Amtsgericht Gelsenkirchen, 614 Ds — 614 Ds-48 Js 249/19-63/19
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts C als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
2
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
3
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
4
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.