Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Amtsgericht Duisburg-Ruhrort — 130 VI 162/19
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In der Nachlassangelegenheit
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Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden.
4
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
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Der Nachlasspfleger wurde durch Beschluss vom 27.06.2018 bestellt. Mit Antrag vom 25.03.2019 beantragte er die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen.
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Die Erben wurden angehört. Einwendungen wurde nicht erhoben.
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Die abgerechneten Stunden waren notwendig und erstattungsfähig.
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Die Vergütung ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen.
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Die Auslagen sind entstanden.
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Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft aus dem Nachlass zu entnehmen.