen der Tat vom 12.10.2019 freigesprochen worden.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Name 01. Der Angeklagte Name 01 hat seine Berufung betreffend die Verurteilung wegen Beleidigung bezüglich der Tat vom 15.10.2018 in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Die Staatsanwaltschaft begehrt eine Verurteilung beider Angeklagter, soweit sie vom Anklagepunkt der gemeinschaftlich begangenen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung freigesprochen worden sind.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Name 01 und die Berufung des Angeklagten Name 01 hatten teilweise Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Name 02 hatte keinen Erfolg.
II.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung folgendes festgestellt:
Angeklagter Name 01
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Zu seiner schulischen Laufbahn hat er keine Angaben getätigt. Er hat aber eine Ausbildung zum Schlosser begonnen und nach zwei Jahren abgebrochen. Seitdem arbeitet er, meist vollzeitig beschäftigt, als Ungelernter im Rahmen verschiedener Tätigkeiten, zuletzt bis zu seiner Festnahme in dieser Sache als Verkäufer. Der Angeklagte ist ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges wie folgt vorbelastet:
Nach der zweimaligen Auferlegung von Arbeitsleistungen durch das Amtsgericht Minden nach dem JGG im Jahr 2007 und 2008 ist der Angeklagte unter Ziffer 3. des Auszuges am 15.04.2011 durch das Amtsgericht Hamm wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung sowie Sachbeschädigung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 06.12.2011. Das Datum der letzten Tat war der 22.02.2011.
4. Am 21.06.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Be-
drohung sowie Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Datum der letzten Tat: 01.05.2011, zu 1 Jahr und 4 Monaten Jugendstrafe. Die Strafvollstreckung war erledigt am 01.07.2013.
5. Am 15.03.2013 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten,
rechtskräftig seit dem 27.09.2014, wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Datum der Tat: 24.09.2011, zu 2 Jahren und 6 Monaten Jugendstrafe. Die Strafvollstreckung war erledigt am 23.02.2017. Nach der Vollstreckung trat Führungsaufsicht ein, die nach derzeitigem Stand bis zum 15.12.2020 läuft.
6. Am 13.06.2013 verhängte das Amtsgericht Wuppertal wegen Nötigung
gegen den Angeklagten 80 Tagessätze zu je 5,00 € Geldstrafe für eine Tat vom 28.01.2013.
7. Am 14.07.2015 verhängte das Amtsgericht Wuppertal wegen Er-
schleichens von Leistungen vom 17.12.2014 60 Tagessätze zu je 15,00 € Geldstrafe gegen den Angeklagten.
8. Am 01.02.2016 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten,
rechtskräftig seit dem 21.07.2016, wegen Beleidigung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, Datum der letzten Tat: 03.01.2015, zu 3 Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafvollstreckung war erledigt am 23.02.2017.
9. Am 29.08.2017 verhängte das Amtsgericht Dortmund, rechtskräftig seit dem 16.09.2017, gegen den Angeklagten wegen Beleidigung, Tat: 11.06.2017, 30 Tagessätze zu je 15,00 € Geldstrafe.
10. Am 23.11.2017 verurteilte das Amtsgericht Dortmund, rechtskräftig seit
dem 16.12.2017, den Angeklagten wegen Billigung einer Straftat, Tat vom 21.12.2014, zu 2 Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 15.12.2020.
In dieser Sache befindet sich der Angeklagte Name 01 seit seiner Festnahme am 13.10.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 13.10.2019 in Untersuchungshaft.
Angeklagter Name 02
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat nach Erlangen des Abiturs das Jura-Studium abgeschlossen und sein 1. Examen absolviert. Zur Referendarzeit ist er u. a. wegen des Vorliegens von Vorstrafen nicht zugelassen worden. Der Angeklagte arbeitet als Verleger der Zeitschrift „Zeitschrift 01“. Er ist Vorsitzender der Partei „Partei 01“ zusammen mit einer weiteren Person.
Seit dem 15.06.2020 befindet sich der Angeklagte in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Stadt 02.
Der Angeklagte ist umfangreich ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges vorbestraft.
Zuletzt finden sich dort seit dem Jahr 2015, noch folgende Eintragungen:
Am 06.02.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung vom 14.06.2013 des Amtsgerichts Stadthagen (3 Monate Freiheitsstrafe) zu 5 Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 26.05.2018, ein Bewährungshelfer wurde bestellt.
13. Am 08.12.2015 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten
wegen Beihilfe zur Beleidigung durch Unterlassen, Datum der Tat: 01.10.2014, zu 5 Monaten und 1 Woche Freiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen vom 06.02.2015 des Amtsgerichts Bielefeld und vom 14.06.2013 des Amtsgerichts Stadthagen. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 15.12.2018. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt.
14. Am 22.02.2018 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten,
rechtskräftig seit dem 29.01.2020, wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung, Datum der letzten Tat im Jahr 2017, zu 6 Monaten Freiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29.01.2020. Diese Strafe wird zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vollstreckt.
In tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
Aufgrund der Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten Name 01 hinsichtlich der Tat vom 15.10.2018 sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils insoweit rechtskräftig und die diesen tragenden tatsächlichen Feststellungen bindend geworden. Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat vom 15.10.2018 wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit, Blatt 160 d der Akte, letzter Absatz, verwiesen.
Im Übrigen hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen getroffen:
Am 12.10.2019 hielten sich die Angeklagten und der Zeuge Name 03 an dem sich in ihrem Wohngebiet in Stadt 01 - Ortsteil 01 befindlichen Kiosk an der Straße 01 auf, tranken dort Bier in nicht festgestellter Menge und unterhielten sich. Als die Zeugen Name 04 und Name 05 sich dem Kiosk näherten, weil sie bei einer Freundin zu Besuch waren, die ebenfalls im Viertel wohnte und im Kiosk etwas einkaufen wollten, sprach der Angeklagte Name 01 die Zeugin Name 05 an und fragte sie was sie dort wolle und auch was beide Zeugen dort wollten, sie sollten sich „verpissen“. Er bezeichnete die Zeugin Name 05 als Antifa-Schlampe. Die Zeugin Name 05 begab sich in den Kiosk, um schnell, wie beabsichtigt, ihren Einkauf zu tätigen. Als sie wieder herauskam, gingen beide, die Zeugin Name 05 und der Zeuge Name 04, Richtung der Adresse ihrer Freundin, zur Straße 01. Dabei wurden sie zunächst von den beiden Angeklagten und nach einigen Metern etwa in Höhe der Abzweigung der Straße 03 nicht mehr vom Angeklagten Name 02, sondern anstatt dessen vom hinzukommenden Zeugen Name 03 und dem Angeklagten Name 01 verfolgt, wobei der Zeuge Name 04 etwas versetzt hinter der Zeugin Name 05 ging. Im weiteren Verlauf fiel eine Bierflasche hinter den Zeugen zu Boden, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob einer der Verfolger und wenn welcher, diese Flasche gezielt in Richtung der Zeugen geworfen hatte. Im Zuge dieses Geschehens äußerte der Angeklagte Name 01, jedenfalls nach dem Zerschellen der Flasche, immer wieder in Richtung der Zeugen was sie hier in seinem Viertel wollten, äußerte, dass sie sich „verpissen“ sollten und fragte in diesem Zusammenhang rhetorisch „oder ob er oder man ihnen die Köpfe aufschlitzen“ bzw. „einschlagen“ solle. Dabei wollte der Angeklagte Name 01 erreichen, dass die Zeugen das Viertel in Stadt 01 Ortsteil 01, das er für sich und seine Gesinnungsgenossen aus der rechtsradikalen Szene in Stadt 01 als „ihr Viertel“ in Anspruch nahm, entfernten und es in Zukunft mieden.
Ob diese Worte vom Angeklagten Name 01 und vom Angeklagten Name 02 und/oder mit Billigung des Angeklagten Name 02 auch schon zu dem Zeitpunkt geäußert wurden, als sich der Zeuge Name 04 alleine auf die Zeugin Name 05 wartend vor dem Kiosk befand oder als der Angeklagte Name 02 mit dem Angeklagten Name 01 gemeinsam beide ein Stück verfolgte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Auch konnte, wie bereits in erster Instanz, nicht festgestellt werden, ob einer der Angeklagten auf dem Weg eine Bierflasche absichtlich in Richtung der vor ihnen gehenden Zeugen geworfen hatte, etwa um einen oder beide mit der Flasche oder Glassplittern zu treffen. Die Zeugen Name 04 und Name 05 konnten nicht bekunden, dass überhaupt eine Flasche und von wem geworfen worden war. Beide haben hinter sich lediglich Glas splittern gehört und später an der entsprechenden Örtlichkeit Scherben von einer Bierflasche gesehen.
Als die inzwischen durch das Geschehen erheblich verängstigten Zeugen im Hauseingang des Hauses Straße 02 angekommen waren, verblieben sie dort. Sie wollten nicht in die an dieser Adresse befindliche Wohnung ihrer Freundin gehen, weil sie nicht wollten, dass ihre Verfolger wussten, bei wem sie sich aufhielten. Der Zeuge Name 04 schlug vor, dass die Verfolger wieder ihrer Wege gingen. Der Angeklagte Name 01 baute sich vor den Zeugen, näher vor dem etwas versetzt zwischen ihm und der Zeugin Name 05 stehenden Zeugen Name 04 auf und forderte die Zeugen weiter auf, das Viertel zu verlassen. Als in diesem Moment ein Polizeistreifenwagen vorbei kam, erhob der Zeuge Name 04 seine Stimme und fragte laut, weil er sah, dass auch der Angeklagte Name 01 die Polizeistreife bemerkt hatte, sinngemäß „was macht ihr jetzt“. Während der Name 03 sich mit Worten und Taten zurückhielt, holte der Angeklagte Name 01, ohne dass er seinerseits vom Zeugen Name 04 oder der Zeugin Name 05 angegriffen worden war oder von einem solchen Angriff ausging, und ohne jegliche Anzeichen von Angst oder Schrecken nunmehr ruhig eine Dose Pfefferspray aus seiner Bauchtasche und sprühte den Zeugen Name 04 damit in dessen Gesicht, um ihn zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen. Daraufhin verließen der Angeklagte Name 01 und der Name 03 die Örtlichkeit und trennten sich, mutmaßlich um einem Aufgreifen durch die sich nähernden Polizeibeamten, die Zeugen Name 06, Name 07 und Name 08, zu entgehen. Die Polizeibeamten waren aufgrund des Ausrufes des Zeugen Name 04 aufmerksam geworden, hatten gedreht und die Besatzung des Funkstreifenwagens, die Zeugen Name 06, Name 08 und Name 07, näherte sich dem Hauseingang, in welchem noch die Zeugen Name 04 und Name 05 standen. Sie konnten den Angeklagten Name 01 und den Name 03 nach Hinweis durch die Zeugen einholen und schließlich auch den Angeklagten Name 02 am Kiosk antreffen. Ein Pfefferspray wurde weder beim Angeklagten Name 01 noch sonst gefunden.
Der Zeuge Name 04 hatte den Pfeffersprühstoß teilweise ins Auge, teilweise ins Gesicht und in den Brustbereich bekommen. Seine Augen brannten, waren geschwollen und tränten, sein Gesicht brannte. Später verspürte er auch ein Brennen im Brustbereich. Schnell hatten die Zeugin Name 05 und ein weiterer inzwischen hinzugekommener Mitbewohner Wasser besorgt, mit welchem sich der Zeuge Name 04 das Gesicht abspülen konnte. Das Brennen und die Beeinträchtigung der Augen hielten noch bis zum nächsten Tag an. Danach verspürte der Zeuge keine Folgen des Angriffs mehr.
Das Verhalten des Angeklagten Name 01 hatte die Zeugen in Angst versetzt. Insbesondere die Zeugin Name 05, die den Angeklagten Name 01 von einer früheren Arbeitsstelle als Kollegen kannte, hatte während des Weges zurück zur Adresse ihrer Bekannten, große Angst vor eventuellen Übergriffen des Angeklagten und seiner Begleiter. Dies umso mehr als sie sowohl seine rechtsradikale Einstellung kannte, als auch wusste, dass dem Angeklagten Name 01 ihre eher politisch linke Orientierung bekannt war. Auch den Zeugen Name 04 hatten die Äußerungen des Angeklagten und die Verfolgung in Angst versetzt. Nichtsdestotrotz sind die beiden Zeugen der Aufforderung des Angeklagten Name 01, das Viertel in Ortsteil 01 zu verlassen, da sie dort nicht wohnten, nicht nachgekommen, sondern haben den Weg zu ihrer Freundin genommen, wie sie es von vornherein vorgehabt hatten.
Der Angeklagte Name 01, der vor der Tat in nicht feststellbarer Menge Bier getrunken hatte, zeigte keinerlei Ausfallerscheinungen, weder in seinen Bewegungsabläufen noch in seiner Sprache.
Ein vom Angeklagten Name 01 über seinen Verteidiger behauptetes Erheben des Armes des Zeugen Name 04, bevor es zum Sprühstoß gekommen war, konnte nicht festgestellt werden. Allenfalls gab es ein Winken durch einen der beiden Zeugen oder einen hinzugekommenen Nachbarn, um die sich bereits zu Fuß nähernden Polizeibeamten auf sich aufmerksam zu machen, also nach Erfolgen des Sprühstoßes.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Protokoll zur Berufungshauptverhandlung ergibt.
Der Angeklagte Name 01 hat in der Berufungshauptverhandlung über seinen Verteidiger und durch ihn bestätigt angegeben, er wolle den Feststellungen des Amtsgerichts zu dem Vorfall vom 12.10.2019 nicht mehr entgegentreten. Er berufe sich aber auf eine Putativnotwehr, da er davon ausgegangen sei, dass der Zeuge Name 04 ihn angreifen würde, was möglicherweise durch die laute Stimme des Zeugen oder das Erheben des Armes ausgelöst worden sei. Er habe sich mit dem Sprühstoß nur verteidigen wollen. Im Übrigen hat der Angeklagte Name 01 keine Angaben zur Sache getätigt.
Der Angeklagte Name 02 hat die ihm vorgeworfene Bedrohung und Nötigung mit der Aufforderung an die Zeugen, sich zu entfernen und der in Aussichtstellung eines Kopfaufschlitzens oder -einschlagens in Abrede gestellt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich mit dem Angeklagten Name 01 und dem Zeugen Name 03 am Kiosk befunden habe. Als der Zeuge Name 03 kurz austreten gewesen sei, hätten sich die Zeugen genähert. Der Angeklagte Name 01 hätte mit diesen eine Auseinandersetzung gehabt. Er selbst hätte nur vermitteln wollen und den Zeugen nahegelegt, zu gehen, damit das Ganze nicht eskaliere.
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen Name 04 sowie der Aussage der Zeugin Name 05. Der Zeuge Name 04 hat das Geschehen entsprechend der getroffenen Feststellungen bestätigt, die Zeugin Name 05, abgesehen von dem Wortlaut der Bedrohungen durch den Angeklagten Name 01 , den sie nicht erinnerte, ebenso.
Die Zeugin Name 05 konnte sich an die vom Angeklagten Name 01 oder auch den anderen Begleitern, dem Angeklagten Name 02 und dem Name 03, gesprochenen Worte nicht erinnern. Sie wusste nur, dass irgendetwas „Brutaleres“ gesagt worden sei. An den Inhalt und wer genau etwas gesagt hatte, konnte sie sich nicht mehr erinnern.
Den übrigen festgestellten Geschehensablauf hat sie in glaubhafter Weise und übereinstimmend mit dem Zeugen Name 04 geschildert.
Der Zeuge Name 04 hat bekundet, dass nach Beleidigungen und Frotzeleien am Kiosk auf dem Weg zur Wohnung ihrer Freundin insbesondere vom Angeklagten Name 01 die oben festgestellten Äußerungen gefallen seien. Daran, dass der Angeklagte Name 02 überhaupt etwas in diesem Sinne gesagt hatte, konnte sich der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung nicht erinnern. Er konnte sich auch nicht erinnern, dass die Aufforderung, „sich zu verpissen“ mit der Verknüpfung oder ob sie ihnen die Köpfe aufschlitzen bzw. einschlagen sollten, bereits am Kiosk oder während des ersten Wegstückes, bei welchem der Angeklagte Name 02 noch mitgegangen war, getätigt worden waren. Er konnte sich nur so erinnern, dass diese Aufforderungen und Worte während des weiteren Weges, nach Abbiegen des Angeklagten Name 02, bis zum Hauseingang Straße 02, der Wohnanschrift ihrer Freundin, mehrfach durch den Angeklagten Name 01 getätigt worden waren. Auch nach Vorhalt seiner in der Strafanzeige festgehaltenen Angaben sowie seiner polizeilichen Vernehmung noch am Tatabend bzw. in der Tatnacht konnte der Zeuge sich nicht anders oder besser erinnern. Er hat angegeben, dass es sein könne, dass er diese Aussagen damals gemacht habe. Jetzt sei seine Erinnerung eine andere.
Die Aussagen der Zeugen Name 04 und Name 05 sind glaubhaft. Ihre Aussagen waren übereinstimmend, detailliert, in sich schlüssig und entsprachen im Wesentlichen denen, die sie beim Amtsgericht getätigt hatten. Soweit insbesondere die Angaben des Zeugen Name 04 bezüglich einer weiteren Beteiligung des Zeugen Name 02 im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am Tatabend über das später Gesagte hinaus gingen, geht die Kammer nicht davon aus, dass der Zeuge in den Hauptverhandlungen bzw. zum damaligen Zeitpunkt eine Falschaussage getätigt hat. Die Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und die in der Strafanzeige festgehaltenen, von ihm nicht gegengelesenen bzw. unterschriebenen, Angaben sind unter dem Eindruck des gerade Erlebten, insbesondere der gerade erfolgten Behandlung mit einem Pfeffersprühstoß und der damit verbundenen Aufregung erfolgt. In der Strafanzeige kann es sich bei der Nennung des Name 02 im Zusammenhang mit den gerufenen Bedrohungen auch um ein Missverständnis, das bei der aufnehmenden Zeugin Name 07 entstanden ist, handeln, zumal der Zeuge Name 04 die Namen der Angeklagten und des Name 03 gar nicht kannte. Auch der Inhalt seiner Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung spricht dafür, dass der Zeuge die beiden Angeklagten und den Begleiter Name 03 „in einen Topf geworfen hat“, zumindest was die Aufforderungen, das Viertel zu verlassen und die entsprechenden Bedrohungen betrifft. Für ihn stand offensichtlich und nachvollziehbar im Vordergrund die ihn verletzende Handlung durch den Angeklagten Name 01 und dessen vorangegangene Äußerungen.
Das folgt auch aus dem weiteren Inhalt der polizeilichen Vernehmung vom 13.10.2019 durch die Zeugin Name 09, wie er sich aus der dem Zeugen in der Berufungshauptverhandlung vorgehaltenen Vernehmungsniederschrift und der Aussage der dazu vernommenen Zeugin Name 09 ergibt.
Auf die Frage der Zeugin im Rahmen der damaligen Vernehmung nach Differenzierung der Äußerungen der Angeklagten und des Name 03 hat der Zeuge Name 04 in dieser Vernehmung konkrete Äußerungen des Kopfaufschlitzens bzw. -einschlagens nur dem Angeklagten Name 01, und zwar jedenfalls auch auf dem Weg zum und am Hauseingang der Freundin, an welchem schließlich der Sprühstoß erfolgte, zugeschrieben und ihn, wie auch im Rahmen der weiteren Vernehmungen, als „Rädelsführer“ bezeichnet. Bezüglich des Angeklagten Name 02 hat er auch in seiner polizeilichen Vernehmung auf konkrete Nachfrage lediglich ausgesagt, dass dieser auch „gepöbelt“ hätte, ohne dies näher auszuführen. Durchgängig hat der Zeuge allerdings dem Angeklagten Name 01 die Aufforderung an ihn und die Zeugin Name 05, „sich aus dem Viertel zu verpissen“, verknüpft mit der Frage, oder ob man ihnen den Kopf aufschlitzen oder einschlagen solle, zugeschrieben, die der Angeklagte Name 01 jedenfalls auch auf dem Weg zum und am Hauseingang der Straße 02 geäußert habe.
Darüberhinausgehende Bekundungen zu weiteren, nicht in der Vernehmungsniederschrift festgehaltenen Angaben des Zeugen Name 04 im Rahmen der polizeilichen Vernehmung konnte die Zeugin Name 09 nicht tätigen.
Die Zeugen Name 04 und Name 05 sind glaubwürdig. Sie haben ihre Aussagen ruhig und sachlich, ohne übertriebene Belastungstendenz getätigt und waren offensichtlich bemüht, sich richtig zu erinnern und das Geschehen entsprechend ihrer Erinnerung wiederzugeben.
Aus den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten, den Zeugen Name 06, Name 07 und Name 08, ergibt sich der körperliche und geistige Zustand des Angeklagten Name 01 zur Tatzeit. Danach hat der Angeklagte Name 01 keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgewiesen. Er konnte bei Antreffen durch die Zeugen kurz nach den Taten sowohl normal gehen und sich bewegen und ist nicht etwa geschwankt als auch normal sprechen, ohne etwa zu lallen. Nach deren glaubhaften Aussagen konnte er auch den Fragen und Anweisungen der Zeugen ohne Probleme folgen.
Auch die Zeugen Name 04 und Name 05 haben glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte Name 01, den sie am Kiosk hätten Bier trinken sehen, normal, ohne dass alkoholische Beeinträchtigungen erkennbar gewesen seien, habe gehen und sprechen können.
IV.
Der Angeklagte Name 02 war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Ihm war mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stadt 01 vom 17.10.2019 vorgeworfen worden, am 12.10.2019 mit dem Angeklagten Name 01 zusammen am Kiosk Straße 01, wo sie sich zusammen mit dem Name 03 biertrinkend aufhielten, den dort eintreffenden Zeugen Name 04 und Name 05 gesagt zu haben, dass sie in ihrem „Kiez“ in Stadt 01-Ortsteil 01 nichts zu suchen hätten und die Zeugen sodann gefragt zu haben, „ob man ihnen den Kopf aufschlitzen oder den Kopf einschlagen“ solle, mit dem Ziel, die beiden Zeugen aus dem Stadtteil Stadt 01-Ortsteil 01 zu vertreiben, wobei die Staatsanwaltschaft diese Handlungen als Nötigung, begangen in Tateinheit mit einer Bedrohung gemäß den §§ 240, 241 StGB gewertet hatte.
Aufgrund der Berufungshauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte Name 02 sich in der vorgeworfenen Art und Weise oder ähnlich an die beiden Zeugen gewendet bzw. diese angesprochen hatte.
Wie bereits oben aufgeführt, hat der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten. Er hat angegeben, er habe sich zwar vor Ort aufgehalten, aber keine entsprechenden Äußerungen zu den Zeugen getätigt.
Die Zeugin Name 05 konnte sich an konkrete Worte seitens der Angeklagten gar nicht erinnern, wie dies auch schon im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung nach der Tat und ihrer Vernehmung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Fall war.
Der Zeuge Name 04 konnte sich, wie oben ausgeführt, in der Berufungshauptverhandlung nur daran erinnern, dass der Angeklagte Name 01 diese entsprechenden Worte mit der Aufforderung, das Vierteil zu verlassen, an sie beide gerichtet hatte und dies auch erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt, nämlich auf dem Weg zum bzw. an dem Haus Straße 02, wo es schließlich zum Pfeffersprayangriff des Angeklagten Name 01 gekommen war.
Der Widerspruch zu den in der Strafanzeige enthaltenen Angaben des Zeugen Name 04 bzw. zu den anfänglich seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.10.2019, also noch in der Tatnacht, getätigten Aussage des Zeugen „die beiden Nazis haben mir dann gesagt, dass ich mich verpissen soll und fragten mich, ob sie mir den Kopf ausschlitzen sollen“ betreffend den Angeklagten Name 02 konnte letztlich nicht aufgelöst werden. Denn schon bei der polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge Name 04 auf Nachfrage der Vernehmungsbeamtin, der Zeugen Name 09, angegeben, dass der Blonde, gemeint war der Angeklagte Name 01, der Rädelsführer gewesen sei, aber der Dunkelhaarige, gemeint war der Angeklagte Name 02, auch gepöbelt habe und bei genauerer Nachfrage, was die Personen gesagt haben, wiederholt hat, die hätten immer wieder gefragt, ob sie ihm oder ihnen den Kopf einschlagen oder aufschlitzen sollen und dass sie sich verpissen sollen. Wer mit „die“ neben dem Angeklagten Name 01 gemeint war, ist offen geblieben, da der Angeklagte Name 02 ja vom Kiosk aus nur bis zur ersten Nebenstraße mitgegangen war und dort von Name 03 abgelöst wurde und der Name 03 nach Aussage des Zeugen Name 04 an anderer Stelle ruhig gewesen sei. Trotz Vorhalts dieser Angaben im Rahmen der Strafanzeige und der polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung erklärt, es könne sein, dass er dies so gesagt habe, er habe nunmehr aber eine andere Erinnerung an das Geschehen. Auch schon im Rahmen seiner Aussage beim Amtsgericht in erster Instanz hatte der Zeuge Name 04 angeben, dass jedenfalls der Angeklagte Name 01 diese entsprechenden Worte gesagt hatte.
Danach war dem Angeklagten Name 02 eine Bedrohung oder Nötigung zum Nachteil der Zeugen Name 04 und/oder Name 05 nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Name 01 einer versuchten Nötigung hinsichtlich der Aufforderung, das Viertel zu verlassen mit der Androhung, den Zeugen Name 04 und Name 05 die Köpfe aufzuschlitzen bzw. einzuschlagen einer versuchten Nötigung gemäß § 240 StGB in Verbindung mit § 22 StGB schuldig gemacht. Die gleichzeitig begangene Bedrohung gem. § 241 I StGB in der Form der Androhung des Kopfaufschlitzens oder -einschlagens, also der Drohung mit dem Tode, welche vorliegend nach den Tatumständen auch objektiv ernst zu nehmen war, tritt hinter der tateinheitlich begangenen versuchten Nötigung zurück (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., 2020, § 240, Rz. 64 m. w. N.).
Der Angeklagte wollte mit seinem Verhalten, seinen Äußerungen und seinen Bedrohungen, erreichen, dass die Zeugen Name 04 und Name 05 das Viertel Stadt 01 - Ortsteil 01 verlassen. Seine Handlung war rechtswidrig, da die Bedrohungen zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sind.
Er hat vorsätzlich gehandelt.
Eine Verurteilung wegen der angeklagten versuchten Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Flaschenwurf durch den Angeklagten Name 01 in Tateinheit mit der verurteilten versuchten Nötigung kam nach den obigen Feststellungen nicht in Betracht.
Ein Freispruch hatte insoweit wegen der Verurteilung der in Tateinheit begangenen (und angeklagten) versuchten Nötigung nicht zu erfolgen.
Hinsichtlich des Pfeffersprühstoßes hat sich der Angeklagte Name 01 einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Bei dem eingesetzten Pfefferspray handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug, dass auch bei der konkreten Verwendung, des Sprühens in das Gesicht, zu der Verursachung erheblicher Verletzungen, insbesondere der Augen, geeignet ist. Tatsächlich ist es zu Verletzungen des Zeugen Name 04 in Form von brennenden und tränenden Augen und brennender Haut im Gesicht- und Oberkörperbereich gekommen. Diese Verletzungen hat der Angeklagte Name 01 auch zumindest billigend in Kauf genommen. Er hat auch insoweit vorsätzlich gehandelt.
Bezüglich der gefährlichen Körperverletzung lag keine Notwehrhandlung, auch keine sogenannte „Putativnotwehr“, vor. Tatsächlich war eine Notwehrlage nicht gegeben. Der Zeuge Name 04 hat, wie auch keine andere Person, den Angeklagten in keiner Weise angegriffen. Der Angeklagte Name 01 ging auch nicht von einem Angriff durch den Zeugen Name 04 oder einer anderen Person aus, etwa weil der Zeuge Name 04 zuvor seinen Arm gehoben hätte, was nicht der Fall war, oder weil er mit erhobener Stimme gesprochen bzw. gerufen hat. Aufgrund der Gesamtumstände der Tat und des gesamten Verhaltens des Angeklagten Name 01 steht fest, dass dieser sich gewollt in einer Angreiferposition befand und zusammen mit seinem Begleiter Name 03 Druck auf die beiden Zeugen Name 04 und Name 05 ausüben wollte. Er wollte diese in Angst und Schrecken versetzen und sie so dazu bewegen, sich nicht mehr in „seinem“ Viertel Ortsteil 01 aufzuhalten. Dafür, dass er in dieser Situation selbst in Angst und Schrecken verfallen war, etwa weil der von ihm bedrängte Zeuge Name 04 die Stimme erhoben hatte, liegen keinerlei Anzeichen vor. Der Angeklagte Name 01, der den Rücken frei hatte, hätte ohne Probleme vom Hauseingang, wo sich alle Beteiligten befanden, weggehen und den Tatort verlassen können, wie er es ja schließlich nach dem Pfeffersprühstoß auch getan hat. Der Umstand, dass er noch Gelegenheit hatte, ruhig das Pfefferspray aus seiner Bauchtasche herauszuholen und gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Zeugen Name 04 einzusetzen zeigt, dass er nicht verschreckt oder ängstlich war. Dafür gab es in seinem Äußeren auch keinerlei Anzeichen. Die beantragte Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens war schon deshalb abzulehnen, weil hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte, unter anderem zur Lautstärke und zur Tonlage des Ausrufs des Zeugen Name 04, für die Gutachtenerstattung fehlen.
Hinsichtlich der Tat vom 15.10.2018 hat sich der Angeklagte Name 01, so wie rechtskräftig vom Amtsgericht festgestellt, einer Beleidigung gem. § 185 StGB schuldig gemacht. Die von ihm benutzten Worte „Scheiß Jude, Untermensch, feige Sau“ sind ohne Zweifel beleidigend gemeint gewesen und auch objektiv beleidigend. Insbesondere weil der Angeklagte hier gegenüber dem geschädigten Zeugen Name 10 beschimpfendes Nazivokabular benutzt, ihn mit einem Tier gleichgesetzt und gleichzeitig als feige bezeichnet hat.
VI.
Bei der Frage, wie der Angeklagte Name 01 für seine Taten zu bestrafen war, hat die Kammer zu seinen Gunsten sein mit der Berufungsbeschränkung verbundenes Tateingeständnis bezüglich der Beleidigung vom 15.10.2018 gewertet, sowie bzgl. dieser Tat den Umstand, dass sie bereits längere Zeit zurückliegt. Zu Gunsten des Angeklagten Name 01 ist bezüglich der gefährlichen Körperverletzung gewertet, dass er die objektiven Umstände der Tat schließlich eingeräumt hat und dass es zu keinen länger andauernden Verletzungsfolgen beim geschädigten Zeugen Name 04 gekommen ist.
Hinsichtlich der versuchten Nötigung ist zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist.
Bezüglich der Körperverletzungstat und der versuchten Nötigung ist insgesamt zu Gunsten des Angeklagten Name 01 gewertet, dass er zur Tatzeit alkoholisch enthemmt war, wobei mangels entsprechender Anzeichen sicher feststeht, dass die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht vorlagen.
Zu Gunsten des Angeklagten ist darüber hinaus insgesamt berücksichtigt, dass er sich für dieses Verfahren inzwischen bereits seit seiner Festnahme vom 13.10.2019 in Untersuchungshaft befindet.
Zu Lasten des Angeklagten Name 01 wirken sich insgesamt seine Vorstrafen aus, die u. a. auch einschlägig sind. Der Angeklagte hat bereits den Eindruck der Strafhaft bzw. der Vollstreckung der Jugendstrafe erhalten und stand während aller Taten unter Führungsaufsicht sowie im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 23.11.2017 unter Bewährung.
Zu Lasten des Angeklagten wirkt sich weiterhin hinsichtlich der Taten vom 12.10.2019 die Aggressivität und Brutalität seiner Vorgehensweise aus, die unter anderem darin zum Ausdruck kommen, dass er die Zeugen ohne äußeren Anlass über eine Wegstrecke hin verfolgt, mehrfach mit dem Tode bedroht und schließlich den Zeugen Name 04 verletzt hat, mit dem Ziel, die Zeugen in Angst und Schrecken zu versetzen und sie mit seinen Worten dazu zu bewegen, einen Stadtteil, den er für sich und seine Nazi-Freunde als seinen in Anspruch nimmt, zu verlassen bzw. zu meiden.
Hinsichtlich der Beleidigung vom 15.10.2018 wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er drei beleidigende Ausdrücke verwendet hat.
Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer für die Beleidigung mit dem Amtsgericht eine Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je 2,00 €
als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
Der geringere Tagessatz ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte Name 01 sich in Untersuchungshaft befindet und kein nennenswertes Einkommen erzielt.
Für die versuchte Nötigung mit dem Nötigungsmittel der Bedrohung mit den Worten „Kopf aufschlitzen bzw. Kopf einschlagen“ hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
vier Monaten
als tat- und schuldangemessene Strafe nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen festgesetzt.
Von einer Strafrahmenmilderung gem. §§ 23 II, 49 I StGB hat die Kammer nach Gesamtwürdigung der Tatumstände, insbesondere der versuchsbezogenen Umstände, und der Person des Angeklagten abgesehen. Insoweit ist die Hartnäckigkeit und Intensität der Einwirkung auf die Geschädigten und der in keiner Weise zu billigende Zweck des Nötigungsversuchs, das Vertreiben aus dem Stadtviertel, sowie der Umstand, dass eine Bedrohung mitverwirklicht ist, berücksichtigt. Das Ausbleiben des Erfolges ist im Wesentlichen der Courage der Geschädigten zu verdanken, die trotz erheblicher Verängstigung ihren geplanten Weg verfolgt haben.
Die Festsetzung einer kurzen Freiheitsstrafe war gemäß § 47 StGB vorliegend unerlässlich zur Einwirkung auf den Angeklagten. Das ergibt sich aus seinem Vorleben und den Vorstrafen, insbesondere dem Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt bereits Strafhaft bzw. Jugendstrafe verbüßt hatte und unter Führungsaufsicht und Bewährung stand. Offensichtlich ist er durch Geldstrafen nicht hinreichend zu beeindrucken, in Zukunft keine weiteren Straftaten zu begehen. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Gesamtumstände der Taten und der auch dadurch zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Angeklagten.
Für die gefährliche Körperverletzung hat die Kammer nach Abwägung der insoweit für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
als tat- und schuldangemessene Strafe festgesetzt.
Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen und unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs der Taten vom 12.10.2019 hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und acht Monaten
als tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt.
Die Strafaussetzung zur Bewährung kam vorliegend nicht in Betracht. Dem Angeklagten konnte keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 StGB gestellt werden. Der Angeklagte hat sich durch zuvor festgesetzte Freiheits- bzw. Jugendstrafen sowie durch deren Vollstreckung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abbringen lassen. Er hat die Taten während laufender Führungsaufsicht und während laufender Bewährung begangen, was zeigt, dass er dringend des Eindrucks des Strafvollzugs bedarf, damit er in Zukunft keine weiteren Straftaten begeht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte über eine Wohnung, jedenfalls bis zur Inhaftierung, verfügte und regelmäßig einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, sowie im Rahmen der Führungsaufsicht weitgehend ordnungsgemäß den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin gehalten hat. Wohnung und Arbeit waren allerdings auch zu den Tatzeitpunkten schon gegeben und konnten ihn in der Vergangenheit auch nicht von seinen Taten abbringen. Die genannten Umstände führen in der Gesamtschau nicht zu einer anderen Bewertung betreffend die fehlende positive Sozialprognose im Sinne eines zukünftigen straffreien Lebens in Freiheit ohne den erneuten Eindruck des Strafvollzugs für den Angeklagten Name 01.
VII.