Landgericht Düsseldorf, 1. große Strafkammer als Schwurgericht — 1 Ks 29/18
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Er wird zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat der Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Angewendete Vorschrift: § 211 StGB
1 Ks 29/18 10 Js 348/18 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Das Urteil ist rechtskräftig seit 04.09.2019
Düsseldorf, 02.10.2019
AA, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Strafverfahren
g e g e n BB,
geboren am 00.00.0000 in H-Stadt (Ägypten),
derzeit in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf,
ägyptischer Staatsangehöriger, geschieden
hat die 1. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der vom 18. Januar 2019 bis zum 21. Februar 2019 dauernden Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht CC als Vorsitzender, Richter am Landgericht DD und Richterin EE als beisitzende Richter, FF und GG als Schöffen, Staatsanwältin II als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt JJ und Rechtsanwalt KK als Verteidiger, Rechtsanwältin LL als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizbeschäftigte MM als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 21. Februar 2019 für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Er wird zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat der Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Angewendete Vorschrift: § 211 StGB
I.
Der Angeklagte ist in Ägypten als zweites von insgesamt fünf Kindern geboren worden und bei seinen Eltern und seiner Großmutter aufgewachsen. Seine Mutter ist Hausfrau, sein Vater arbeitete als Taxifahrer und ist derzeit als Fahrer für einen Transportdienst tätig. Seine Eltern und seine Geschwister leben in Ägypten. Zu den Eltern pflegt der Angeklagte regelmäßigen telefonischen Kontakt.
Der Angeklagte wurde im Alter von 00 Jahren eingeschult und durchlief - jeweils ohne Schwierigkeiten - zunächst für fünf Jahre die Grundschule, anschließend für jeweils drei Jahre die Mittelschule und eine Fachschule für Agrarwesen. Mit 00 Jahren besuchte er eine private Schule, um das Abitur zu erwerben und studieren zu können, musste dies jedoch abbrechen, nachdem er sich den Schulbesuch nicht mehr leisten konnte.
Der Angeklagte war sodann als Fremdenführer tätig. Er erwarb den Motorbootführerschein sowie den Segelschein und unternahm Ausflüge mit Touristen in verschiedene Städte und zu Sehenswürdigkeiten. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte fast zehn Jahre lang mit großer Begeisterung und wirtschaftlichem Erfolg aus.
Über seine Tätigkeit als Fremdenführer lernte der Angeklagte im Jahre 2006 die 00 Jahre ältere Nebenklägerin - die Mutter seiner Tochter NN (der Geschädigten) - kennen, die in Ägypten ihren Urlaub verbrachte. Bei einem weiteren Urlaub der Nebenklägerin - kurz nach Weihnachten 2007 - kamen sich beide näher und wurden ein Paar. Sie verbrachten diesen und weitere Urlaube der Nebenklägerin gemeinsam, zwischenzeitlich blieben sie über elektronische Kommunikations- und Nachrichtendienste („ Chats “) im Kontakt, bis sie sich dazu entschieden, zu heiraten und in Deutschland zusammenzuleben. Der Angeklagte besuchte hierfür in Luxor und Kairo verschiedene Deutschkurse; das hierfür benötigte Geld war ihm von der Nebenklägerin überwiesen worden. Am 3. Februar 2010 siedelte der Angeklagte nach Deutschland um und zog in die Wohnung der Nebenklägerin. Am 17. Februar 2010 heirateten beide in Düsseldorf.
Die Beziehung verlief zunächst harmonisch. Die Eltern des Angeklagten akzeptierten die Nebenklägerin ebenso wie deren Eltern den Angeklagten. Bereits zwei Wochen nach der Hochzeit wurde die Nebenklägerin mit der Geschädigten schwanger. Der Angeklagte besuchte zunächst weiterhin die Sprachschule. Anschließend vermittelte ihm der Vater der Nebenklägerin einen Arbeitsplatz bei einem kommunalen Entsorgungsunternehmen, bei dem der Angeklagte bis zu seiner Festnahme arbeitete. Am 00.00.0000 die gemeinsame Tochter NN geboren.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
1. Die Beziehung des Angeklagten zu der Nebenklägerin verlief in den ersten Jahren nach der Geburt des gemeinsamen Kindes harmonisch. Beide Eheleute waren berufstätig: Der Angeklagte ging seiner Vollzeitbeschäftigung bei dem Entsorgungsunternehmen nach. Die Nebenklägerin nahm nach einjähriger Pause ihre vorherige Tätigkeit […] - als Teilzeitbeschäftigung - wieder auf. Neben ihrer Berufstätigkeit erledigte die Nebenklägerin innerhalb der Familie auch sämtliche organisatorischen Angelegenheiten, insbesondere plante sie die Urlaube und die Freizeitgestaltung. Im Gegenzug äußerte sie gegenüber dem Angeklagten die Erwartung, dass dieser sie bei sonstigen Aufgaben innerhalb des Haushalts unterstütze. Hierüber kam es zwischen den Eheleuten regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen, da der Angeklagte den Eindruck hatte, die Nebenklägerin engagiere sich nicht in ausreichendem Maße bei der Erledigung der Haushaltsangelegenheiten, insbesondere bei der Reinigung der Wohnung.
Letzteres führte zu steigender Unzufriedenheit des Angeklagten. Hinzu kam eine zunehmende Verärgerung darüber, dass die Nebenklägerin ihn aus seiner Sicht in Belangen, die mit der Erziehung der gemeinsamen Tochter zusammenhingen, sowie bei der Auswahl von Urlaubszielen - der Angeklagte wollte gemeinsam mit der Tochter nach Ägypten reisen, was die Nebenklägerin ablehnte - bevormunden wolle.
Etwa ab dem Jahr 2015 entwickelte der Angeklagte zudem eine ganz erhebliche Eifersucht auf einen Arbeitskollegen der Nebenklägerin. Eine - unverfängliche - Textnachricht, welche die Nebenklägerin zu nächtlicher Zeit von diesem Kollegen erhalten hatte, veranlasste ihn, ihr fortan ein außereheliches Verhältnis zu unterstellen. Um hierfür vermeintliche Beweise zu erlangen, suchte der Angeklagte die Nebenklägerin unangekündigt auf ihrer Arbeitsstelle auf und durchsuchte ihr Mobiltelefon nach verfänglichen Inhalten. Das Verhalten des Angeklagten führte schließlich dazu, dass die Nebenklägerin bei ihrem Arbeitsgeber um eine Umsetzung innerhalb ihrer Dienststelle bat. Gleichwohl verdächtigte der Angeklagte die Nebenklägerin weiterhin der Untreue mit ihrem Kollegen, löschte dessen Telefonnummer aus ihrem Mobiltelefon und forderte auch den Kollegen auf, die Telefonnummer der Nebenklägerin zu löschen und jedweden Kontakt zu ihr zu unterlassen. Auch nachdem sowohl die Nebenklägerin als auch deren Kollege den Aufforderungen des Angeklagten nachgekommen waren, bezichtigte der Angeklagte die Nebenklägerin, weiterhin Kontakt zu ihrem Kollegen zu haben. Einmal suchte er die Nebenklägerin an ihrer Arbeitsstelle auf und beschimpfte sie. Anschließend machte er ihr in der gemeinsamen Wohnung entsprechende Vorhalte, fasste ihr um den Hals und drückte so fest zu, dass Hautunterblutungen entstanden. Nachdem sich die Nebenklägerin wegen dieses Vorfalls zunächst von dem Angeklagten trennen wollte, versöhnten sich die Eheleute wieder. Die Nebenklägerin erreichte bei ihrem Arbeitsgeber die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, um den Angeklagten hinsichtlich seiner - unberechtigten - Eifersucht zu beruhigen. Gleichwohl blieb der Angeklagte in dem Glauben, die Nebenklägerin habe heimlich Kontakt zu dem Kollegen.
2a) Am 00.00.0000 stand die Familie vor einem länger geplanten gemeinsamen Urlaub in Polen. Der Angeklagte hatte bereits Urlaub, die Nebenklägerin hatte ihren letzten Arbeitstag. Während die Nebenklägerin zur Arbeit ging, verblieb der Angeklagte mit seiner Tochter in der gemeinsamen Wohnung. Nachdem die Nebenklägerin an ihrer Arbeitsstelle angekommen war, erfuhr sie, dass der Kollege, auf den der Angeklagte eifersüchtig war, an diesem Tag vertretungsweise in ihrer Dienststelle eingesetzt werden sollte. Da die Nebenklägerin mit dem Angeklagten zur Mittagspause verabredet war und sie vermeiden wollte, dass dieser ihr vorwerfe, ihn nicht über die Anwesenheit des Kollegen informiert zu haben, teilte sie dem Angeklagten in einem gegen 9:00 Uhr geführten Telefonat mit, dass der Kollege heute aushilfsweise auf ihrer Dienststelle eingesetzt sei. Der Angeklagte reagierte hierauf gereizt und beendete das Telefonat.
Um 10:09 Uhr rief der Angeklagte die Nebenklägerin per Videoanruf an. Die Nebenklägerin nahm den Anruf an und sah, wie ihre Tochter NN auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wohnung stand. Daneben saß der Angeklagte und hielt dem eingeschüchterten Kind eine mit Gasmunition geladene Schusswaffe an den Körper. Er schrie die Nebenklägerin an und drohte, auf das Kind zu schießen, wenn die Nebenklägerin nicht zugebe, dass sie ein außereheliches Verhältnis zu ihrem Kollegen unterhalte („ Muss ich das wirklich tun, bevor du Schlampe mir sagst, dass du mit ihm schläfst? “). Nachdem das Telefonat abgebrochen war, begab sich die Nebenklägerin, die ihre Tochter in Todesgefahr wähnte, zu der im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses O-Straße 00 in Düsseldorf gelegene eheliche Wohnung. Während der Fahrt alarmierte sie über den Notruf die Leitstelle der Polizei und teilte mit, dass ihr Ehemann die gemeinsame Tochter mit einer Schusswaffe bedrohe.
Gegen 10:20 Uhr traf die Nebenklägerin zeitgleich mit den Zeugen PK PP und PHK QQ sowie weiteren Beamten der Schutzpolizei vor dem Wohnhaus ein.
b) Der Angeklagte bemerkte die eintreffende Polizei und rief erneut - diesmal per Sprachanruf - bei der Nebenklägerin an. Er beschimpfte die Nebenklägerin als „ Schlampe “ und warf ihr vor, die Polizei alarmiert zu haben. Der Zeuge PHK QQ nahm die Nebenklägerin zur Seite und brachte sie in einige Entfernung zu dem Wohnhaus. Von dort aus hatte die Nebenklägerin nach wie vor Sichtkontakt zu dem Gebäude. Sie bemühte sich, den Angeklagten in dem - weiterhin geführten - Telefonat zu beruhigen. Währenddessen begab sich der Zeuge PK PP durch die Haustüre und den Flur vor die Wohnungstüre. Der Angeklagte, der dies bemerkt hatte, schrie daraufhin durch die geschlossene Wohnungstüre, dass die Polizei das Haus verlassen solle, anderenfalls werde er seine Tochter „ umbringen “. Daraufhin begab sich der Zeuge PK PP wieder aus dem Haus.
Während des weiterhin mit der Nebenklägerin geführten Telefonats fragte der Angeklagte diese immer wieder, warum sie ihn betrogen habe, und forderte sie auf, ihm ihre Untreue zu gestehen. Mittlerweile fand sich bei der Nebenklägerin auch die Zeugin PKin RR ein. Auf deren Veranlassung versuchte die Nebenklägerin, den Angeklagten durch beschwichtigende Äußerungen zur Freilassung seiner Tochter zu bewegen. Hierauf ging der Angeklagte jedoch nicht ein, sondern bezichtigte die Nebenklägerin weiterhin der Untreue und forderte ein entsprechendes Eingeständnis. Zur Untermauerung seines Vorwurfs veranlasste er seine Tochter, durch die zu diesem Zweck angehobenen Jalousien ein weiteres Mobiltelefon nach außen zu reichen. Hierauf sollte sich nach den Angaben des Angeklagten eine Audio-Datei befinden, deren Inhalt seine der Nebenklägerin gemachten Vorwürfe belegen sollten. Die Nebenklägerin spielte die Datei in Gegenwart der Polizeibeamten ab, konnte jedoch keinen relevanten Inhalt darauf vernehmen. Im weiteren Verlauf äußerte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin, die weiterhin in Gegenwart der Zeugin PKin RR vor dem Haus stand und das Telefonat aufrechterhielt, er werde das Kind „ kaputt machen “.
Gegen 11:20 Uhr übernahm die Verhandlungsführerin eines mittlerweile eingetroffenen Sondereinsatzkommandos der Polizei das Gespräch mit dem Angeklagten. Auch dieser gegenüber beklagte der Angeklagte die vermeintliche Untreue der Nebenklägerin und drohte an, dass etwas „Schlechtes “ geschehen werde, wenn die Polizei in seine Wohnung komme. Zeitgleich begaben sich weitere Beamte des Sondereinsatzkommandos vor die Wohnungstüre. Der Angeklagte bemerkte dies und forderte die Beamten durch die geschlossene Wohnungstüre auf zu gehen. Dem verlieh er mit dem Hinweis Nachdruck, er habe eine Waffe auf seine Tochter gerichtet.
c) Im Verlauf des Geschehens wurde dem Angeklagten klar, dass er das von ihm eingeforderte Eingeständnis seiner Ehefrau, sie habe ihn mit dem Arbeitskollegen betrogen, nicht werde erlangen können. Er entschloss sich daher, seine zu Beginn geäußerte Drohung, die gemeinsame Tochter zu töten, in die Tat umzusetzen. Hierdurch wollte er seine Ehefrau für ihr Verhalten bestrafen. Er wusste, dass seine Ehefrau mit großer Liebe an der gemeinsamen Tochter hing, und ging - zutreffend - davon aus, ihr durch deren Tötung größtmögliches seelisches Leid zuzufügen.
Er griff dem Kind mit beiden Händen um den Hals und drückte so lange und kräftig zu, bis seine Tochter das Bewusstsein verlor und die Kreislauffunktionen endeten. Durch das kräftige Würgen des Angeklagten erlitt das Kind eine Absprengung am Zungenbeinkörper und eine Verdrehung des linken Zungenbeinhorns zur Körpermitte hin. Die von dem Angeklagten bei dem Würgevorgang aufgewendete Kraft war so groß, dass es zu einer deutlichen Schwellung des Kehlkopfbereiches kam, die eine Intubation im Rahmen der anschließenden Reanimationsmaßnahmen nur mithilfe eines deutlich kleineren Tubus ermöglichte. NN verstarb infolge des durch das Würgen hervorgerufenen Sauerstoffmangels.
3. Nachdem er seine Tochter erwürgt hatte, wandte sich der Angeklagte an die vor der Wohnungstür postierten Beamten des Sondereinsatzkommandos und teilte mit, dass es dem Kind „ schlecht “ gehe. Er forderte die Beamten auf, einen Arzt herbeizurufen. Auf die Mitteilung, dass sich ein Notarzt vor Ort befinde, entfernte der Angeklagte ein von ihm vor die Tür geschobenes Sofa, öffnete die Tür einen Spalt breit, zeigte die Schusswaffe hervor und warf diese in den Flur. Anschließend öffneten die Beamten die Tür. Der Angeklagte, der den leblosen Körper seiner Tochter auf dem Arm hielt, ließ sich widerstandslos festnehmen. Beamte des Sondereinsatzkommandos verbrachten das Kind vor das Haus; trotz sofort eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen konnte es nicht mehr wiederbelebt werden.
4. Als der Angeklagte seiner Tochter den Hals zudrückte, wollte er sie töten, um der Nebenklägerin größtmögliches seelisches Leid zuzufügen und sie für ihre vermeintlich ihm gegenüber begangene Untreue und ihre Weigerung, diese einzugestehen, zu bestrafen. Ihm war bewusst, dass er mit seiner Tochter einen Menschen tötete, der für seinen Unmut keine Verantwortung trug und demgegenüber er eine besondere Verpflichtung zur Fürsorge hatte.
5. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war während der Tat weder erheblich vermindert noch aufgehoben.
III.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst nicht geäußert. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er Angaben zum Tatvorwurf gemacht und diesen in Abrede gestellt.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu der Entwicklung der Beziehung zwischen ihm und der Nebenklägerin (oben I ) beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen SA (Psychiater und Psychologe), welcher der Kammer hierüber berichtet hat, sowie auf den hiermit in Einklang stehenden Angaben der Nebenklägerin.
2. Ebenfalls auf den Angaben der Nebenklägerin beruhen die Feststellungen zu der weiteren Entwicklung der familiären Verhältnisse bis zum Tattag (oben II1 ). Ergänzend hat sich hierzu auch der Zeuge TT (Arbeitskollege des Angeklagten) geäußert, der insbesondere darüber berichtet hat, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber über mangelndes Engagement der Nebenklägerin bei der Erledigung der Haushaltsangelegenheiten beklagt habe.
Zu der Eifersucht des Angeklagten auf ihren Arbeitskollegen hat die Nebenklägerin ausführliche und mit den Feststellungen übereinstimmende Angaben gemacht. Sie hat glaubhaft geschildert, dass Auslöser der Eifersucht ein von dem Kollegen nachts an sie mit dem Nachrichtendienst „ WhatsApp “ versandtes unverfängliches Foto gewesen sei und der Angeklagte hierauf in der Folgezeit wie festgestellt reagiert habe, obgleich es hierfür zu keiner Zeit einen Anlass gegeben habe. Auch der Angeklagte hat gegenüber dem Sachverständigen SA angegeben, dass er eifersüchtig auf den Kollegen der Nebenklägerin gewesen sei.
3. Die Tatbegehung selbst hat der Angeklagte in Abrede gestellt; seine Tochter sei durch ein Unfallgeschehen ums Leben gekommen.
Im Einzelnen äußerte sich der Angeklagte wie folgt:
a) Gegenüber den vor Ort befindlichen Beamten des Sondereinsatzkommandos schilderte der Angeklagte - wie durch die Zeugen KHK UU und KHK VV referiert - im Anschluss an seine Festnahme unterschiedliche Geschehensabläufe: Während er - noch durch die geschlossene Wohnungstüre - einerseits nach einem Arzt für seine Tochter verlangte („ wegen der Hitze “), begründete er dieses Begehren andererseits damit, dass er selbst „ Kreislaufprobleme “ habe. Nach dem Öffnen der Wohnungstüre und der Übergabe des bewusstlosen Kindes an die Beamten präsentierte er unterschiedliche Begründungen für den Zustand seiner Tochter: Zunächst gab er an, das Kind sei von einem Sofa gefallen und mit dem Kopf „ aufgeschlagen “. Hiervon abweichend schilderte er sodann, dass er das Kind in den neben dem Wohnungseingang gelegenen Abstellraum gesperrt habe; hierbei sei er selbst versehentlich auf seine Tochter gefallen, wodurch sie sich verletzt habe. Sie sei in dem Abstellraum aufgrund der Hitze ohnmächtig geworden. Zuletzt gab der Angeklagte gegenüber den Beamten an, das Kind sei auf seinem Arm „ einfach ohnmächtig geworden “.
b) Nach seiner Festnahme wurde der Angeklagte im Polizeigewahrsam durch den Zeugen KK WW zu dem Ermittlungsrichter verbracht. Auf der Fahrt äußerte er gegenüber dem Zeugen, dass die Nebenklägerin seit drei Jahren „ fremdgehe “. Er gab ferner an, es habe ihn gestört, dass er mit seiner Tochter niemals nach Ägypten in den Urlaub habe fahren dürfen. Auf die Frage des Zeugen KK WW, wie die Situation so eskalieren konnte, äußerte der Angeklagte, er wisse es nicht, es habe „ Klick im Kopf “ gemacht und dann sei es passiert. Anschließend fragte er, wo seine Tochter sei. Auf die Mitteilung, dass sie tot sei, reagierte er scheinbar bestürzt („ Nein, nein “; „ Allah, Allah “).
c) In dem nach der Tat vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der Nebenklägerin geführten Scheidungsverfahren, über das der Zeuge RAG XX berichtet hat, ließ der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Folgendes vortragen: Aus Sorge davor, seiner Tochter könne durch den Einsatz der Polizeikräfte etwas geschehen, habe er die Wohnungseingangstüre mit einem Sofa verbarrikadiert. Als der in der Wohnung befindliche Hund gebellt habe, habe er seine Tochter fassen und in der Abstellkammer in Sicherheit bringen wollen. Beim Aufstehen von dem Sofa sei er auf seine Tochter gestürzt. Als er sie anschließend in die Abstellkammer habe bringen wollen, sei er erneut ausgerutscht und auf sie gestürzt. Hierdurch sei seine Tochter auf mehrere Gegenstände, unter anderem ein Metallregal, gefallen.
d) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zunächst weder zu seinen persönlichen Umständen noch zum Tatvorwurf geäußert. Am vierten Hauptverhandlungstermin hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er sich durch „ schwarze Magie “ seitens der Nebenklägerin „ verhext “ gefühlt habe. Körperliche Beschwerden (Blut im Stuhl) führe er auf diese Einwirkung zurück. Auf die Frage des Kammervorsitzenden, ob dies etwas mit dem Tod seiner Tochter zu tun habe, entgegnete er, dies nicht zu wissen. Er sei an dem Tattag „ besoffen “ gewesen. Außerdem sei er auf die Nebenklägerin wütend gewesen, weil sie den Haushalt „ nicht richtig geführt “ habe.
Die anlässlich dieser Einlassung wiederholt gestellte Frage, wie es zum Tod seiner Tochter gekommen sei, beantwortete er unter Hinweis darauf, dass er dies „ nicht sagen “ könne; er habe seiner Tochter jedenfalls „ nichts getan “. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung äußerte er, dass er seine Tochter aus Angst davor, sie könne durch „ Polizeigewalt “ geschädigt werden, in den Abstellraum verbracht habe. Dort sei er gestürzt, während er das Kind auf dem Arm getragen habe. Seine Tochter sei gegen ein Regal gefallen; er sei anschließend auf das Kind gestürzt. Seine Tochter habe daraufhin gesagt, dass sie Schmerzen am Hals habe. Sie habe um ein Getränk gebeten, was er aber zurückgewiesen habe, da er habe abwarten wollen, bis sich die vor der Wohnung bzw. vor dem Haus wartenden Polizeibeamten entfernt hätten. Danach habe seine Tochter nichts mehr gesagt. Nachdem er mit dem Kind für einen Zeitraum zwischen 20 und 35 Minuten in dem Abstellraum verblieben sei, sei das Kind bewusstlos geworden. Er habe noch („ am Hals “) den Puls des Kindes gefühlt und dann einen Arzt verlangt. Seine Tochter habe zu diesem Zeitpunkt „ geschlafen “, auf jeden Fall aber noch gelebt. Er habe das vor die Tür geschobene Sofa zur Seite geräumt, die Tür geöffnet und sodann - nach Hinauswerfen der Waffe - seine Tochter der Polizei übergeben, damit ihr geholfen werde.
Die Waffe habe er an diesem Tage bei sich gehabt, um sie der Nebenklägerin zurückzugeben. Sie habe sich zuvor „ bei einem Freund “ zur Aufbewahrung befunden, der sie an dem Morgen zurückgebracht habe. Die Waffe habe „ nur auf dem Tisch gelegen “. „ Vielleicht “ habe er sie auch „ mal in der Hand gehabt “. Auf seine Tochter habe er die Waffe jedenfalls nicht gerichtet. Er habe auch nie gesagt, dass er seine Tochter erschießen oder auf andere Weise töten werde. Auf Vorhalt der entgegenstehenden Angaben der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten - insbesondere der von dem Zeugen KHK Janke referierten Wahrnehmungen der Beamten aus den Sondereinsatzkommando - gab der Angeklagte an, dass die Zeugen „ nicht lügen “ würden, er - der Angeklagte - könne sich an solche Äußerungen jedoch „ nicht mehr erinnern “.
Er wisse nicht, warum seine Tochter verstorben sei. Sie sei schon vorher nicht gesund gewesen, habe „ viele Pickel am Körper “, insbesondere an den Beinen gehabt. Ob die Nebenklägerin ihn betrogen habe, wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass sie ihn nur habe eifersüchtig machen wollen. Deshalb sei er am Tattag auch aufgebracht gewesen.
4. Soweit die Angaben des Angeklagten in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen, sind sie zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
a) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen bis zum Eintreffen der Nebenklägerin sowie der Polizei an dem Wohnhaus (oben II2a ) beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin und widerlegen die Einlassung des Angeklagten, niemals damit gedroht zu haben, seiner Tochter etwas anzutun. Die Nebenklägerin schilderte plastisch, wie sich der Morgen des 19. Juli 2018 zugetragen habe, namentlich dass der Angeklagte ungehalten auf ihre Mitteilung betreffend die Zusammenarbeit mit dem Kollegen, auf den er eifersüchtig war, reagiert habe und dass es sodann zu dem Videoanruf gekommen sei. Sie berichtete der Kammer unter erkennbar emotionaler Anteilnahme, dass der Angeklagte - auf dem Sofa sitzend - eine Waffe auf ihre Tochter gerichtet habe („ Ich habe ganz klar gesehen, dass er die Waffe auf sie richtete. Das werde ich nie vergessen. Ich hab das Bild klar vor Augen “). Der Angeklagte habe sinngemäß gedroht, auf das Kind zu schießen („ Muss ich das wirklich tun, bevor du Schlampe mir sagst, dass du mit ihm schläfst “), während ihre Tochter eingeschüchtert geäußert habe, dass sie „ doch nur Fahrradfahren wolle “.
Die bereits aus sich heraus überzeugende Darstellung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung wird nochmals belegt durch ihre auf Tonträger aufgezeichneten Angaben gegenüber der Leitstelle der Polizei. Dort schilderte sie das Verhalten des Angeklagten - insbesondere betreffend die Bedrohung der Tochter - ebenso wie in der Hauptverhandlung und wiederum unter deutlich hörbarer emotionaler Beteiligung. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, die Angaben der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen.
b) Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen nach Eintreffen der Polizei (oben II2b ) beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin sowie den Angaben der hierzu vernommenen Polizeibeamten (Zeugen PK PP, PHK QQ, POKin YY, PKin RR, KHK UU und KHK VV). Die - vor Ort befindlichen - Zeugen PK PP, PHK QQ, POKin YY und PKin RR schilderten - in Übereinstimmung mit den Angaben der Nebenklägerin -, wie der Angeklagte die Nebenklägerin während des mit eingeschaltetem Lautsprecher geführten Telefonats zu einem Eingeständnis ihrer angeblichen Untreue zwingen wollte. Die Nebenklägerin und die Zeugen PK PP, PHK QQ und PKin RR schilderten auch, dass der Angeklagte sowohl gegenüber der Nebenklägerin als auch - durch die verschlossene Wohnungstüre - gegenüber den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten androhte, seine Tochter zu töten, wenn die Nebenklägerin die ihr gemachten Vorwürfe nicht einräume bzw. wenn die Polizei sich nicht von der Wohnungstüre entferne. Sämtliche Zeugen beschrieben den Angeklagten als in höchstem Maße verbal aggressiv.
c) Die Feststellungen zu dem eigentlichen Tatgeschehen innerhalb der Wohnung (oben II2c ) schlussfolgert die Kammer aus den Angaben des Sachverständigen Dr. ZZ (Rechtsmediziner) über die Verletzungen des Kindes in Verbindung mit der vorherigen Ankündigung der Tat.
Im Einzelnen:
(1) Der Sachverständige Dr. ZZ hat das Kind obduziert und zudem die Ergebnisse einer computertomografischen, einer feingeweblichen sowie einer chemisch-toxikologischen Untersuchung des Leichnams ausgewertet. Er ist auf dieser Grundlage zu der sicheren Feststellung gelangt, dass das Kind an einem Ersticken, bedingt durch eine komprimierende und kraftschlüssige, beidseitige Gewalteinwirkung gegen den Hals, verstorben ist.
(a) Hierfür sprechen nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZZ zunächst die sich aus der computertomografischen Untersuchung ergebenden massiven knöchernen Verletzungen am Zungenbein, namentlich eine Absprengung am Zungenbeinkörper und die Verdrehung des großen linken Zungenbeinhorns zur Körpermitte hin. Beides lasse auf eine erhebliche Gewalteinwirkung gegen den Hals schließen.
(b) Das im Rahmen der Obduktion und der feingeweblichen Untersuchung festgestellte Emphysem im Weichgewebe des Mundbodens, die Verdichtung des Lungengewebes, das kräftige Lungenödem, die Einblutungen im Bereich der Unterkieferspeicheldrüsen, im Gewebe um das Zungenbein sowie zwischen Kehlkopf und Speiseröhre sowie das ebenfalls im Rahmen der Obduktion festgestellte Hirnödem sind nach Dafürhalten des Sachverständigen Dr. ZZ weitere ebenfalls auf einen Würgevorgang sowie einen darauf beruhenden Erstickungstod hindeutende Anzeichen.
(c) Angesichts der Vielzahl dieser miteinander in Einklang stehender Befunde schloss der Sachverständige Dr. ZZ auch ein Unfallgeschehen aus, wie es der Angeklagte insbesondere in dem familiengerichtlichen Verfahren hat schildern lassen. Gegen eine Beeinträchtigung der Atmungsaktivitäten durch eine - infolge eines Sturzes - punktuelle Einwirkung auf den Halsbereich sprächen bereits deutlich die an dem Hals des Kindes festgestellten bandförmigen Hautunterblutungen. Deren auffällige Musterung stimme im Übrigen überein mit dem über den gesamten vorderen Halsbereich verlaufenden Muster einer Halskette (sogenannte Henna-Tattoo-Kette), die das Kind auch noch zum Zeitpunkt der Obduktion getragen habe. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass über einen längeren Zeitraum flächig auf den Hals eingewirkt worden sei und sich die Kette dabei zwischen Oberhaut und Kraftquelle befunden habe.
(d) Angesichts der von dem Sachverständigen Dr. ZZ nachvollziehbar und widerspruchsfrei belegten Befunde und geschilderten Schlussfolgerungen schließt die Kammer aus, dass es zu einem Sturz- oder sonstigen Unfallgeschehen gekommen ist, welches in irgendeiner Weise zu dem Tod des Kindes beigetragen haben könnte. Insbesondere die Schilderung des Angeklagten, er und seine Tochter seien gestürzt und dabei auf ein Metallregal in der Abstellkammer gefallen, glaubt die Kammer nicht. Unabhängig davon, dass es bereits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - die Abstellkammer war vollständig mit Gegenständen gefüllt und bot für den Aufenthalt von Menschen keinen Platz - abwegig ist, dass der Angeklagte seine Tochter hier hinein verbracht oder gar sich mit seiner Tochter hier hinein begeben hat, könnte ein Unfallgeschehen die Befunde in ihrer Gesamtheit bereits nicht erklären. Denn zur Herbeiführung der festgestellten Verletzungen bedarf es - wie ausgeführt - einer flächigen Gewalteinwirkung von einiger Dauer auf den Hals. Bei einem todesursächlichen Sturzgeschehen wären hingegen nicht derart multiple, sondern eher vereinzelte schwere Verletzungen zu erwarten.
(e) In Übereinstimmung mit einem Erstickungstod stehen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZZ auch ausgeprägte punktförmige Einblutungen (Petechien) im Gesicht des Kindes, insbesondere außen- und innenseitig an den Augenlidern, hinter den Ohren, im Zahnfleisch, unter den Schleimhäuten im Bereich des Kehlkopfeingangs sowie inwendig an der Kopfschwarte und im Bereich der Schläfenmuskeln. Diese sprechen deutlich für eine Blutstauung im Kopf, hervorgerufen durch eine Kompression der Halsvenen.
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass derartige punktförmige Einblutungen auch andere pathologische Ursachen haben können. Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass die Geschädigte nach den Angaben der Zeugin Dr. AB (Kinderärztin) bereits an der Erkrankung Purpura Schönlein-Henoch , einer Entzündung der kleinen Blutgefäße, gelitten hat, zu deren Symptomen ebenfalls das Entstehen petechialer Einblutungen gehört. Wie die Zeugin jedoch ausführte, lag diese Erkrankung bei der Geschädigten bereits etwa zwei Jahre zurück. Es handele sich hierbei auch nicht um eine chronische oder schubweise auftretende Erkrankung.
Trotz dieser - somit länger zurückliegenden - Vorerkrankung des Kindes, hat die Kammer keine Bedenken, die bei der Obduktion festgestellten Petechien dem Würgevorgang als dessen Folge zuzuordnen, da die begleitenden - oben dargestellten - Befunde einen solchen auch unabhängig von weiteren Befunden belegen. Dies gilt umso mehr, als den Ausführungen der Zeugin Dr. AB zufolge im Rahmen der Erkrankung des Kindes an Purpura Schönlein-Henoch nur Hautrötungen an den Sprunggelenken, den Unterschenkeln und dem Gesäß, nicht aber am Oberkörper oder gar im Gesichts- und Kopfbereich aufgetreten seien.
(f) Anhaltspunkte für todesursächliche Erkrankungen des Kindes gab es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZZ nicht.
(g) Der Sachverständige Dr. ZZ konnte auch ausschließen, dass die festgestellten, auf einen Erstickungstod hinweisenden Befunde auf die durchgeführten Reanimationsmaßnahmen zurückzuführen sind. Er hat hierzu die entsprechenden ärztlichen Unterlagen ausgewertet und seiner Begutachtung zugrunde gelegt. Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verletzungsbild durch Reanimationsmaßnahmen nicht plausibel zu erklären sei. Der Sachverständige Dr. ZZ hat sich im Rahmen seiner Begutachtung auch mit der von Seiten der Verteidigung aufgeworfenen Frage befasst, ob die Verwendung eines kleineren Tubus - verwendet wurde ein Tubus für Säuglinge - zur Beatmung (mit-)ursächlich für den Tod der Geschädigten gewesen sein könnte. Insoweit hat der Sachverständige Dr. ZZ nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verwendung des kleineren Tubus alleine auf den Umstand zurückzuführen war, dass der Kehlkopfbereich der Geschädigten aufgrund der massiven Gewalteinwirkung so geschwollen war, dass die Einführung eines größeren Tubus nicht möglich gewesen ist.
(h) Die Kammer folgt den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZZ, der ihr als erfahren, kompetent und zuverlässig bekannt ist, in Anwendung eigener Sachkunde und legt sie ihrer Beurteilung zugrunde.
(2) Als weiteres für die Täterschaft des Angeklagten und gegen die Annahme eines Unfallgeschehens sprechendes Beweisanzeichen bewertet die Kammer die oben festgestellten - mehrfachen - Ankündigungen bzw. Drohungen des Angeklagten, seine Tochter zu töten. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung dergleichen zunächst in Abrede gestellt hat - später hat er einschränkend angegeben, er könne sich an derartige Äußerungen „ nicht erinnern “ - sind die Äußerungen bewiesen durch die Angaben der Nebenklägerin und der Zeugen PK PP, PHK QQ und PKin RR.
Dass der Tod des Kindes letztlich durch Erwürgen und nicht - wie von dem Angeklagten zunächst angekündigt - durch Erschießen eintrat, entwertet das in der Ankündigung der Tötung liegende Beweisanzeichen nicht. Denn der Angeklagte verfügte lediglich über eine mit Gasmunition geladene Schusswaffe und konnte sich daher nicht sicher sein, dass ein Schuss auf das Kind auch tatsächlich dessen Tod herbeiführen werde. Im Übrigen kam er im weiteren Verlauf des Geschehens auch nicht mehr auf die Androhung einer Tötung durch den Gebrauch der Schusswaffe zurück, sondern drohte die Tötung des Kindes ohne Angabe einer bestimmten Modalität an.
(3) Gegen ein Würgen durch den Angeklagten spricht auch nicht, dass an dem Hals des Kindes zunächst nur Zellmaterial festgestellt werden konnte, das nach Durchführung der molekulargenetischen Untersuchung auf die üblichen Merkmalsysteme (SE 33, D21/S11, VWA, TH01, FGA, D3/S1358, D8/S1179, D18/S51, D1/S1656, D2/S441, D10/S1248, D12/S391, D22/S1045, D16/S539, D2/S1338, D19/S433) lediglich solche Merkmale aufwies, wie sie das Kind selbst hatte. Auf Veranlassung der Kammer hat nämlich der Sachverständige Dr. BC (Molekulargenetiker) die am Hals der Verstorbenen genommenen Abriebe nochmals anhand des Detektionssystems DYS untersucht und dabei festgestellt, dass das Zellmaterial spezifisch männliche - Y-chromosomale - Bestandteile aufwies, die in allen 22 untersuchten Systemen (Dys 576, Dys 3891, Dys 448, Dys 38911, Dys 19, Dys 391, Dys 481, Dys 549, Dys 533, Dys 438, Dys 437, Dys 570, Dys 635, Dys 390, Dys 439, Dys 392, Dys 643, Dys 393, Dys 458, Dys 385, Dys 456 und GATA H4) denjenigen des Angeklagten entsprach. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. BC war es aufgrund der Eigenschaft des primären Spurenträgers - eigener Körper der Verstorbenen - wahrscheinlich, dass Merkmale eines anderen Spurenverursachers durch die Merkmale der Verstorbenen überlagert wurden. Durch das sodann zur Anwendung gebrachte Detektionssystem DYS ist es möglich, männliche Spurenleger auch dann zu typisieren, wenn in einer Mischspur dessen Zellanteil durch einen großen Überschuss an spezifisch weiblichen Zellmerkmalen überlagert wird. In Anwendung dieser Methode ist der Sachverständige Dr. BC sodann - wie beschrieben - zu dem Ergebnis gekommen, dass sich an dem Hals der Geschädigten spezifisch männliche (Y-chromosomale) Zellmerkmale befanden, die in allen untersuchten Systemen mit denjenigen des Angeklagten identisch sind.
Die Kammer folgt den schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. BC (siehe auch de Vries, Einführung in die Kriminalistik für die Strafrechtspraxis, Rn. 118) und zieht hieraus den Schluss, dass das Ergebnis der Untersuchung auf die üblichen Merkmalssysteme (siehe oben) nicht gegen ein Würgen durch den Angeklagten spricht. Sie sieht jedoch - vorsorglich - davon ab, der Feststellung von Y-chromosomalen Zellmerkmalen zusätzlich ein belastendes Beweisanzeichen zu entnehmen. Denn bei einer Untersuchung nach dem Detektionssystem DYS kann jeweils nur ein Einzelmerkmal (Allel) festgestellt werden, so dass sich eine biostatistische Aussage zu der Übereinstimmungswahrscheinlichkeit nicht ohne Weiteres unter Anwendung der Produktregel treffen lässt.
(4) Angesichts der Aussagekraft des rechtsmedizinischen Befundes sowie der Indizwirkung der Tatandrohung durch den Angeklagten entlastet es den Angeklagten auch nicht, dass er kurz vor Herausgabe des Kindes an die Polizeibeamten nach einem Arzt für seine Tochter verlangte. Dieses Verhalten erklärt sich die Kammer vielmehr damit, dass der Angeklagte bei den Polizeibeamten den Eindruck erwecken wollte, eine Bedrohungslage bestehe für das - bereits bewusstlose - Kind nicht mehr, um so die Gefahr zu reduzieren, bei dem nach Öffnen der Tür zu erwartenden Zugriff selbst zu Schaden zu kommen. Dass dem Verhalten des Angeklagten keine ernsthafte Sorge um die Belange seiner Tochter zugrunde lag, wird auch dadurch belegt, dass er im unmittelbaren Anschluss höchst widersprüchliche Angaben zur angeblichen Ursache der Bewusstlosigkeit des Kindes machte (siehe oben III3a ).
(5) Der Angabe des Angeklagten gegenüber dem Zeugen KK WW auf die Frage, wie es zu der „ Eskalation “ gekommen sei (es habe „ Klick im Kopf “ gemacht), misst die Kammer keinen belastenden Beweiswert bei. Sie kann sich nach ihrem Sinnzusammenhang auch auf das der Tat vorangehende Geschehen - den Videoanruf, das Bedrohen der Tochter, das Anschreien der Nebenklägerin - beziehen, das seinerseits bereits durch andere Beweismittel umfassend belegt ist.
(6) Die Kammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sämtliche für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gewichtet und gegeneinander abgewogen. Nach dem Ergebnis dieser Gesamtwürdigung verbleiben für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Er befand sich als einzige Person bei seiner Tochter, mit der er sich in der Wohnung verschanzt hatte. Er hatte mehrfach die Tötung des Kindes unter Bedingungen angedroht, die sodann auch eintraten. Schließlich belegen die Erkenntnisse aus den rechtsmedizinischen Untersuchungen des Leichnams des Kindes eindeutig ein Ersticken infolge massiver flächiger Gewalteinwirkung gegen den Hals.
5. Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen (oben II3 ) beruhen auf den durch die Zeugen KHK UU und KHK VV referierten Angaben der Mitglieder des polizeilichen Sondereinsatzkommandos. Diese schilderten im Übrigen in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin POKin YY auch, dass das Kind bereits unmittelbar nach der Übergabe durch den Angeklagten keine Vitalzeichen mehr aufwies.
6. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (oben II4 ) beruhen auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen - insbesondere der Schwere der der Geschädigten zugefügten Verletzungen - sowie den Drohung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin und den Polizeibeamten, seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. SA und - hinsichtlich seines Motivs zur Tatbegehung - aus der von den Zeugen geschilderten Eifersucht und den Angaben der Nebenklägerin gezogen hat.
Im Einzelnen:
a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZZ bedurfte es zur Herbeiführung der bei der Geschädigten aufgefundenen Verletzungen eines erheblichen Kraftaufwandes über einen längeren Zeitraum flächig auf ihren Hals. Dass derartige Gewalthandlungen gegen den Hals eines Menschen die naheliegende Gefahr eines Erstickens mit sich bringen, ist auch für einen medizinisch nicht vorgebildeten Laien offensichtlich. Daraus, dass der Angeklagte diese äußerst gefährlichen Gewalthandlungen über einen längeren Zeitraum fortsetzte, obwohl er die naheliegende Gefahr des Todeseintritts erkannt hat, schlussfolgert die Kammer, dass er den Eintritt des Todes seiner Tochter herbeiführen wollte. Anlass zu der Annahme, seine Tochter werde das Würgen überleben, hatte der Angeklagte nicht.
b) Aufgrund der vorherigen Androhung der Tötung seiner Tochter und aufgrund des Umstandes, dass die Nebenklägerin seiner hieran geknüpften Forderung, eine angebliche eheliche Verfehlung einzuräumen, nicht nachkam, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es dem Angeklagten auf den Tod seiner Tochter gerade ankam, weil er hierdurch die Nebenklägerin die Konsequenzen der von ihm vermuteten ehelichen Untreue spüren lassen und sie hierfür sowie für ihre Weigerung, die angebliche Untreue einzuräumen, bestrafen wollte.
c) Hiermit steht in Einklang, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Sachverständigen Dr. SA im Rahmen der Exploration dahingehend äußerte, er habe sich von der Nebenklägerin unterdrückt und „ versklavt “ gefühlt. Die Kammer geht aufgrund dessen davon aus, dass der in dem klassischen Rollenbild von Mann und Frau verhaftete Angeklagte in dem Gefühl, von der Nebenklägerin „ fertiggemacht “ und - wie es durch die Aussagen der vernommenen Zeugen deutlich wurde - betrogen zu werden, seine eigene Tochter tötete, um der Nebenklägerin seine Entschlossenheit zu zeigen und sie für das angebliche Fehlverhalten zu bestrafen.
d) Ein anderes Motiv für die Tötung des Kindes ist nach Dafürhalten der Kammer auszuschließen. Die Kammer hat erwogen, ob der Angeklagte seine Tochter im Zuge eines sogenannten gescheiterten erweiterten Suizids getötet haben könnte, bei dem er nach der Tötung des Kindes auch sich selbst hätte töten wollen. Dergleichen ist auszuschließen. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Motivlage des Angeklagten ergeben. Weder hat der Angeklagte im Zuge der vor der Tat mit seiner Ehefrau bzw. der Polizei geführten Telefonate angekündigt, neben dem Kind auch sich selbst töten zu wollen, noch haben sich irgendwelche Spuren ergeben, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, der Angeklagte habe versucht, sich selbst das Leben zu nehmen.
7. Die Feststellungen zu der erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (oben II5 ) beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SA.
Der Sachverständige, der den Angeklagten ausführlich exploriert und auch von anderen Ärzten über den Angeklagten geführte Krankenunterlagen ausgewertet hat, hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten weder aus psychiatrischer noch aus psychologischer Sicht zum Zeitpunkt der Tat ein Krankheits- oder Störungsbild vorgelegen habe, das zu einer maßgeblichen Einschränkung oder gar zu einem Ausschluss seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit habe führen können.
Im Einzelnen:
a) Ein forensisch relevanter Schwachsinn liegt beim Angeklagten nicht vor. Ein vom Sachverständigen Dr. SA durchgeführter Intelligenztest ergab einen Intelligenzquotienten von 97. Dieses Ergebnis ist für die Kammer schon aufgrund der lebenspraktischen Fähigkeiten des Angeklagten nachvollziehbar. Der Angeklagte war in der Lage, die deutsche Sprache zu lernen, eine Arbeitsstelle zu finden und fast ein Jahrzehnt in Deutschland zu leben und - nach den Angaben des Zeugen TT - beanstandungsfrei zu arbeiten.
(1) Anhaltspunkte für eine psychotische Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose oder einer anhaltenden wahnhaften Störung ergeben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. SA weder aus den eigenen Angaben des Angeklagten noch aus den vorliegenden Unterlagen und den erhobenen Befunden.
(2) Es liege auch keine wahnhafte Störung im Sinne eines „ Eifersuchtswahns “ vor. Hiergegen sprächen bereits die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration, wonach er sich von der Vorstellung einer Untreue seiner Ehefrau distanziert hat. Denn eine anhaltende wahnhafte Störung sei durch eine permanente und nicht korrigierbare Vorstellung von dem Zutreffen des Wahnerlebens gekennzeichnet. Sie beruhe außerdem zumeist auf einer hirnorganischen Schädigung, beispielsweise hervorgerufen durch langjährigen übermäßigen Alkoholkonsum, aber auch durch sonstige hirnorganische Veränderungen. Solche Störungsbilder seien aber bei dem Angeklagten nicht festzustellen.
Auch im Übrigen lägen weder Hinweise auf eine psychotische oder eine sonstige hirnorganische Erkrankung vor. Ein von dem Sachverständigen Dr. SA durchgeführter Test (Benton-Test) zur diagnostischen Abklärung derartiger Störungsbilder erbrachte unauffällige Ergebnisse.
(3) Auch die von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung in teils theatralischer Weise geschilderten Befürchtungen, die Nebenklägerin habe ihn „ verhext “ bzw. mit „ schwarzer Magie “ belegt, sprechen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht für ein forensisch relevantes Wahnerleben. Es handele sich - sofern der Angeklagte entsprechende Befürchtungen nicht lediglich simuliere - allenfalls um eine Form des Aberglaubens, die dem Angeklagten dazu diene, Geschehensablaufe zu erklären oder Verantwortlichkeiten zu externalisieren.
(4) Mit dem Sachverständigen Dr. SA und entgegen der Einlassung des Angeklagten, er sei „ besoffen “ gewesen, geht die Kammer auch davon aus, dass die bei dem Angeklagten am 19. Juli 2018 zur Tatzeit gegebene Alkoholisierung nicht zu einer forensisch relevanten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Die Untersuchung einer am 19. Juli 2018 um 12:39 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,05 ‰. Unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbaus von 0,2 ‰ sowie eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰, hätte bei der - frühestens - gegen 11:00 Uhr begangenen Tat eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,53 ‰ vorgelegen (12:39 Uhr: 0,05 ‰ + 0,2 ‰ [Sicherheitszuschlag] + 0,33 ‰ [Abbau 1,65 Stunden x 0,2 ‰]). Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind weder von den Polizeibeamten noch von der Nebenklägerin berichtetet worden und ergeben sich auch nicht aus dem durch den Sachverständigen Dr. SA referierten ärztlichen Berichten zu der Blutabnahme. Angesichts der nur geringfügigen Alkoholisierung steht für die Kammer fest, dass auch diese nicht zu einem Zustand geführt hat, aufgrund dessen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten als eingeschränkt zu bezeichnen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte vor der Tat sonstige Rauschmittel zu sich genommen hat, liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SA, der das Ergebnis eines toxikologischen Gutachtens über die dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat abgenommene Blutprobe referiert hat, nicht vor.
c) Der Sachverständige Dr. SA hat sich auch ausführlich zu der Frage geäußert, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch einen affektiven Durchbruch - Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung - beeinträchtigt gewesen sein könnte. Insoweit hat er ausgehend von dem auf Saß zurückgehenden Kriterienkatalog (vgl. Theune NStZ 1999, 273 [274]; Schöch in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 1 Seite 117; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage, Seite 184; Salger in Festschrift für Tröndle Seite 201 [208]; Sander in Festschrift für Eisenberg, Seite 359 [363]) die Frage erörtert, ob die Erregung des Angeklagten in der konkreten Tatsituation derart stark gewesen ist, dass von einer forensisch relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne.
Im Einklang mit dem Befund des Sachverständigen Dr. SA hält die Kammer das Ausmaß der Erregung des Angeklagten in Verbindung mit der Beziehungsproblematik zu der Nebenklägerin nicht für so stark, dass seine Steuerungsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt war. Eine affektive Erregung ist bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen zumeist gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher der Normalfall (vgl. BGH Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 601/08 - NStZ 2009, 571 [572]). Insoweit kommt - so auch der Sachverständige Dr. SA - in besonderem Maße dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte die Tötung der Tochter für den Fall angekündigt hat, dass die Nebenklägerin ihm ihre Untreue nicht gestehe und die Polizeikräfte sich nicht entfernen. Eine derartige Ankündigung der Tat gegenüber dem Opfer oder Dritten belegt eine Beschäftigung des Täters mit der aggressionsauslösenden Thematik, die deutlich gegen einen spontanen Impulsdurchbruch spricht (vgl. Saß in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 2 Seite 357 „Zu 2.“ ). Dies gilt in noch stärkerem Maße für die hier ebenfalls vorliegenden aggressiven Handlungen des Angeklagten gegenüber seiner Tochter in der Tatanlaufzeit (Vorhalten der Schusswaffe mit der Androhung, das Kind zu töten, vgl. hierzu Saß, a.a.O. „Zu 3.“ ). Auch die Tatsache, dass sich das Geschehen über einen längeren Zeitraum hinzog, spricht deutlich gegen eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Handlungskontrolle (vgl. Saß, a.a.O., Seite 360 „ Zu 8. “), zumal der Angeklagte durchweg in der Lage war, auf Situationsänderungen innerhalb des komplexen Handlungsablaufs zu reagieren. So hatte er sich in der Wohnung verschanzt, gleichzeitig mit der Nebenklägerin telefoniert und auch die Aktivitäten der Polizeibeamten vor der Wohnungstür bemerkt und hierauf reagiert. Wenn - wie hier - auch bei einem Wechsel der äußeren Bedingungen die ursprüngliche Handlungsintention - hier: Erzwingen des Eingestehens der Untreue - konstant bleibt und das Ziel weiter verfolgt wird, erfordert dies Kompetenzen, die mit der Annahme einer forensisch relevanten Bewusstseinsstörung nur schwer in Einklang zu bringen sind (vgl. Saß, a.a.O., Seite 361 „ Zu 9. “). Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich bei den herangezogenen Indikatoren nur um Beweisanzeichen und nicht etwa um Ausschlusskriterien handelt (vgl. Sander a.a.O. Seite 363) und mit dem - indes geringen - Alkoholeinfluss und den fehlenden Sicherungstendenzen bei Tatbegehung auch Kriterien vorliegen, die gegen eine Reflektion des eigenen Verhaltens sprechen. Indes kommt die Kammer - wie auch der Sachverständige Dr. SA - zu dem Ergebnis, dass die Umstände, die eine vollständig verbliebene Handlungskontrolle des Angeklagten belegen, überwiegen.
d) Schließlich war die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit auch nicht infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit beeinträchtigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SA bestehen bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Persönlichkeitsgefüge zum Tatzeitpunkt aufgrund einer Anpassungsstörung, aufgrund der Vorstellung der Untreue seiner Ehefrau oder aufgrund anderer Umstände in einem den Auswirkungen einer ernsthaften psychischen Erkrankung entsprechenden Maße zerrüttet oder verändert war. Zwar entwickelte sich bei dem Angeklagten vor der Tat das Gefühl, er werde innerhalb der ehelichen Beziehung ausgenutzt bzw. seinen eigenen Belangen werde nicht hinreichend Rechnung getragen. Auch ist es nicht auszuschließen, dass die - nicht krankhafte (s.o.) - Eifersucht des Angeklagten zu depressiven Verstimmungen geführt haben mag. Dies führte aber weder für sich noch in Zusammenhang mit der Stimmungslage des Angeklagten zur Tatzeit zu einer solchen Veränderung des Persönlichkeitsgefüges, dass - vergleichbar mit den Auswirkungen einer ernsthaften psychischen Erkrankung - die Kriterien zur Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt wären. Zum einen war der Angeklagte bis zuletzt in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit ohne Leistungseinbußen nachzugehen. Zum anderen war auch sein sonstiges Verhalten - insbesondere nach der überzeugenden Beschreibung der Nebenklägerin - bis zum Tatzeitpunkt unverändert.
e) Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller Erkenntnisse zu dem Zustand des Angeklagten vor, während und nach der Tat sowie unter Würdigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SA ist die Kammer davon überzeugt, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt in einem Ausmaß beeinträchtigt waren, das als erheblich im Sinne von § 21 StGB zu bewerten wäre.
IV.
1. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des Mordes gemäß § 211 Abs. 2 Alternative 4 StGB schuldig, weil er seine Tochter aus niedrigen Beweggründen getötet hat.
Aus niedrigen Beweggründen handelt ein Täter, wenn sich die Motivation, die ihn zu seiner Tat geführt hat, nicht nur als verwerflich darstellt, sondern auf tiefster Stufe steht und als besonders verachtenswert erscheint (vgl. BGH Urteil 24. Juni 2004 - 5 StR 306/03 - NJW 2004, 3051). Maßstab für diese Beurteilung sind die in der Rechtsgemeinschaft als sittlich verbindlich anerkannten Anschauungen (vgl. Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 18a).
Die Tatmotivation des Angeklagten ist als im vorgenannten Sinne besonders verachtenswert anzusehen. Der Angeklagte beging die Tat, um die Nebenklägerin dafür zu bestrafen, dass sie ihn - wie er glaubte - betrüge. Er nutzte zunächst die Sorge der Nebenklägerin um das Wohl ihres Kindes aus, um diese zu einem entsprechenden Eingeständnis zu zwingen. Als dieser Plan misslang, entschloss er sich, die Nebenklägerin durch Tötung des Kindes zu bestrafen und ihr größtmögliches seelisches Leid zuzufügen. Das besonders Verachtenswerte an diesem Verhalten ergibt sich daraus, dass er das Leben eines Menschen, der für das von ihm als missbilligenswert empfundene - angebliche - Verhalten seiner Ehefrau nicht die geringste Verantwortung trug, als Mittel einsetzte, um durch Bestrafung seiner Ehefrau ein auf seiner Selbstsucht beruhendes Ahndungsbedürfnis zu befriedigen. Diese Instrumentalisierung eines Unbeteiligten belegt eine deutlich gesteigerte Verwerflichkeit, da hierin eine Einstellung gegenüber dem getöteten Menschen zum Ausdruck kommt, die von der Geringachtung seiner Menschenwürde und seines Lebensrechts geprägt ist und den personellen Eigenwert des Opfers negiert (vgl. BGH Urteil vom 22. August 1995 - 1 StR 393/95 - NStZ-RR 1996, 98 [99]; Urteil vom 22. Oktober 2014 - 5 StR 380/14 - NStZ 2015, 33 [34]). Bereits dies macht die Beweggründe des Angeklagten niedrig im Sinne von § 211 StGB, ohne dass es darauf ankäme, dass der Angeklagte gegenüber seiner Tochter noch in einer besonderen Pflichtenstellung war.
Der Angeklagte hat auch die tatsächlichen Umstände, die für die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig maßgebend sind, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt. Er war auch - trotz seiner affektiven Erregung und von ihm empfundenen gefühlsmäßigen Regungen wie Wut und Eifersucht - in der Lage, sie gedanklich zu beherrschen und zu steuern (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 StR 556/13 - NStZ 2015, 391), was sich für die Kammer zwanglos daraus ergibt, dass er sich die Sorge der Nebenklägerin um das Leben des Kindes durch die Androhung der Tötung bewusst als Nötigungsmittel zunutze machen wollte.
2. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.
V.
1. Die Kammer hat gegen den Angeklagten gemäß § 211 Abs. 1 StGB die
lebenslange Freiheitsstrafe
als die gesetzlich vorgesehene absolute und zwingende Rechtsfolge verhängt.
2. Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
3. Im Gegenteil: Es liegen Umstände vor, die die Kammer veranlasst haben, die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen. Denn das gesamte Tatbild weicht von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr ab, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Prognose unangemessen wäre (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08 - NStZ 2009, 260).
a) Die ganz besondere Verwerflichkeit der Tat sieht die Kammer zum einen darin, dass der Angeklagte ein Kind getötet hat, das ihm körperlich deutlich unterlegen und daher in seinen Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, erheblich eingeschränkt war. Zum anderen war der Angeklagte als Vater des getöteten Kindes in besonderer Weise zum Schutz und zur Fürsorge verpflichtet. Er trug für seine Tochter die Verantwortung und hatte ihr Sicherheit und Schutz zu gewähren. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus zahlreichen gesetzlichen Regelungen (§§ 1618 a, 1626, 1627, 1631 BGB), sie ist unabhängig hiervon auch eine Selbstverständlichkeit für jeden ethisch verantwortungsvoll handelnden Menschen. Statt seiner Tochter die gebotene Fürsorge zu gewähren, tötete der Angeklagte sie.
Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Tat aufgrund eines gewissen - indes nicht zu einer Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit führenden - Erregungszustandes begangen hat. Angesichts des deutlichen Überwiegens der schulderhöhenden Umstände genügt dies jedoch nicht, um von der Annahme der besonderen Schwere der Schuld abzusehen, zumal der Erregungszustand des Angeklagten gerade nicht in einer spontan begangenen Tat mündete (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18 -), sondern der Angeklagte die Tat nach mehreren Ankündigungen und nach längerer Dauer des Zuwartens beging.
b) Die Kammer hat sich bei der Beurteilung des Schuldumfangs bewusst gemacht, dass gemäß § 46 Abs. 3 StGB diejenigen Umstände, die maßgebend für die Bewertung der Beweggründe als niedrig im Sinne von § 211 StGB waren, nicht nochmals zur Begründung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB herangezogen werden durften (vgl. BGH Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96 - NJW 1996, 3425). Sie hat deshalb bei Prüfung des Mordmerkmals ausschließlich auf die oben ( IV1 ) genannten Umstände abgestellt und das Alter des Tatopfers sowie die besondere Pflichtenstellung des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten hat die Kammer wiederum ausschließlich auf die beiden letztgenannten Umstände abgestellt und diejenigen Gesichtspunkte, die maßgebend für die Annahme des Mordmerkmals waren, außer Acht gelassen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
CC DD EE