Amtsgericht Düsseldorf, Abteilung 152 — 152 Gs 1822/20
In der Ermittlungssache
g e g e n
w e g e n des Verdachts der Vergewaltigung
wird dem ehemaligen Beschuldigten nachträglich gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO Rechtsanwalt C, F-Straße, E, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Dem Beschuldigten wurde vor Verfahrenseinstellung ein Verbrechen zur Last gelegt, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Der Antrag auf Beiordnung wurde rechtzeitig vor Einstellung des Verfahrens gestellt und dem Beschuldigten hätte zu diesem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Da über den Antrag nicht entschieden worden ist, war nachträglich eine Entscheidung zu treffen.
Düsseldorf, den 9. November 2020
K
Richter am Amtsgericht