Landgericht Kleve, die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve — 120 Qs-305 Js 87/16-45/18
Eine ordnungsgemäße Ladung zum Hauptverhandlungstermin liegt gemäß § 216 Abs. 1 S.1 StPo grundsätzlich vor, wenn der Angeklagte auf die nahc § 230 Abs. 2 StPo möglichen Folgen seines Ausbleibens hingewiesen wird. Dies gilt auch bei Angeklagte, die dauerhaft im Ausland wohnen. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass der Anspruch der Warung nach § 216 Abs. 1 StPo in einer an einen im Ausland wohnenden Angeklagten bereits einen unzulässigen Eingriff in die Hoheitsrechte des Aufenthaltsstaates darstellt, sollte jedenfalls für das Gebiet der Europäischen Union überlegt werden, ob diese Auffassung nach Inkrafttreten der Vorschrift über den Europäischen Haftbefehl noch zutreffend ist.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 08.03.2017 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, aufgehoben.
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