Landgericht Düsseldorf, 4. große Strafkammer — 4 Qs 69/18
Das Verfahren wird fortgeführt.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdewege gegen eine Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft E1-Stadt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Bisher unterblieben ist eine Entscheidung über die - vom Beschwerdeführer begehrte - Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Eine Entscheidung darüber ist - entgegen der im Beschluss vom 26.11.2018 vertretenen Auffassung - auch erforderlich.
Indes ist die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, zumal die Kammer sich auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 20.09.2018 (Az.: 1 Ws 104/18) stützt. Der dortigen Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, der dem hier vorliegenden Sachverhalt entspricht.