Landgericht Hagen, Berufungskammer — 7 S 12/22
wird das Urteil vom 03.06.2022 dahin berichtigt, dass im Tatbestand Seite 2, Gründe zu Ziff. I., Absatz 2, Satz 1, wie folgt lautet:
"Am 04.10.2013 erwarb der Kläger bei dem Autohaus C GmbH den streitgegenständlichen Pkw VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ 1 TZCW116670, zu einem Kaufpreis von 20.500,00 EUR brutto."
2
Das Urteil ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus dem aus den Gerichtsakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.