Landgericht Hagen, 4. Zivilkammer — 4 O 336 /25
Die Klage wird abgewiesen, in Bezug auf die Anträge zu 3) und 4) als unzulässig.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der KLäger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4 O 336/25
Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen, in Bezug auf die Anträge zu 3) und 4) als unzulässig.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um den Inhalt eines zwischen ihnen abgeschlossenen Mietvertrags mit Erwerbsoption über eine Photovoltaikanlage.
Die Beklagte ist eine Anbieterin von Photovoltaikanlagen für Privatpersonen.
Am 18.04.2023 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Miete einer 16,4 kWp Photovoltaikanlage für das Gebäude des Grundstücks D-Straße , N („Vertrag“).
Die Anlage sollte hierfür auf dem Dach des bewohnten Gebäudes der Klägerseite installiert werden. Hierfür schlossen die Parteien einen Vertrag zur Nutzung der Dächer durch die Beklagte.
Die Anlage wurde am 01.05.2023 auf dem Gebäude montiert.
Die Verträge enthalten keine Angaben zum Gesamtbetrag der Mietzinszahlungen oder zum effektiven Jahreszins.
Der monatliche Mietzins für den Mietkaufvertrag über eine 16,4 kWp Anlage mit einem 15 kWh-Batteriespeicher beträgt in den ersten 24 Monate brutto 285,90 €. Ab dem 24. Monat beträgt der monatliche Mietzins brutto 300,90 €.
Die Leistungen der Beklagten umfassen neben der Vermietung der PV-Anlage insbesondere auch fortlaufende Leistungen wie beispielsweise einen Reparaturservice, eine Fernüberwachung und die Versicherung des PV-Systems. Gemäß § 14 der AGB trägt die Beklagte zudem als Eigentümerin die Sachgefahr sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs der PV-Anlage durch höhere Gewalt, bei Diebstahl und Beschädigung durch Dritte.
Gemäß der AGB (Bl. 29 ff. d.A.) hat der Kläger nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 20 Jahren die Wahlmöglichkeit, die Anlagen für je 1,00 € netto zu erwerben, wahlweise, diese von der Beklagten für 2.500,00 € netto zurückbauen zu lassen.
Der Kläger hat daneben das Recht, die Anlage jederzeit vor Ende der Mietlaufzeit zu erwerben.
Der Kaufpreis beträgt innerhalb der ersten sechs Monate 35.130,00 €.
Ab dem siebten Monat beträgt der Kaufpreis pro kWp 2.528,05 € netto pro kWp und verringert sich je vollem Betriebsjahr um 113,76 € netto pro kWp.
Gemäß § 5 der AGB soll die Kündigung des Mietvertrags während der Vertragslaufzeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein. Die Klausel lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 5 Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz
1. Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
[…]
3. Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn
a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.
b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können
[…]
6. Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. F H Solutions I GmbH behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. "
§ 6 der AGB lautet auszugsweise (Bl. 30 d.A.):
„[…]
6.
Mit Ablauf der Vertragslaufzeit oder sonstiger Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur Herausgabe der PV-Anlage mit Batteriespeicher an F H Solutions verpflichtet; dies gilt nicht, falls der Kunde gern. § 4 Nr. 2 das Eigentum an der PV-Anlage erwirbt. Der zur Herausgabe erforderliche Abbau der PV-Anlage mit Batteriespeicher nimmt F im Auftrag des Kunden gegen Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 2.500 netto (EUR 2.975 brutto) vor Im Fall des Anlagenerwerbs durch den Kunden entfallen die Herausgabepflicht des Kunden sowie die Pflicht zur Zahlung der Kostenpauschale an F H Solutions.“
Der Kläger meint, es liege in Hinblick auf seine Möglichkeiten bei Vertragszeitende eine andere entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 II Nr. 1 BGB vor, da angesichts der Lebenszeit einer Solaranlage aus wirtschaftlichen Gründen deren Abbau für eine Zahlung von 2.500 € netto keine echte Alternative zum Erwerb für 1 € darstelle und sich der Preis der Anlage durch die Mietzahlungen bei Vertragsende sogar mehrfach amortisiert habe, ferner, weil eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit nur bei Erwerb der Anlage möglich sei. Jedenfalls liege angesichts des niedrigen möglichen Erwerbspreises nach Ablauf der Vertragslaufzeit ein Umgehungsgeschäft vor. Deshalb sei § 506 BGB über § 512 BGB bzw. analog anwendbar.
Dass in Wirklichkeit der Erwerb der Anlage gewollt sei, belege auch die Versteuerung durch die Beklagte mit dem Nullsteuersatz, die die Lieferung einer Anlage voraussetze.
Mangels Angabe des effektiven Jahreszinses, wie deshalb gem. § 492 II BGB erforderlich, seien die monatlichen Zahlungen gem. § 494 II 2 BGB unter Zugrundelegung eines Jahreszinssatzes von nur 4% zu kürzen.
Es sei ein Durchschnittspreis für Solaranlagen und Batteriespeicher zugrundezulegen zuzüglich 10 € monatlich für Dienstleistungen der Beklagten und auf dieser Basis nur der gesetzliche Zinssatz von 4% aufzuschlagen mit der Folge, dass entsprechend geringere monatliche Raten geschuldet seien.
Zur Berechnung durch die Klägerseite wird auf Bl. 13-14 d.A. verwiesen.
Ferner behauptet der Kläger, vor Vertragsschluss hätte der handelnde Mitarbeiter der Beklagten ihm mitgeteilt, er werde bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit Geld sparen, weil die Stromkostenersparnis zuzüglich Einspeisevergütung die an die Beklagte zu zahlenden monatlichen Beträge überstiegen.
Dies sei aber nicht der Fall, wozu der Kläger konkrete Stromproduktions- und Verbrauchszahlen für das Jahr 2024 vorträgt, insbesondere eine Einspeisevergütungsvorauszahlung von 48 € monatlich, gleichzeitig aber angibt, die Höhe der Einspeisevergütung lasse sich wegen der verzögerten Abrechnung der diese schuldenden Firma F1 nicht abschließend beziffern und außerdem habe die Beklagte mit ihm vereinbart, die Einspeisevergütung durch Zahlung an ihn während der ersten drei Jahre Vertragslaufzeit zu verdoppeln, wobei die Zahlungen aber auch insoweit unregelmäßig flössen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich sein monatlich zu zahlendes Entgelt ab dem 01.07.2025 bis zur Beendigung des Vertrages wie beantragt ermäßigt und Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von nach dieser Berechnung überschießend gezahlten Beträgen. Zur Berechnung durch die Klägerseite wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen.
Ferner begehrt er die Feststellung, dass die Klausel § 5 Nr. 6 der AGB über den vertraglichen Schadensersatz unwirksam ist bzw. nunmehr die Feststellung, dass die Beklagte bei Kündigung aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Klägers keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem - dem Wortlaut der genannten Klausel entsprechenden - vertraglichen Erwerbspreis und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500 € - dem Wortlaut der genannten Klausel entsprechend - hat.
Außerdem begehrt er die Feststellung, dass er nach Ablauf der Vertragslaufzeit für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.975,00 € brutto schulde unter Bezugnahme auf die betreffende Klausel im Vertrag (§ 6 Nr. 6, Bl. 30 d.A.).
Der Kläger meint, die beiden vorerwähnten Regelungen über Schadensersatz und Rückbaukosten seien nach AGB-Recht unwirksam, insbesondere hinsichtlich der „Vertragsstrafe“ gem. §§ 309 Nr. 5, 6, 307 II Nr. 1, 305c I BGB bzw. auch gem. § 134 BGB i.V.m. § 291 I Nr. 3 StGB, hinsichtlich der Rückbaukosten gem. § 307 II Nr. 1 BGB.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude D-Straße 8A, N aus dem Vertrag vom 18.04.2023 ab dem 01.07.2025 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 300,90 € auf den Betrag von 191,57 € reduziert wird,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.930,50 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Mietvertrag gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfaltet und unwirksam ist:
''§ 5 Nr. 6 Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. F H Solutions I GmbH behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.'', und
4. festzustellen, dass der Kläger für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.500,00 € netto schuldet.
Der Kläger beantragt nunmehr nach Umformulierung der Klageanträge zu 2. und 3. und Erweiterung des Zahlungsanspruch (Klageantrag zu 2.) um die seiner Meinung nach erfolgten Überzahlungen der Monate November 2025 bis Februar 2026,
1. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude D-Straße , N, aus dem Vertrag vom 18.04.2023 ab dem 01.07.2025 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 300,90 € auf den Betrag von 191,57 € reduziert wird,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 3.367,76 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziff. 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500€ hat, und
4. festzustellen, dass der Kläger für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.975,00 € brutto schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, §§ 506, 512 BGB seien nicht anwendbar, da insbesondere kein Erwerbszwang bestehe, außerdem behauptet sie, ihren Dienstleistungen und der Risikoübernahme für die Anlage während der Laufzeit sei ein erheblicher Wert beizumessen. Die Versteuerung besage nichts für die zivilrechtliche Einordnung. Die Vertragsklauseln seien wirksam, allerdings bereits die diesbezüglichen Feststellungsklagen unzulässig.
Wegen des weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
I.
Das Landgericht Hagen ist - mindestens aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2026 - örtlich zuständig.
1.
Der Klageantrag zu 3) ist unzulässig.
In der Sache wird auch nach Umformulierung des Antrages eine Klauselkontrolle begehrt. Dass die betroffene Klausel im Vertrag zwischen den Parteien verwendet wird, genügt nicht, um ein konkretes Rechtsverhältnis diesbezüglich zu begründen. Verlangt wird die Feststellung der rechtlichen Gestaltung für einen noch nicht eingetretenen Fall der Kündigung ohne die Möglichkeit, die tatsächlichen Verhältnisse zum konkreten Zeitpunkt mit zu beurteilen.
Damit liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht. Daher kann auch die Frage der Wirksamkeit einer AGB-Klausel nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BGH Beschl. v. 3.5.2018 - IX ZR 73/17, BeckRS 2018, 28992 Rn. 13). Dies begehrt der Kläger auch nach Umformulierung der Anträge in der Sache nach wie vor.
Überdies ist mangels erklärter Kündigung noch kein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben.
Vielmehr soll das Gericht die abstrakte Teilrechtsfrage klären, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch im Falle einer nicht konkret dargelegten Kündigungssituation (zu welchem Zeitpunkt unter welchen Umständen?) nicht nach einer bestimmten Methode (nämlich pauschaliert) zu berechnen sei. Für die Klärung der abstrakten Rechtsfrage, wie ein etwaiger Schadensersatzanspruch zu berechnen sei, sind Gerichte auch nicht über § 256 I ZPO berufen.
2.
Der Klageantrag zu 4) ist unzulässig.
Auch insoweit wird in der Sache auch nach Umformulierung des Antrages eine Klauselkontrolle begehrt. Dass die betroffene Klausel im Vertrag zwischen den Parteien verwendet wird, genügt nicht, um ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis diesbezüglich zu begründen. Verlangt wird die Feststellung der rechtlichen Gestaltung für den noch nicht eingetretenen Fall, dass der Kläger nach Ablauf der Vertragslaufzeit statt Kauf der Anlage für 1 € den Rückbau verlangt. Insoweit gilt das bereits Gesagte.
Sollte der Antrag demgegenüber so zu verstehen sein, dass die Feststellung verlangt wird, dass der Beklagten aktuell kein Anspruch in Höhe von 2.975,00 € brutto für den Rückbau der Anlage zusteht, so wäre dies mangels Zeitablaufs und Nichtausübung der Kaufoption zum Ablaufzeitpunkt inhaltlich zwar korrekt, allerdings die Klage gleichwohl unzulässig, da sich die Beklagte nicht berühmt, bereits derzeit einen solchen Anspruch zu haben, weshalb es an einem Feststellungsinteresse fehlt.
II.
1.
Die Klage ist zum Antrag zu 1) unbegründet.
a)
Eine Vertragsanpassung gem. § 494 II 2 BGB hat nicht zu erfolgen, da diese Norm nicht anwendbar ist.
Der Wortlaut des § 506 II ist nicht erfüllt, da der Kläger weder zum Erwerb der Solaranlage verpflichtet ist noch die Beklagte von ihm deren Erwerb verlangen kann noch der Kläger bei Vertragsbeendigung für einen bestimmten Wert der Anlage einzustehen hat.
Ziff. 1 ist nicht einschlägig, wenn der Erwerb lediglich wirtschaftlich sinnvoll ist. Auch die sonst nach dem Vertragsinhalt fällige Beteiligung an den Demontagekosten führt nicht zur Annahme einer solchen Verpflichtung, abgesehen davon, dass schon die tatsächlich motivierende Wirkung einer Zahlungspflicht von 2.500 € in 20 Jahren, also nach weiteren 20 Jahren zu erwartender Inflation, begrenzt ist bei gleichzeitig zu erwartender Änderung der technischen und regulatorischen Randbedingungen, die die Demontage als besonders lohnend erscheinen lassen können. Ein Erwerbszwang in irgendeiner Hinsicht kann also nicht festgestellt werden.
Mit Ziff. 3 ist eine Haftung für einen bestimmten Wert gemeint, also die Zahlung eines Ausgleichs für den Fall eines tatsächlich geringeren Wertes. Dem steht es nicht gleich, wenn eine Amortisation sich bereits unabhängig davon im Laufe der Vertragslaufzeit ergibt.
Eine sonstige Subsumtion des vorliegenden Vertrages über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes unter § 506 I BGB, ohne dass die Voraussetzungen von § 506 II BGB erfüllt sind, ist wegen dessen abschließenden Charakters nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 ff.).
Aus den erwähnten Gründen ist in der Möglichkeit, die Anlage bei Ablauf der Vertragslaufzeit für 1 € zu erwerben, auch keine Umgehung zu sehen.
Wie der Kläger ausführt, ist letztlich das echte Wahlrecht des Verbrauchers, den Gegenstand erwerben zu wollen, das entscheidende Kriterium, und es kommt darauf an, ob eine vertragliche Gestaltung dergestalt vorliegt, dass schon bei Vertragsschluss feststeht, dass der Mieter die Kaufoption ausüben wird. Eben dies ist angesichts der Unwägbarkeiten der kommenden Entwicklung nicht der Fall, bei denen allein sicher erscheint, dass ein gleichbleibender hoher Wert der Summe von 2.500 € ausgeschlossen ist und dass extrem unwahrscheinlich ist, dass die gegenwärtigen regulatorischen und technischen Bedingungen gleich bleiben.
b)
Eine Haftung aus cic ist schon der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist die Höhe seiner Einspeisevergütung derzeit nicht feststellbar, so dass eine Berechnung nicht möglich ist, und ferner wäre über die angeführte Einspeisevergütung hinaus die von der Beklagten offenbar zugesagte und teilweise auch ausgezahlte Verdoppelung der Einspeisevergütung von 8 Cent weiter schadensmindernd zu berücksichtigen. Insoweit lässt sich auch kein dem Kläger entstandener Mindestschaden feststellen, der etwa als die monatlichen Raten in mindestens feststellbarer - geringer als festzustellen verlangter - Höhe im Wege einer Gegenrechnung verringern könnte, schon gar nicht für die weitere Zukunft.
Bereits aus diesem Grund hatte auch die klägerseits als Beweis für seinen Vortrag zu Angaben des Mitarbeiters der Beklagten bei Vertragsschluss angebotene Parteivernehmung zu unterbleiben und war der Beklagten kein Schriftsatznachlass einzuräumen.
2.
Aus dem gleichen Grund ist auch der Antrag zu 2) unbegründet.
Für eine verminderte Berechnung einer Verzinsung gem. § 494 II 2 BGB besteht keine Rechtsgrundlage, ein Schadensersatz aus cic ist bereits der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt.
3.
Da die Klage insgesamt abzuweisen war, war der Beklagten auch in Bezug auf den übrigen neuen Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 24.2.2026 keine Schriftsatzfrist einzuräumen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt.