Landgericht Essen, I. Strafvollstreckungskammer — I StVK 1237/22 BEW
wird die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2013 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB erlassen.
Widerrufsgründe sind nicht bekannt geworden.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.