Amtsgericht Duisburg, Richter — 312 OWi-114 Js 64/18-46/18
Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).