Landgericht Kleve, 1. große Strafkammer — 110 KLs -204 Js 108/18 -23/18
für R e c h t erkannt:
Die Angeklagten O. und R. sind des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen schuldig.
Der Angeklagte O. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte R. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte WB. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Die Angeklagte Q. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte W. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte I. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte I. freigesprochen.
Der Angeklagte I. hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Ein bei dem Angeklagten R. sichergestellter Bargeldbetrag von 6.000,00 € wird eingezogen.
Zudem wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 60.000,00 € hinsichtlich des Angeklagten R., in Höhe von 25.000,00 € bezüglich des Angeklagten O., in Höhe von 1.000,00 € im Hinblick auf den Angeklagten WB. sowie in Höhe von 3.000,00 € hinsichtlich der Angeklagten Q. angeordnet.
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 1, 3 BtMG, 27, 53, 64, 73c, 74 StGB–
In der Strafsache
g e g e n
1.
O., geboren am 06.01.1987 in V., zuletzt wohnhaft: P.-straße, Y., geschieden, deutscher Staatsgehöriger,
- vorläufig festgenommen am 24.04.2018 und seit dem 25.04.2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Willich I aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Geldern, Az. 6 Gs 78/18, vom selben Tag –
2.
Stan Alexander R., geboren am 22.07.1978 in Tilburg/Niederlande, zuletzt wohnhaft: Elektriciteitstraat 27/1402 in 2800 Mechelen/Belgien, ledig, niederländischer Staatsgehöriger,
- vorläufig festgenommen am 25.04.2018 und seit dem 26.04.2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Geldern, Az. 6 Gs 83/18, vom selben Tag, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Kleve –
3.
X., geboren am 00.00.0000 in Mönchengladbach, zuletzt wohnhaft: P.-straße, Y., ledig, deutscher Staatsgehöriger,
- vorläufig festgenommen am 24.04.2018 und seit dem 25.04.2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kleve aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Geldern, Az. 6 Gs 81/18, vom selben Tag –
4.
Irene Isolde Q., geborene G., geboren am 17.05.1964 in J., zuletzt wohnhaft: P.-straße, Y., verheiratet, deutsche Staatsgehörige,
- vorläufig festgenommen am 24.04.2018 und vom 25.04.2018 bis 19.12.2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn, Zweigstelle Dinslaken, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Geldern, Az. 6 Gs 80/18, vom 25.04.2018, der mit Beschluss des Landgerichts Kleve vom 19.12.2018 außer Vollzug gesetzt worden ist –
5.
W., geboren am 00.00.0000 in Moers, zuletzt ohne festen Wohnsitz, ledig, deutscher Staatsangehöriger,
- vorläufig festgenommen am 24.04.2018 und seit dem 25.04.2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Geldern, Az. 6 Gs 79/18, vom selben Tag –
6.
Krzysztof I., geboren am 12.03.1977 in E./Polen, zuletzt wohnhaft: ul. Ozimska N01, 0 E./Polen, geschieden, polnischer Staatsgehöriger,
- vorläufig festgenommen am 25.04.2018 und seit dem 26.04.2018 in dieser Sache in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Geldern, Az. 6 Gs 84/18, vom selben Tag, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Kleve –
w e g e n bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
in der Hauptverhandlung vom 13.12.2018, 17.12.2018, 19.12.2018, 10.01.2019, 24.01.2019, 12.02.2019, 20.02.2019, 14.03.2019, 28.03.2019 und 03.04.2019
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht T.
als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht U.
als beisitzende Richterin,
Elfriede M., Hausfrau,
Thomas D., Fallmanager Jobcenter,
als Schöffen,
Staatsanwalt H. am 13.12., 17.12., 19.12.2018, 10.01., 24.01., 20.02., 14.03., 28.03. und 03.04.2019 sowie
Staatsanwalt B.
als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwältin F. am 13.12., 17.12., 19.12.2018, 10.01., 24.01., 12.02., 20.02., 14.03. und 28.03.2019 sowie
Rechtsanwalt Jörg A. am 03.04.2019, beide aus Duisburg,
als Verteidiger des Angeklagten O.,
Rechtsanwalt Z. aus Köln am 13.12., 19.12.2018, 10.01., 12.02. und 03.04.2019 und Rechtsanwalt K. aus Bonn am 13.12., 17.12., 19.12.2018., 10.01., 24.01., 12.02., 20.02., 14.03., 28.03. und 03.04.2019
als Verteidiger des Angeklagten R.,
Rechtsanwalt L. am 13.12., 19.12.2018, 10.01., 12.02., 14.03., 28.03. und 03.04.2019, Rechtsanwalt C. am 17.12.2018 und 24.01.2019 sowie Rechtsanwalt Ekmekci am 20.02.2019, alle aus Mönchengladbach,
als Verteidiger des Angeklagten WB.,
Rechtsanwältin S. aus Düsseldorf am 13.12., 17.12., 19.12.2018, 24.01., 12.02., 20.02., 14.03., 28.03. und 03.04.2019 und Rechtsanwalt FI. aus Dortmund am 13.12., 17.12., 19.12.2018, 10.01., 24.01. und 20.02.2019
als Verteidiger der Angeklagten Q.,
Assessor Dr. h.c. YH. für Rechtsanwalt IP. am 13.12., 17.12., 19.12.2018, 10.01., 24.01., 12.02., 20.02., 28.03. und 03.04.2019 und Rechtsanwalt IP. am 14.03.2019, beide aus Ratingen,
als Verteidiger des Angeklagten W.,
Rechtsanwalt Jürgen MM. aus Geldern
als Verteidiger des Angeklagten I.,
Justizhauptsekretär FU.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 03.04.2019
für R e c h t erkannt:
Die Angeklagten O. und R. sind des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen schuldig.
Der Angeklagte O. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte R. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte WB. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Die Angeklagte Q. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte W. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
kostenpflichtig verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte I. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte I. freigesprochen.
Der Angeklagte I. hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Ein bei dem Angeklagten R. sichergestellter Bargeldbetrag von 6.000,00 € wird eingezogen.
Zudem wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 60.000,00 € hinsichtlich des Angeklagten R., in Höhe von 25.000,00 € bezüglich des Angeklagten O., in Höhe von 1.000,00 € im Hinblick auf den Angeklagten WB. sowie in Höhe von 3.000,00 € hinsichtlich der Angeklagten Q. angeordnet.
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 1, 3 BtMG, 27, 53, 64, 73c, 74 StGB– G r ü n d e
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO, soweit der Angeklagte I. freigesprochen worden ist)
Die Angeklagten waren zumindest in der Zeit von Januar/Februar 2018 bis zum 24.04. bzw. 25.04.2018 an umfangreichen Drogengeschäften beteiligt.
Die Angeklagten O., R., Q. und WB. waren in eine Tätergruppe eingebunden, die sich zur fortgesetzten Produktion von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtem Amphetamin zusammengeschlossen hatten. Die Aufgabenverteilung war dergestalt, dass der Angeklagte R. zusammen mit einer weiteren Person, Patrick NI., Anfang des Jahres 2017 Kontakt zur Angeklagten Q., die Eigentümerin des Hofes P.-straße in IX. ist, aufnahm und von dieser Räumlichkeiten zur Amphetaminherstellung anmietete. Sodann richteten der Angeklagte R. und Patrick NI. in den gemieteten Räumlichkeiten eine Amphetaminküche ein. Anfang des Jahres 2018 lernte der Angeklagte O. von dem Angeklagten R. die Herstellung von Amphetamin und begann Ende Januar/Anfang Februar 2018 zusammen mit dem Angeklagten WB., der Hilfsdienste verrichtete, mit der eigenständigen Produktion von Amphetamin, das der Angeklagte R. im Folgenden nach Fertigstellung abholte und zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Abnehmer in den Niederlanden verbrachte. Die Angeklagten W. und I. waren nicht Teil der Organisation, sondern verrichteten kurzzeitig Hilfsdienste bei der Produktion bzw. lieferten dafür erforderliche Chemikalien.
I. Feststellungen zur Person
1. Angeklagter O.
Der 32-jährige Angeklagte O. ist der Sohn der Angeklagten Q. und der Bruder des Angeklagten W.. O. wurde in V. geboren und wuchs dort bei seinen Eltern, der Angeklagten Q. und deren ersten Ehemann, bis zu seinem 6. Lebensjahr mit zwei jüngeren Geschwistern, einer Schwester und einem Bruder, dem Angeklagten W., auf. Nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann zog die Angeklagte Q. mit den drei Kindern zunächst in den zu Kerken gehörenden Ortsteil HY. und dann nach Geldern. Zwischenzeitlich heiratete die Angeklagte Q. ihren zweiten Ehemann, der die Vaterrolle für den Angeklagten O. sowie dessen zwei Geschwister übernahm.
In Geldern besuchte der Angeklagte O. die Grundschule. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er zunächst auf die Hauptschule und anschließend während des 5./6. Schuljahres auf die Sonderschule, die er bis zur 10. Klasse besuchte.
Der Angeklagte O. absolvierte keine Ausbildung, sondern arbeitete im Anschluss für vier Jahre in dem Holzbetrieb seines Onkels in Ratingen als Holzfäller. Während dieser Zeit wohnte er auch bei seinem Onkel in Ratingen. Anschließend arbeitete er auf dem Schrottplatz, den seine Mutter und sein Stiefvater in Winnekendonk betrieben. Nach drei Jahren wechselte er erneut in den Holzbetrieb seines Onkels in Ratingen.
Anfang 2017 schloss er sich mit seinem Bruder, dem Angeklagten W., zusammen und beide führten unter der Firma des Angeklagten W. selbstständige Tätigkeiten im Bereich Erdbewegungen/Pflasterarbeiten, hauptsächlich für einen Auftraggeber aus Oberhausen, aus. Das Unternehmen, eine UG (haftungsbeschränkt), machte Gewinne von 5.000,00 bis 6.000,00 € monatlich. Anfang Dezember 2017 wurde der Betrieb des Unternehmens wetterbedingt für die Wintermonate eingestellt. Es resultierten bis zur Inhaftierung der Angeklagten AF. keine Schulden aus dem Betrieb des Unternehmens.
Der Angeklagte O. begann Anfang des Jahres 2018 gelegentlich Amphetamin zu konsumieren.
Er war für einen Zeitraum von zwei Tagen verheiratet. Er hat mit seiner geschiedenen Ehefrau ein Kind, das bei dieser lebt. Zudem hat er noch fünf weitere Kinder, die bei den jeweiligen Müttern wohnen. Mit seiner jetzigen Verlobten hat der Angeklagte O. einen Sohn. Er ist seinen Kindern unterhaltsverpflichtet, zahlt zur Zeit aber keinen Unterhalt.
Der Angeklagte O. ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Das Amtsgericht Geldern verurteilte ihn am 01.08.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 €.
Das Amtsgericht V. verurteilte den Angeklagten O. am 06.07.2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 €. Das Amtsgericht Geldern verurteilte ihn am 19.11.2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe, am 09.02.2011 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € und am 15.04.2011 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, Betruges und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe. Unter Einbeziehung dieser Strafen bildete das Amtsgericht Geldern am 21.02.2012 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 26.04.2016 erlassen.
Das Amtsgericht Geldern verurteilte den Angeklagten O. am 18.03.2013 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 12.04.2016 erlassen.
Das Amtsgericht Geldern verurteilte ihn am 03.07.2015 wegen gemeinschaftlichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 €.
2. Angeklagter R.
Der 40-jährige Angeklagte R. wurde in Tilburg in den Niederlanden geboren. Er hat zwei Schwestern sowie einen Bruder und ist der drittälteste. Bis zum Alter von 9 Jahren wuchs er bei seinen Eltern in Tilburg auf. Nach der Trennung seiner Eltern lebte er bei seiner Mutter.
Er besuchte die Schule und schloss diese mit der Fachoberschulreife ab. Danach immatrikulierte er sich an einer Hochschule in Amsterdam, besuchte jedoch keine Vorlesungen, sondern begann zu arbeiten. Im Jahr 1999 machte er sich mit einem eigenen Bekleidungsgeschäft selbstständig, er designte Kleidungsstücke mit Hilfe eines Siebdruckverfahrens. Nach sieben Jahren verkaufte er dieses Geschäft und arbeitete im Folgenden auf Baustellen als Bauhelfer. Zudem betrieb er bis zu den Jahren 2010/2011 einen Onlinehandel für Bekleidung. Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 176 Tagen, von Oktober 2011 bis März 2012, war er erneut für zwei Jahre auf Baustellen tätig und begann anschließend mit einer Ausbildung als Golflehrer. Da ihm die Lehrtätigkeit keine Freude bereitete, brach er die Ausbildung ab. Im Jahr 2014 zog er nach Mechelen in Belgien und eröffnete dort im Jahr 2015 einen Imbiss, den er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache betrieb.
Der Angeklagte R. konsumiert keine Betäubungsmittel. Er spielte jedoch seit seinem 16. Lebensjahr an Automaten und ab dem 18. Lebensjahr in Casinos und Spielhallen, hauptsächlich Roulette. Der Angeklagte R. setzte sich Limits, konnte diese häufig jedoch nicht einhalten. Er verspielte seinen Lohn und Geld, welches er für seinen Lebensunterhalt benötigte. Da das Einkommen des Angeklagten R. nicht ausreichte, um seinen Lebensunterhalt und die Teilnahme an Glücksspielen zu finanzieren, machte er immer wieder Schulden und spielte in der Hoffnung, diese und vorherige Verluste durch Gewinne auszugleichen. Der Angeklagte R. versuchte erfolglos Spielregeln aufzustellen, um kontrolliert zu spielen und ließ sich mehrfach in Casinos in den Niederlanden und in Deutschland sowie in Casinos und Spielhallen in Belgien sperren. Da Sperren in den Niederlanden und in Deutschland nur für die Zeit von einem Jahr galten und nur in Casinos möglich waren, überbrückte der Angeklagte R. diese Sperrzeiten, indem er in Spielhallen in Deutschland und den Niederlanden spielte, bis die jeweiligen Sperren in den Casinos abgelaufen waren. Wenn er nicht spielen konnte, wurde er nervös und litt unter Schlafproblemen. Er belog Familienangehörige, Freunde und seine Lebensgefährtin, um sein Spielverhalten zu verheimlichen.
Nach seiner Inhaftierung im Zeitraum 2011/2012 absolvierte der Angeklagte R. eine ambulante Therapie zur Bekämpfung seines Spielens. Es gelang ihm für den Zeitraum von ca. zwei Jahren nicht zu spielen. Im Jahr 2015 wurde er jedoch wieder rückfällig. Da er zu dieser Zeit in Belgien lebte, reiste er in die Niederlande und nach Deutschland, um in dortigen Spielhallen zu spielen.
Um einen Teil seiner aufgrund des Spielens entstandenen Schulden zu bezahlen, verkaufte er im Jahr 2015 sein in Tilburg gelegenes Haus. Mit dem restlichen Geld erwarb er den Imbiss in Mechelen, den er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache betrieb. Da sein diesbezügliches Einkommen nicht ausreichte, um die Teilnahme an Glücksspielen weiter zu finanzieren, lieh er sich bei unbekannten Personen Geld. Diese Schulden beliefen sich bis Ende des Jahres 2016 auf zumindest 100.000,00 €. Er reduzierte sie, wie im Folgenden ausgeführt, um knapp die Hälfte, sodass er zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in dieser Sache noch maximal 60.000,00 € Schulden bei seinen Gläubigern hatte.
Zuletzt nahm der Angeklagte R. zwei Wochen vor seiner Inhaftierung in dieser Sache an Glücksspielen teil.
In der Hauptverhandlung äußerte er den Willen, sein bisheriges Leben zu ändern und an einer Therapie zur Bekämpfung seines Spielens, vorzugsweise in den Niederlanden, teilzunehmen.
Der Angeklagte R. ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Er ist in Deutschland bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In den Niederlanden wurde er wie folgt verurteilt:
Am 08.03.2016 verurteilte ihn das Ressortsparket ´s-Hertogenbosch wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderer Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe von 176 Tagen, die er bereits im Zeitraum von Oktober 2011 bis März 2012 verbüßte.
3. Angeklagter WB.
Der 22-jährige Angeklagte WB. wurde in Mönchengladbach geboren und wuchs dort bei seinen Eltern mit einer jüngeren Schwester auf.
Er besuchte die Grundschule und anschließend die Hauptschule. Nach deren Abschluss begann er eine Ausbildung als Friedhofsgärtner. Er brach diese jedoch ab, da ihm die Tätigkeit nicht gefiel. Anschließend führte er Gelegenheitsarbeiten, die nie länger als drei Monate andauerten, aus. Er wohnte bei seiner Mutter und lebte hauptsächlich von Sozialhilfe. Im April 2017 begann er in dem Unternehmen der Angeklagten AF. zu arbeiten. Der Angeklagte WB. erhielt 1.000,00 € im Monat. Er war jedoch nicht fest angestellt.
Der Angeklagte WB. hat Schulden in Höhe von mehr als 10.000,00 €. Diese resultieren u.a. aus Bestellungen von Elektronikartikeln im Internet.
Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der Angeklagte WB. konsumiert keine Drogen. Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
4. Angeklagte Q.
Die 54-jährige Angeklagte Q. wurde in J. geboren und wuchs dort bei ihren Eltern auf. Sie besuchte zunächst die Grundschule und dann die Hauptschule, die sie mit Hauptschulabschluss abschloss. Anschließend absolvierte die Angeklagte Q. ab dem Jahr 1983 eine Ausbildung zur Textilverkäuferin. Von 1985 bis 1989 arbeitete sie als LKW-Fahrerin im elterlichen Betrieb und von 1994 bis 2003 war sie für den Landschaftsverband Rheinland tätig und arbeitete als Hauswirtschafterin in einem Wohnheim für Behinderte in IX..
Die Angeklagte Q. heiratete im Jahr 1989 und bekam mit ihrem ersten Ehemann drei Kinder, die Angeklagten Daniel und W. sowie eine Tochter. Sie trennte sich Anfang der 1990er Jahre von ihrem ersten Ehemann und zog mit den drei Kindern zunächst nach Kerken-HY. und anschließend nach Geldern. Im Jahr 1996 wurde die Ehe geschieden. Die Angeklagte Q. heiratete im Folgenden ihren zweiten Ehemann. Auch diese Ehe wurde Mitte der 2000er Jahre geschieden. Jedoch pflegte die Angeklagte Q. ihren geschiedenen zweiten Ehemann, als dieser später an Lungenkrebs erkrankte. Von 2009 bis zu ihrer Inhaftierung in dieser Sache betreute sie zwei ihrer Enkelkinder, die Kinder ihrer Tochter, als Pflegemutter. Seit dem Jahr 2013 ist die Angeklagte Q. mit ihrem dritten Ehemann verheiratet, mit dem sie zwischenzeitlich einen Schrottplatz betrieb. Der Ehemann erlitt während der Inhaftierung der Angeklagten Q. in dieser Sache einen Schlaganfall und musste sich in eine Rehabilitationsmaßnahme begeben.
Die Angeklagte Q. erhält monatlich 2.200,00 € Kinder- und Pflegegeld. Der Hof P.-straße in Wachtendank steht in ihrem Alleineigentum. Sie erwarb diesen mit Geldmitteln, die aus dem Verkauf einer von ihrem geschiedenen zweiten Ehemann geerbten Immobilie stammten. Sie hat Schulden in Höhe von ca. 37.000,00 €. Diese resultieren aus Forderungen des Finanzamtes.
Die Angeklagte Q. leidet an einem Tumor an den Stimmbändern. Sie konsumiert keine Drogen.
Sie ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Das Amtsgericht Geldern verurteilte die Angeklagte Q. am 12.01.2010 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 €.
Am 15.04.2011 verurteilte sie das Amtsgericht Geldern wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 13.06.2013 erlassen.
Das Amtsgericht Geldern verurteilte die Angeklagte Q. am 03.07.2015 wegen gemeinschaftlichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 €.
5. Angeklagter W.
Der 27-jährige Angeklagte W. wurde in Moers geboren. Seine Eltern, die Angeklagte Q. und ihr erster Ehemann, trennten sich, als der Angeklagte W. wenige Monate alt war. Der Angeklagte W. wuchs mit seinen zwei Geschwistern bei seiner Mutter und später seinem Stiefvater in Kerken-HY. und Geldern auf. Zu seinem leiblichen Vater hat der Angeklagte W. keinen Kontakt.
Der Angeklagte W. besuchte zunächst die Grundschule und dann die Hauptschule. Diese verließ er, nachdem er zweimal die siebte Klasse wiederholt hatte. Bereits in seiner Kindheit litt der Angeklagte W. unter ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung) und erhielt zur Behandlung dieser Erkrankung Ritalin und Medikinet. Nach dem Abgang von der Hauptschule absolvierte der Angeklagte W. zunächst ein Praktikum bei einem Dachdecker und begann dort im Folgenden eine Ausbildung. Er brach diese jedoch ab, als er sich aufgrund eines Arbeitsunfalls den Daumen der linken Hand verletzte und diesen nur noch eingeschränkt nutzen konnte. Im Folgenden verrichtete der Angeklagte W. Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen sowie als Hilfsarbeiter im Garten- und Landschaftsbau und lebte ansonsten von Sozialhilfe. Seit Anfang des Jahres 2017 führte er unter seiner Firma zusammen mit dem Angeklagten O. im Rahmen einer UG (haftungsbeschränkt) selbstständige Tätigkeiten im Bereich Erdbewegungen/Pflasterarbeiten aus. Die Angeklagten AF. erzielten, wie bereits ausgeführt, Gewinne von 5.000,00 bis 6.000,00 € monatlich und stellten den Betrieb des Unternehmens Anfang Dezember 2017 wetterbedingt für die Wintermonate ein. Bis zur Inhaftierung der Angeklagten AF. resultierten keine Schulden aus dem Unternehmen.
Bereits mit 14 Jahren, kurz nach der Trennung der Angeklagten Q. von ihrem zweiten Ehemann, der bei dem Angeklagten W. die Vaterrolle eingenommen hatte, kam der Angeklagte W. in Kontakt mit Cannabis. Dieses konsumierte er zunächst nur gelegentlich, steigerte dann aber ab dem Alter von 16 Jahren rasch die konsumierte Menge und die Konsumfrequenz. Ab dem 18. Lebensjahr konsumierte er täglich 5 bis 8 Gramm Cannabis. Er spürte bei Cannabismangel ein deutliches Verlangen und litt unter Schlafstörungen, innerer Unruhe sowie Schwitzen. Zudem arbeitete und lenkte er auch einen Pkw unter dem Einfluss von Cannabis und konsumierte trotz Vorhaltungen der Angeklagten Q. und O..
Im Alter von 16 Jahren begann der Angeklagte W. mit dem Konsum von Amphetamin. Er konsumierte dieses teilweise durchgängig über einen Zeitraum von zwei bis drei Tagen und rauchte dann zur Beruhigung und um schlafen zu können Cannabis. Weiter arbeitete und lenkte er ebenfalls einen Pkw unter dem Einfluss von Amphetamin und konsumierte trotz Vorhaltungen durch seine frühere Lebensgefährtin und den Angeklagten O.. Der Angeklagte W. konnte sich Amphetamin nicht einteilen und konsumierte mehr als beabsichtigt.
Ecstasy und Kokain konsumierte der Angeklagte W. nur gelegentlich.
Nach dem Tod des erst vier Wochen alten Sohnes des Angeklagten W. im Jahr 2011 sowie dem Tod des zweiten Ehemanns der Angeklagten Q., der für den Angeklagten W. die Vaterrolle übernommen hatte, im Mai 2012 wurde der Angeklagte W. in der Zeit vom 08.06.2012 bis 20.06.2012 erstmalig stationär in der LVR-Klinik Bedburg-Hau nach PsychKG NRW behandelt. Es wurden die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und eines multiplen Substanzgebrauchs (ICD-10: F19.2) gestellt. Zwischen dem 23.04.2014 und dem 13.10.2014 absolvierte der Angeklagte W. eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Fachklinik Meckenheim. Es wurden eine Abhängigkeit bzw. psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien einschließlich Koffein (ICD-10: F15.2) sowie eine psychische und Verhaltensstörung bzw. Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) diagnostiziert.
In der Zeit unmittelbar nach der stationären Behandlung in der Fachklinik Meckenheim konsumierte der Angeklagte W. keine Drogen. Ab dem Jahr 2015 begann er jedoch erneut mit deren Konsum. In der Zeit von Juli 2015 bis Oktober 2016 befand er sich in Strafhaft in den Justizvollzugsanstalten Bielefeld-Senne bzw. Geldern aufgrund der Verurteilungen des Amtsgerichts Geldern vom 20.11.2012. Nach der Haftentlassung gelang es dem Angeklagten W. zunächst, den Drogenkonsum einzustellen. Ende März 2018 wurde er bezüglich Cannabis und Amphetamin wieder rückfällig. Er steigerte schnell die Konsumfrequenz und konsumierte vor seiner Inhaftierung in dieser Sache täglich 2 bis 3 Gramm Amphetamin. Zudem litt er bei Amphetaminmangel unter Stimmungsschwankungen und depressiven Episoden. Auch Cannabis konsumierte er täglich und mehr als beabsichtigt. Er konnte es sich nicht einteilen und benötigte immer mehr, um einen vergleichbaren Rauschzustand zu erreichen.
In der Zeit von März 2018 bis April 2018 trank der Angeklagte W. vermehrt Alkohol, ca. fünf bis sechs Flaschen Bier pro Tag. Er verspürte nach Absetzen des Alkohols aber keine Entzugserscheinungen und hatte vor März 2018 weder täglich noch allein noch heimlich getrunken.
In der Hauptverhandlung äußerte der Angeklagte W. den Willen, sein bisheriges Leben zu ändern. Sein Ziel sei es, drogenfrei zu leben. Er wolle unbedingt eine Therapie im Rahmen des Maßregelvollzugs machen und lernen, für ihn belastende Situationen ohne den Konsum von Drogen oder Alkohol zu meistern.
Der Angeklagte W. ist nicht verheiratet. Sein im Jahr 2011 geborener Sohn starb vier Wochen nach der Entbindung.
Er ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Das Amtsgericht Geldern verurteilte den Angeklagten W. am 14.10.2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon zwei Mal in Tateinheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherung und in einem Fall mit Kennzeichenmissbrauch, Beihilfe zur Unfallflucht in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch und Fahren ohne Haftpflichtversicherung zu einem Jugendarrest von 4 Wochen und zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Zudem erteilte es eine richterliche Weisung und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 13.10.2011.
Das Amtsgericht Geldern verurteilte ihn am 17.01.2012 wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen und Leistungserschleichung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter Einbeziehung dieser Strafen verurteilte ihn das Amtsgericht Geldern am 20.11.2012 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 30 Fällen und unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln verurteilte ihn das Amtsgericht Geldern am 20.11.2012 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 1 Jahr.
Das Amtsgericht Geldern hat festgestellt:
„Der Angeklagte ist seit langer Zeit Drogenkonsument. Er nahm Cannabis und Amphetamine. Auch nach der Verurteilung vom 17.02.2012 setzte er den Konsum fort. Er musste schließlich drogenbedingt vom 08.06.2012 bis zum 20.06.2012 stationär in der LVR untergebracht werden. Seither lebt er angeblich drogenfrei und denkt nun auch über Therapie nach, hat hierfür aber seit Oktober 2012 nichts mehr unternommen, also auch die Suchtberatung nicht mehr aufgesucht.
In der Zeit vom 30.11.2011 bis Ende Mai 2012 trat der Angeklagte als Konsument von Amphetamin und Marihuana sowie als Verkäufer von Marihuana in Erscheinung. Im Zeitraum Ende 2011 bis Ende Februar 2012 fuhr er in die Niederlande nach Venray, erwarb dort 5 Gramm Marihuana und führte diese über einen nicht näher bekannten Grenzübergang im Raum Straelen in das Bundesgebiet ein. Anschließend verpackte er das Marihuana im Beisein des Zeugen Nico DY. in 1 bis 2 Gramm Tüten, um es anschließend gewinnbringend weiter zu veräußern, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Bei einer weiteren Fahrt im Tatzeitraum führte er insgesamt 10 Gramm Marihuana aus den Niederlanden in das Bundesgebiet über einen nicht näher bekannten Grenzübergang im Raum Straelen ein, wobei 5 Gramm für den Zeugen Nico DY. bestimmt waren, der ihm hierfür 25,00 € gezahlt hatte.
Im Zeitraum Anfang März 2012 bis 16. März 2012 veräußerte der Zeuge Nico DY. für den Angeklagten in mindestens 4 Fällen Marihuana an nicht näher bekannte Abnehmer. Hierfür hatte er 15 Gramm Marihuana von dem Angeklagten erhalten, wobei er pro Gramm 5,00 € bezahlte und es anschließend für 10,00 € pro Gramm verkaufte.
Im Zeitraum 30.11.2011 bis 30.05.2012 führte der Angeklagte in mindestens 4 Fällen jeweils 3 Gramm Marihuana aus den Niederlanden über nicht näher bekannte Grenzübergänge im Raum Straelen in das Bundesgebiet ein.
Von Ende Januar 2012 bis 30.05.2012 erwarb er alle 3 bis 4 Tage, mithin in mindestens 28 Fällen jeweils 2 bis 3 Gramm Marihuana von dem gesondert verfolgten Tim Regh, wobei er pro Gramm 10,00 € bezahlte.
Von Mitte bis Ende Mai 2012 erwarb er von dem gesondert verfolgten Andy Meurer insgesamt 5 Gramm Amphetamin, wobei er pro Gramm 10,00 € bezahlte.
Der Angeklagte war am 12.04.2012 Fahrgast des Reisezuges RE 75069 Kleve – Krefeld. In Höhe des Bahnhofs Nieukerk wurde er kontrolliert. Hierbei konnten 0,6 Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt werden, welches er ca. eine Stunde zuvor in Kevelaer von einem nicht näher bekannten Verkäufer erworben hatte.“
Die Berufung des Angeklagten W. hat das Landgericht Kleve am 15.05.2013 mit der Maßgabe verworfen, dass die Vollstreckung der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die Strafaussetzung wurde durch Beschluss vom 08.07.2015 widerrufen. Mit Beschluss des Landgerichts Kleve vom 15.09.2016 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 05.10.2019.
Das Amtsgericht Geldern verurteilte den Angeklagten W. am 01.09.2014 wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €.
6. Angeklagter I.
Der 42-jährige Angeklagte I. wurde in E. in Polen geboren und wuchs dort bei seinen Eltern mit einer älteren Schwester auf.
Nach dem Besuch der Volksschule wechselte der Angeklagte I. auf eine Berufsschule und absolvierte eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker. Anschließend arbeitete er als Kraftfahrer und Mechaniker. Er war in verschiedenen Unternehmen angestellt, zuletzt in einem Unternehmen, der Firma Mustang mit Sitz in E., das Arbeitskräfte von Polen in die Niederlande transportierte. Hier verdiente er 3.000,00 Zloty (ca. 700,00 €) im Monat. Ende des Jahres 2017 erlitt der Angeklagte I. einen Wirbelbruch und musste sich einer Operation unterziehen. Zu diesem Zeitpunkt war er zwar noch bei der Firma Mustang beschäftigt, aber bereits freigestellt, da sein Vertrag mit Ablauf des Jahres 2017 auslief. Im Anschluss war der Angeklagte I. arbeitslos bzw. wartete auf seine Verrentung aufgrund seines Rückenleidens.
Der Angeklagte I. hat Schulden in Höhe von 50.000,00 Zloty (ca. 12.000,00 €), die aus einer Hypothek bzgl. seiner Eigentumswohnung resultieren.
Er war von 1996 bis 2000 verheiratet. Mit seiner geschiedenen Ehefrau hat er keine Kinder. Der Angeklagte I. hat eine Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Diesbezüglich hat er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache monatlich Unterhalt in Höhe von 500,00 Zloty (ca. 120,00 €) gezahlt.
Der Angeklagte I. konsumiert keine Betäubungsmittel. Er leidet an Diabetes und muss sich regelmäßig Spritzen setzen.
Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II. Feststellungen zur Sache
1. Vorgeschichte
Der Angeklagte R., der, wie ausgeführt, in Spielcasinos und Spielhallen an Glücksspielen teilnahm und sich dafür Geld von unbekannt gebliebenen Personen lieh, hatte Ende des Jahres 2016 Schulden in Höhe von zumindest 100.000,00 € bei diesen. Seine Gläubiger bestanden nunmehr auf die Rückzahlung der Schulden. Da ihnen bekannt war, dass der Angeklagte R. bereits wegen der Herstellung von Drogen vorbestraft war sowie Kenntnisse hinsichtlich der Produktion von Amphetamin besaß, und sie über das nötige Kapital zur Einrichtung einer Amphetaminküche, d.h. einer Produktionsstätte zur Herstellung von Amphetamin, verfügten, boten sie ihm zur Begleichung seiner Schulden und unter Inaussichtstellen weiterer Lohnzahlungen an, eine solche einzurichten und dort Amphetamin in nicht geringer Menge für sie herzustellen. Sollte er dies nicht tun und die Schulden auch nicht bezahlen, drohten sie ihm mit körperlicher Gewalt. Der Angeklagte R. erklärte sich mit der Einrichtung einer Amphetaminküche und der Herstellung von Amphetamin in nicht geringer Menge einverstanden.
Leo FN., ein Bekannter der Angeklagten Q. und O., vermittelte den Kontakt zwischen diesen und dem Angeklagten R. Anfang 2017. Der Bauernhof P.-straße in IX. wurde zu dieser Zeit von der Angeklagten Q. als Alleineigentümerin, deren Ehemann und Pflegekindern sowie dem Angeklagten O., dessen Verlobter und dem gemeinsamen Kind bewohnt. Die Angeklagte Q. wollte die zum Hof gehörende Scheune samt Appartement vermieten. Der Angeklagte R. begab sich sodann Anfang des Jahres 2017 auf den Hof der Angeklagten Q., um herauszufinden, ob sich der zu vermietende Teil der Hofgebäude zum Aufbau und Betrieb einer Amphetaminküche eignete. Er wurde dabei von Patrick NI. begleitet.
Der Angeklagte R. und Patrick NI. planten, die Amphetaminküche gemeinsam einzurichten und dort eine auf Dauer ausgerichtete Produktion von Amphetaminzubereitung zu betreiben. Dabei war nur dem Angeklagten R. im Einzelnen bekannt, welche Utensilien zur Amphetaminproduktion benötigt wurden und wie man dieses herstellt. Die produzierte Amphetaminzubereitung wollten sie sodann in die Niederlande an unbekannt gebliebene Abnehmer, möglicherweise die Gläubiger des Angeklagten R. selbst oder von diesen beauftragte oder mit ihnen zusammenarbeitende Personen, zum gewinnbringenden Weiterverkauf liefern. Mit einem Teil seines für diese Tätigkeit erhaltenen Lohns, möglicherweise auch als Teil seines Lohns, sollte der Angeklagte R. die Tilgung seiner Schulden erlangen. Darüber hinaus sollte er noch weitere Lohnzahlungen in bar erhalten. Weiter konnten die Hintergründe der Tat nicht aufgeklärt werden.
Der Angeklagte R. stellte sich der Angeklagten Q. als „Jan Schmidt“ vor. Er teilte dieser mit, dass er und Patrick NI., der im Rahmen der Anmietung und auch im Folgenden seinen Namen nicht nannte, sodass die Angeklagte Q. weder die Identität des Angeklagten R. noch die des Patrick NI. erfuhr, die Scheune und das Appartement anmieten wollten, um in der Scheune eine Produktionsstätte zur Herstellung von Amphetamin, eine Amphetaminküche, einzurichten. Den Umfang bzw. die Größenordnung der zu produzierenden Mengen an Amphetamin teilte der Angeklagte R. der Angeklagten Q. nicht mit. Die Angeklagte Q. sollte für die Überlassung der Scheune und des Appartements regelmäßige Zahlungen, zumindest monatlich 1.500,00 €, erhalten. Die Angeklagte Q. war damit einverstanden. Die Angeklagten R. und Q. sowie Patrick NI. trafen daraufhin eine Vereinbarung dergestalt, dass die Angeklagte Q. künftig gegen Entgelt auf unbestimmte Zeit die Räumlichkeiten zur Einrichtung und zum Betrieb einer Amphetaminküche zur Verfügung stellte, damit der Angeklagte R. sowie Patrick NI. nach Einrichtung derselben dort Amphetamin auf Dauer und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen herstellen konnten. Die auf diese Weise produzierte Amphetaminzubereitung wollten der Angeklagte R. und Patrick NI. in die Niederlande an unbekannt gebliebene Abnehmer zum gewinnbringenden Weiterverkauf liefern. Der Angeklagten Q. war bewusst, dass sie nach der vereinbarten Aufgabenverteilung die Herstellung und den gewinnbringenden Weiterverkauf des in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen produzierten Amphetamins durch die Überlassung der Räumlichkeiten förderte und sie wollte dies auch, um den versprochenen Lohn zu erhalten.
Im Folgenden übergab der Angeklagte R. der Angeklagten Q. die vereinbarten Geldbeträge von zumindest 1.500,00 € monatlich in bar.
Bei der von der Angeklagten Q. vermieteten Scheune handelte es sich um einen Teil des Vierkanthofes P.-straße in IX.. Der Hof besteht aus mehreren unmittelbar aneinander liegenden Gebäudeteilen, die einen Innenhof umschließen. Sich links an den Haupteingang zum Innenhof anschließend befindet sich das an den Angeklagten R. und Patrick NI. vermietete Appartement. Daran schließen sich im Uhrzeigersinn die an diese vermietete Scheune, sodann die Wohnräume der Angeklagten Q. und O. und ein zu renovierender Anbau an. Der Eingang zu den Wohnräumen der Angeklagten Q. und O. liegt vom Innenhof aus betrachtet in einer Entfernung von ca. 50 Metern diagonal gegenüber dem Eingang zur Scheune. Die Scheune selbst ist eingeschossig, verfügt über einen Dachboden und weist eine Fläche von ca. 100 qm auf. Der Aufgang zum Dachboden befindet sich direkt links neben dem Eingang in einem abgetrennten Lagerraum. Daran anschließend befindet sich noch ein weiterer abgetrennter Lagerraum. Vom Eingang der Scheune aus gesehen gehen diese Lagerräume linksseitig von einem Gang ab, der in den hinteren großräumigen Teil der Scheune führt.
Der Angeklagte R. und Patrick NI. brachten ab Frühjahr 2017 mit einem weißen Kastenwagen der Marke VW „Caddy“ zur Herstellung von Amphetamin erforderliche Utensilien wie Brenner, Glasbehälter, eine Destillationsanlage, Abluftschläuche und Kühler zum Aufbau einer Filteranlage, Waagen etc. auf den Hof.
Einige Wochen nach der zwischen den Angeklagten Q. und R. sowie Patrick NI. getroffenen Vereinbarung wurde der Angeklagte O. in die Organisation der Gruppe um die Angeklagten R. und Q. sowie Patrick NI. eingebunden. Er erhielt jedoch keine Kenntnis von den Namen und der Identität des Angeklagten R. und Patrick NI., sondern bezeichnete den Angeklagten R. im Folgenden mit dem Spitznamen der „Lange“ und Patrick NI. mit dem Spitznamen der „Dicke“. Der Angeklagte O., der von der Angeklagten Q. von der Vermietung der Scheune und des Appartements erfahren hatte und das Einbringen von Gegenständen in die Scheune durch die Angeklagten R. und Patrick NI. wahrnahm, zeigte sich an deren Tätigkeit interessiert und sprach die Angeklagten R. und Patrick NI. darauf an. Der Angeklagte R. erklärte dem Angeklagten O., dass sie eine Produktionsstätte zur Herstellung von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Amphetamin in nicht geringer Menge in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen errichteten und fragte diesen, ob er nicht künftig bei einer derartigen Amphetaminherstellung gegen Erhalt eines Lohnes helfen sowie die Herstellung selbst erlernen und durchführen wolle. Er, der Angeklagte R., würde für die Abholung und Weitergabe des fertigen Amphetamins zum gewinnbringenden Weiterverkauf sorgen. Der Angeklagte O. erklärte sich damit einverstanden. Insbesondere wurde weder eine bestimmte maximal zu produzierende Gesamtmenge noch eine Begrenzung des Zeitraums, in dem die Amphetaminproduktion stattfinden sollte, vereinbart. Die Angeklagte Q. und Patrick NI. waren ebenfalls mit einer Einbindung des Angeklagten O. in die Amphetaminproduktion einverstanden. Weiter teilte der Angeklagte R. dem Angeklagten O. mit, dass er bzgl. der anstehenden Amphetaminproduktion Stillschweigen bewahren müsse, da ansonsten eine Strafverfolgung drohe. Der Angeklagte O. installierte im Folgenden mehrere Kameras auf dem Hofgelände, die das Außengelände des Hofes P.-straße überwachten und Bild- sowie Tonaufnahmen auf einen in der Scheune aufgestellten Bildschirm übertrugen. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass sich Personen dem Hof unbemerkt näherten. Zudem brachten der Angeklagte R. und Patrick NI. einen Störsender auf den Hof, der dafür sorgen sollte, dass die Funksignale von Mobiltelefonen oder Smartphones in der Umgebung des Hofes P.-straße blockiert werden.
Ab Ende des Sommers 2017 hielten sich hauptsächlich der Angeklagte R. aber auch Patrick NI. regelmäßig auf dem Hof auf und errichteten im Zeitraum bis Ende des Jahres 2017 im hinter den zwei Lagerräumen befindlichen großflächigen Raum der Scheune an der rechten Wand acht Kochstellen. Zudem setzten sie Rigipswände vor die Kochstellen, sodass diese vom Eingang der Scheune aus nicht erkennbar waren. Auf dem Dachboden errichteten sie eine Filteranlage und verlegten Abluftschläuche zur Ableitung der in der Amphetaminküche entstehenden Dämpfe und Gerüche.
Im Dezember 2017 fiel in einem Streitgespräch zwischen dem Angeklagten R. und Patrick NI. der Name des Bruders des Angeklagten R. und dass dieser von Interpol gesucht werde. Der Angeklagte O., der das Streitgespräch mithörte, nahm den Namen „de Conik“ wahr und fand nach Recherchen im Internet heraus, dass eine Person mit dem Namen „R.“ eine andere Person erschossen habe und sich nun auf der Flucht befinde. Aufgrund dessen ging er davon aus, dass der Angeklagte R. bzw. dessen Umfeld gefährlich sei und auch für ihn bzw. seine Familie eine Gefahr darstellen könnte. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte O. oder dessen Familienmitglieder tatsächlich durch den Angeklagten R. oder seine Gläubiger bedroht wurden oder werden.
Zu Beginn des Januar 2018 begann der Angeklagte R. in der gemieteten Scheune mit der Produktion von Amphetamin, das nicht Gegenstand der Anklage im vorliegenden Strafverfahren ist. Patrick NI. begab sich zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr zum Hof P.-straße und war in die Herstellung von Amphetamin nicht eingebunden. Der Angeklagte O., der Anfang Dezember 2017 das von ihm und seinem Bruder, dem Angeklagten W., geführte Unternehmen wetterbedingt für die Wintermonate eingestellt hatte, leistete entsprechend der im Frühjahr 2017 getroffenen Vereinbarung Hilfsdienste. Während der Angeklagte R. die zur Produktion erforderlichen Grundstoffe und Chemikalien in Kartons und Kanistern auf den Hof brachte und aus diesen Amphetaminzubereitung herstellte, zerschnitt der Angeklagte O. zunächst die leeren Kartons und Kanister und lernte dabei von dem Angeklagten R. die Herstellung von Amphetamin. Für seine Hilfstätigkeiten erhielt der Angeklagte O. wöchentlich 100,00 bis 150,00 €. Der Angeklagte O. wurde immer mehr in die Produktion eingebunden und führte die jeweiligen Arbeitsschritte zunehmend selbstständig aus. Der Angeklagte R. schrieb während der Kochprozesse die jeweiligen Mischungsverhältnisse auf die Wände der Scheune, damit der Angeklagte O. sich an diesen orientieren konnte. Schließlich war der Angeklagte O. gegen Ende des Januars 2018 in der Lage, eigenständig und ohne Hilfe des Angeklagten R. Amphetamin herzustellen.
2. Tatgeschehen von Januar/Februar 2018 bis 24.04.2018
In der letzten Januar- bzw. ersten Februarwoche 2018 begann der Angeklagte O. mit der Herstellung von Amphetamin. Der Angeklagte R. begab sich nunmehr nur noch alle zwei bis drei Tage zur Kontrolle der Produktion zum Hof und lieferte dabei in 25-Kilogramm-Säcken befindliches Apaan als Grundstoff zur Herstellung der Amphetaminzubereitung. Zudem wollte er die fertige Amphetaminzubereitung auf dem Hof abholen und zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Abnehmer in den Niederlanden liefern. Die Kommunikation zwischen den Angeklagten R. und O. erfolgte über Handys der Marke Blackberry. Ein solches Handy überließ der Angeklagte R. dem Angeklagten O. und erklärte ihm die Sicherheitseinstellungen (Wischcode, Passwörter).
Der Angeklagte WB. wurde im Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar 2018 in die Gruppe um die Angeklagten R., O. und Q. eingebunden. Da der Angeklagte O. nunmehr alle Arbeitsschritte allein durchführen musste, bat er den Angeklagten WB. um Hilfe. Der Angeklagte WB., der in dem Unternehmen, das der Angeklagte O. zusammen mit seinem Bruder, dem Angeklagten W., führte, beschäftigt war, wohnte seit Dezember 2017 in der Gartenhütte auf dem Hof P.-straße in IX. zur Miete. Diese befand sich außerhalb des Vierkanthofes schräg hinter dem Wohnbereich der Angeklagten O. und Q.. Der Angeklagte O. erklärte dem Angeklagten WB., dass er in der Scheune künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Amphetamin aus Grundstoffen, die der „Lange“ liefere, herstelle. Dieses zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Amphetamin würde der „Lange“ abholen. Der Angeklagte O. fragte, ob der Angeklagte WB. 1.000,00 € die Woche und damit deutlich mehr Geld als bei seiner bisherigen Tätigkeit verdienen und ihm, dem Angeklagten O., bei der Produktion helfen wolle. Er, der Angeklagte WB., müsse jedoch Stillschweigen bewahren. Der Angeklagte WB. zeigte Interesse an einer Hilfstätigkeit im Rahmen der Amphetaminherstellung.
Daraufhin wandte sich der Angeklagte O. an den Angeklagten R. und teilte diesem mit, dass der Angeklagte WB. ihm bei der Herstellung des Amphetamins helfen wolle. Der Angeklagte R. erklärte sich mit einer Einbindung des Angeklagten WB. einverstanden. Jedoch müsse der Angeklagte O. den Lohn für den Angeklagten WB. von seinem, des Angeklagten O., eigenen Lohn zahlen. Ebenso mit der Einbindung des Angeklagten WB. einverstanden war die Angeklagte Q.. Inhalt der Vereinbarung, die damit Ende Januar/Anfang Februar 2018 zwischen den Angeklagten R., O., Q. und WB. geschlossen wurde, war, dass der Angeklagte O. in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Amphetamin in der von der Angeklagten Q. zur Verfügung gestellten Scheune herstellte und der Angeklagte WB. ihn dabei im Rahmen der Herstellungsprozesse durch Hilfsdienste unterstützte. Die benötigten Grundstoffe lieferte der Angeklagte R., der auch die fertige Amphetaminzubereitung abholte und an Abnehmer zum gewinnbringenden Weiterverkauf lieferte. Den Angeklagten Q. und WB. war bewusst, dass sie die Herstellung von Amphetamin in einer Vielzahl von Fällen durch den Angeklagten O. und dessen Abholung zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten R. durch ihre jeweiligen Tätigkeiten, die Überlassung der Scheune und die Unterstützung bei den jeweiligen Produktionsschritten förderten, und wollten dies auch, um den jeweils versprochenen Lohn zu erhalten. Sie hielten es dabei ernsthaft für möglich, dass es sich um Amphetamin in nicht geringer Menge handelte und nahmen dies um des jeweils versprochenen Lohnes willen billigend in Kauf.
Die Produktion der Amphetaminzubereitung ging im Zeitraum von Januar/Februar 2018 bis 24.04.2018 wie folgt vonstatten:
5 Kilogramm Apaan wurden in einem Glasbehälter mit 2 Litern Wasser erhitzt, bis das Apaan sich auflöste. Bei 8 zur Verfügung stehenden Brennern konnte eine größere Menge von Apaan gleichzeitig erhitzt werden. Sodann wurde der Kochvorgang nach Zugabe von Schwefel fortgesetzt. Anschließend erkaltete die Flüssigkeit, sodass ein Abschöpfen des sich absetzenden Öls erfolgen konnte, das im Folgenden destilliert wurde. Das so gewonnene Öl wurde mit „Phor“ oder „Phospor“ und „Mire“, beides Flüssigkeiten, für mehrere Stunden gekocht. Nach Erkalten der Flüssigkeit erfolgte erneut ein Abschöpfen des sich absetzenden Öls, das nach dem Zusetzen von Salzsäure gekocht und anschließend mit „Caustick“ (auch Ätznatron genannt), einem Pulver, und Wasser versetzt wurde. Nach Erkalten dieser so entstandenen Flüssigkeit wurde erneut das sich absetzende Öl abgeschöpft, das anschließend destilliert und mit Methanol sowie heißem Wasser vermischt wurde. Bei dem auf diese Weise entstandenen Produkt handelte es sich um sogenanntes Amphetaminöl, das in 10-Liter-Kanister abgefüllt wurde.
Während der Produktion war stets die Filter- bzw. Belüftungsanlage eingeschaltet, um für eine Ableitung und Reinigung der entstandenen Dämpfe zu sorgen. Die während des Produktionsprozesses anfallenden chemischen Abfälle, verunreinigtes Wasser und sonstige flüssige Chemikalien, wurden in IBC-Container, die eine Tonne Fassungsvermögen haben, gefüllt. Diese wurden zunächst auf dem Hof in der Scheune rechtsseitig von der Amphetaminküche gelagert. Teilweise entsorgte ein Abfallunternehmer aus IX., MR., die bei der Amphetaminproduktion anfallenden Abfallstoffe. Teilweise verblieben diese in den Containern auf dem Hof. Vier IBC-Container vergrub der Angeklagte O. auch im Innenhof und befüllte diese mit den Abfallprodukten.
Der Angeklagte O. stellte zusammen mit dem Angeklagten WB. in der ersten Woche seiner eigenständigen Amphetaminproduktion, also der letzten Januar- bzw. ersten Februarwoche 2018, auf diese Weise 60 Liter Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 27 Kilogramm Amphetaminbase her. In dieser Zeit musste er dem Angeklagten WB. noch jeden der Arbeitsschritte erklären bzw. diesem genaue Anweisungen hinsichtlich der Kochzeiten sowie der Hinzufügung bestimmter Stoffe erteilen. Dem Angeklagten R. kam es darauf an, so schnell wie möglich 60 Liter Amphetaminöl abholen zu können. Aus diesem Grund richteten die Angeklagten O. und WB. die Produktion dergestalt aus, dass sie die einzelnen Arbeitsschritte hinsichtlich der Herstellung einer Gesamtmenge von 60 Litern vollständig ausführten, bevor sie mit der Produktion einer weiteren Gesamtmenge von 60 Litern begannen. Eine zeitversetzte Durchführung der Arbeitsschritte, sodass fortlaufend Amphetaminzubereitungen produziert würden, war angesichts des Vorhandenseins nur eines Destillationsapparates nicht möglich. Die Angeklagten O. und WB. wussten, dass die 60 Liter Amphetaminzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und hielten jeweils, ebenso wie der Angeklagte R., den festgestellten Wirkstoffgehalt ernsthaft für möglich und nahmen ihn billigend in Kauf. Sie wollten sich durch ihre jeweiligen Tätigkeiten im Rahmen der getroffenen Absprachen ihren jeweiligen Lohn verdienen.
Vor der Abholung der ersten 60 Liter Amphetaminzubereitung und auch im Folgenden vor jeder Abholung testete der Angeklagte O. die Qualität des fertigen Produkts, indem er bei einer kleinen Probe nach Zugabe von Schwefel, Methanol und Wasser den pH-Wert des so entstandenen konsumfertigen Amphetamins, der zwischen dem Wert 7 und dem Wert 7,2 liegen sollte, ermittelte. Bei Abholung der 60 Liter am Ende der letzten Januar-/ersten Februarwoche 2018 erhielt der Angeklagte O. von dem Angeklagten R. 2.500,00 € als Lohn. Das Geld hatte der Angeklagte R. von seinen Auftraggebern zur Weiterleitung an den Angeklagten O. erhalten. Von den ihm übergebenen 2.500 € zahlte der Angeklagte O. an den Angeklagten WB. die versprochenen 1.000,00 €. Der Angeklagte R. verbrachte die 60 Liter Amphetaminzubereitung in die Niederlande und übergab sie Abnehmern zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Als Lohn wurde ein Teil seiner Schulden getilgt und er erhielt für sich selbst zusätzlich einen Geldbetrag von zumindest 2.000,00 €, den er teilweise verspielte und zum Teil einsetzte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
In der zweiten und vierten Februarwoche produzierten die Angeklagten O. und WB. jedoch kein von dem Angeklagten R. abzuholendes Amphetamin, da aufgrund der Außentemperaturen von unter 0° Grad die Wasserleitungen eingefroren waren und somit kein Wasser zur Amphetaminproduktion zur Verfügung stand.
In der dritten Februarwoche stellten die Angeklagten O. und WB., der immer noch eingearbeitet und angelernt werden musste, wiederum 60 Liter Amphetaminzubereitung mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 27 Kilogramm Amphetaminbase her, die der Angeklagte R. nach Fertigstellung abholte und zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Abnehmer in den Niederlanden lieferte. Wiederum war den Angeklagten O. und WB. bewusst, dass die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Den festgestellten Wirkstoffgehalt hielten sie, ebenso wie der Angeklagte R., jeweils ernsthaft für möglich und nahmen ihn billigend in Kauf. Als Lohn erhielt der Angeklagte O. von dem Angeklagten R. weitergeleitete 2.500,00 €, wovon er 1.000,00 € an den Angeklagten WB. zahlte. Der Angeklagte R. erhielt neben der Tilgung eines Teils seiner Schulden für sich selbst zumindest einen Betrag von 2.000,00 €, den er teilweise verspielte und zum Teil einsetzte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Als der Angeklagte WB. mit den Herstellungsabläufen vertraut war und Misch- und Einfüllprozesse eigenständig vornehmen sowie Koch- und Destillationsprozesse überwachen konnte - wobei jedoch stets der Angeklagte O. die Kontrolle und Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte behielt - gelang es den Angeklagten O. und WB. in den folgenden fünf Wochen – 5. Februarwoche bis letzte Märzwoche – in acht Produktionsabläufen jeweils eine Menge von 60 Litern Amphetaminzubereitung mit einem Mindestwirkstoffgehalt von je 27 Kilogramm Amphetaminbase herzustellen. Ihnen war auch hier bekannt, dass die jeweiligen Mengen von 60 Litern Amphetaminzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Sie hielten den festgestellten Wirkstoffgehalt jeweils ernsthaft für möglich und nahmen ihn billigend in Kauf.
Sobald eine Menge von 60 Liter Amphetaminzubereitung fertig gestellt war, holte der Angeklagte R., der den jeweils festgestellten Wirkstoffgehalt ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, diese ab, zahlte an den Angeklagten O. jeweils 2.500,00 €, die er zu diesem Zweck von seinen Auftraggebern erhalten hatte, und verbrachte die Amphetaminzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Abnehmer in den Niederlanden. Der Angeklagte R. erhielt pro Lieferung neben der Tilgung eines Teils seiner Schulden, die sich bei seiner Inhaftierung noch auf maximal 60.000,00 € beliefen, als Lohn für sich selbst zumindest 2.000,00 €, die er jeweils teilweise verspielte und zum Teil einsetzte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Angeklagte WB. erhielt weiterhin wöchentlich 1.000,00 €.
Hinsichtlich der Amphetaminherstellung in 7 Fällen im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis einschließlich 13.03.2018 hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten WB. durch Beschluss vom 03.04.2019 gemäß § 4 Abs. 1 StPO abgetrennt und im Umfang der Abtrennung gemäß §§ 270 Abs. 1 StPO, 108 Abs. 3 S. 1 JGG an die Jugendkammer des Landgerichts Kleve verwiesen, da der Angeklagte WB. in diesem Zeitraum noch Heranwachsender war.
Weiterhin produzierten die Angeklagten O. und WB. nach dem 13.03.2018 in einem Produktionsablauf 150 Liter sog. „B-Öl“, eine Vorstufe der Amphetaminzubereitung, sowie in einem weiteren Herstellungsprozess 50 Liter sog. „P-Öl“, ein Stoff zur Herstellung von MDMA. Weder das „B-Öl“ noch das „P-Öl“, hinsichtlich derer die Hauptverhandlung auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen bzw. die Höhe einer Wirkstoffmenge ergeben hat, sind Gegenstand der Anklage im vorliegenden Strafverfahren.
Ab Mitte März 2018 verrichtete auch der Angeklagte W. Hilfsarbeiten im Rahmen der Amphetaminproduktion. Er lebte in der Ortschaft QX. und hielt sich nur gelegentlich auf dem Hof auf. Als er bei einem seiner Besuche einen chemischen Geruch wahrnahm, den er Amphetamin zuordnete, sprach er den Angeklagten O. darauf an. Dieser gab zu, dass in der Scheune eine Amphetaminküche betrieben werde und fragte den Angeklagten W., da er von dessen finanziellen Problemen nach Einstellung des gemeinsamen Unternehmens wusste, ob er, der Angeklagte W., sich nicht etwas dazu verdienen und bei der Amphetaminherstellung helfen wolle. Der Angeklagte W. erklärte sich nach anfänglichem Zögern damit einverstanden und zerschnitt an einem Tag in der vorletzten Märzwoche Kartons sowie Kanister und half beim Mischen und Hinzugeben der jeweiligen Chemikalien im Rahmen der Amphetaminproduktion. Auf diese Weise förderte er die zu diesem Zeitpunkt von den Angeklagten O. und WB. betriebene Herstellung von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten 60 Litern Amphetaminzubereitung. Für seine Tätigkeit erhielt er 50,00 €. Sodann half er ein zweites Mal eine Woche später, in der letzten Märzwoche, für zwei bis drei Tage und unterstützte die Angeklagten O. und WB. bei der Produktion von weiteren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten 60 Litern Amphetaminzubereitung durch Zerschneiden von Kartons sowie Kanistern und Mischen und Hinzugeben von Chemikalien im Rahmen der Kochprozesse. Für diese Tätigkeit erhielt er 250,00 €. Dem Angeklagten W. war jeweils bekannt, dass die Angeklagten O. und WB. in den jeweiligen Produktionsabläufen Amphetamin herstellten. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er positiv wusste, welche genaue Menge an Amphetamin jeweils produziert wurde. Dies war ihm jedoch gleichgültig. Er hielt es ernsthaft für möglich, dass Amphetamin in einer Größenordnung der festgestellten Menge hergestellt wurde und nahm um des versprochenen Lohnes willen die genaue Menge sowie den festgestellten Wirkstoffgehalt billigend in Kauf. Weiter war dem Angeklagten W. bekannt, dass das Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war und er dessen Produktion durch seine Hilfsdienste förderte. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten W. davon aus, dass dieser nicht in die Gruppe um die Angeklagten O., R., Q. und WB. eingebunden war, sondern allein gelegentliche Hilfstätigkeiten verrichtete, um den versprochenen Lohn zu erhalten. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Einbindung in die Gruppe ergeben; der Angeklagte W. erhielt für seine nur gelegentlichen Hilfstätigkeiten lediglich ein geringes Entgelt.
Zumindest in den letzten beiden Märzwochen 2018 versorgte die Angeklagte Q. die mit der Herstellung von Amphetamin befassten Angeklagten O. und WB. sowie den Angeklagten W., soweit er an der Amphetaminproduktion beteiligt war, mit Nahrungsmitteln und brachte ungefähr zwei Mal die Woche gekochtes Essen in die Scheune. Zudem erkundigte sie sich nach dem Stand der produzierten Betäubungsmittel. Der Angeklagten Q. war bewusst, dass die Angeklagten O. und WB. aufgrund der getroffenen Vereinbarung seit Ende Januar/Anfang Februar 2018 wöchentlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Amphetamin mit Ausnahme der zweiten und vierten Februarwoche in der von ihr vermieteten Scheune herstellten und sie dies zusätzlich durch die Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln förderte. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagten Q. positiv bekannt war, welche genaue Menge an Amphetamin jeweils produziert wurde. Dies war ihr jedoch gleichgültig. Sie hielt es ernsthaft für möglich, dass in den sieben Wochen der Produktion Amphetamin in einer Größenordnung der festgestellten Menge hergestellt wurde und nahm um des versprochenen Lohns – der Miete für die Scheune und das Appartement – die genaue Menge und den festgestellten Wirkstoffgehalt billigend in Kauf.
Während der Angeklagte R. das Apaan zur Amphetaminproduktion lieferte, erhielt der Angeklagte O. die zum Herstellungsprozess erforderlichen weiteren Chemikalien von dem Angeklagten I.. Der Angeklagte R. teilte seinen Gläubigern insofern mit, welche Chemikalien benötigt würden. Wer diese Bestellungen an wen weiterleitete, ist unbekannt geblieben. Jedenfalls erhielt der Angeklagte I. von einer Person, die er unter dem Namen „RY.“ kannte, jeweils den Auftrag, diejenigen Chemikalien aus Polen nach IX. zu liefern, die der Angeklagte R. bei seinen Gläubigern bestellt hatte. Der Angeklagte O. wiederum erhielt im Vorfeld der Anlieferung der Chemikalien jeweils über das ihm überlassene Blackberry-Handy von dem Angeklagten R. die Mitteilung, an welchem Tag die Anlieferung erfolgte. Den genauen Zeitpunkt der Anlieferung erfuhr der Angeklagte AF. von einer Person, die sich „WH.“ nannte etwa zwei bis drei Stunden vor der Anlieferung ebenfalls über das Blackberry-Handy. Die Identität der Personen „RY.“ und „WH.“ konnte nicht festgestellt werden. Es steht auch nicht fest, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt. Der Angeklagte O. teilte jeweils nach der Mitteilung der Ankunftszeit dem „WH.“ den jeweiligen Treffpunkt zur Entgegennahme der Chemikalien mit.
In drei Fällen im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar bis Ende März 2018 trafen sich der Angeklagte O. und der Angeklagte I. auf dem Parkplatz des Discounters „Aldi“ in IX.. Beim ersten Treffen leitete der Angeklagte O. den Angeklagten I. in eine Seitenstraße, in der die gelieferten Chemikalien vom Fahrzeug des Angeklagten I. in das Fahrzeug des Angeklagten O. umgeladen wurden. Bei den zwei weiteren Treffen auf dem Parkplatz folgte der Angeklagte I. dem Angeklagten O. nach dessen Vorgabe zum Hof P.-straße in IX.. Dort lud der Angeklagte O. die gelieferten Chemikalien mit einem Gabelstapler ab. In mindestens drei weiteren Fällen im Zeitraum Ende Januar/Anfang Februar bis Ende März 2018 lieferte der Angeklagte I. Chemikalien direkt zum Hof P.-straße. In zwei dieser Fälle, in denen der Angeklagte I. die Chemikalien zum Hof lieferte, half der Angeklagte WB. beim Abladen der Ware.
Die in sechs Fällen von dem Angeklagten I. gelieferten chemischen Stoffe, u.a. Methanol, Salzsäure und Natriumhydroxid (auch Ätznatron bzw. „Soda caustica“ genannt), jeweils in der Größenordnung der nachfolgend beschriebenen Lieferung vom 25.04.2018 dienten – neben dem Apaan - der jeweiligen Herstellung von je 60 Litern Amphetaminzubereitung. Eine Bezahlung der Chemikalien gegenüber dem Angeklagten I. erfolgte nicht durch den Angeklagten O.. Nur in einem der Fälle übergab der Angeklagte O. dem Angeklagten I. einen Betrag von 25.000,00 bis 30.000,00 € zur Weitergabe an dessen Auftraggeber. Der Angeklagte O. hatte diesen Betrag von dem Angeklagten R. mit der Maßgabe der Weitergabe an den Lieferanten bzw. dessen Auftraggeber erhalten. Der Angeklagte I. erhielt von seinem Auftraggeber für jede Lieferung einen Kurierlohn. Dessen genaue Höhe und der Zeitpunkt der jeweiligen Lohnzahlung konnten nicht festgestellt werden.
Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte I., der kaum Deutsch spricht, nicht in die Gruppe um die Angeklagten O., R., Q. und WB. eingebunden war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte I. die Angeklagten R., Q. oder W. kannte oder von deren Existenz wusste, haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte I. ist vielmehr in den genannten 6 Fällen jeweils von seinem Auftraggeber „RY.“ mit dem Transport von Chemikalien beauftragt worden.
Der Angeklagte I. hielt es ernsthaft für möglich, dass die von ihm jeweils gelieferten chemischen Stoffe der Herstellung von Drogen dienten. Dabei nahm er um des versprochenen Lohnes willen jeweils die Art (Amphetamin) und genaue Menge sowie den Wirkstoffgehalt zumindest billigend in Kauf. Dem Angeklagten I., dem die Größenordnung der von ihm transportierten Chemikalien bekannt war, hielt es angesichts des betriebenen Aufwands hinsichtlich des Transports ernsthaft für möglich und nahm es um des versprochenen Kurierlohns billigend in Kauf, dass die aus den gelieferten Stoffen herzustellenden Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und er das Handeltreiben des belieferten Angeklagten O. durch seine Transporte förderte.
Soweit dem Angeklagten I. vorgeworfen worden ist, in fünf weiteren Fällen zur Herstellung von Amphetamin erforderliche Chemikalien an den Angeklagten O. geliefert zu haben, konnte dies nicht festgestellt werden.
In den ersten drei Aprilwochen bis zum 24.04.2018 stellten die Angeklagten O. und WB. zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase her. Dem Angeklagten R. kam es bezüglich dieses Zeitraums nicht darauf an, so schnell wie möglich 60 Liter Amphetaminzubereitung abholen zu können, da er sich vor dem 24.04.2018 für einen Zeitraum von 8 Tagen im Urlaub befand. Er wollte die dann fertig produzierte Menge an Amphetamin nach seinem Urlaub abholen und zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Abnehmer in den Niederlanden übergeben. Aus diesem Grund produzierten die Angeklagten O. und WB. in größerem Umfang über einen längeren Zeitraum. Zudem setzten sie die Produktion für einige Tage Anfang April und um den 08.04.2018 herum aus. Grund dafür war zum einen ein am 28.03.2018 erfolgter Brand auf einem Hof in der Nachbarschaft, GO.-straße in IX., der im Eigentum des Abfallunternehmers MR. stand, auf dem ebenfalls Amphetamin durch unbekannt gebliebene Personen hergestellt worden war. Der Angeklagte O. befürchtete, dass durch die auf dem Nachbarhof tätigen Feuerwehr- und Polizeikräfte auch seine eigene Amphetaminproduktion entdeckt werden könnte. Zum anderen stellte er die Produktion im Zeitraum der Erstkommunion seiner Nichte am 08.04.2018 ein. Es wurde Besuch auf dem Hof erwartet, der durch die bei der Amphetaminherstellung auftretenden Dämpfe und Gerüche trotz laufender Filter- und Belüftungsanlage auf die Produktion hätte aufmerksam werden können. Auch der Angeklagte W. verrichtete zumindest noch einmal am 21.04.2018 Hilfstätigkeiten in der Amphetaminküche - Zerschneiden von Kartons und Kanistern und Mischen und Hinzugeben von Chemikalien im Rahmen des Amphetaminherstellungsprozesses. An diesem Tag beendete er seine dortige Tätigkeit aufgrund eines Streits mit dem Angeklagten O.. Dieser weigerte sich, dem Angeklagten W. Lohn für dessen Dienste zu zahlen. Anschließend verbrannte der Angeklagte W. die von ihm bei der Arbeit getragenen Kleidungsstücke, da ihnen ein starker Geruch nach Amphetamin anhaftete, und verließ den Hof.
Die Angeklagte Q. versorgte die Angeklagten O. und WB. sowie den Angeklagten W., soweit dieser mit der Amphetaminherstellung befasst war, auch in diesen drei Wochen bei ihrer Tätigkeit in der Amphetaminküche ca. zwei Mal die Woche mit Nahrungsmitteln. Den Angeklagten O. und WB. war bewusst, dass sie zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Amphetamin in der Größenordnung der sichergestellten Menge produzierten. Ebenso war dem Angeklagten R. bekannt, dass er nach seinem Urlaub Amphetamin in der Größenordnung der sichergestellten Menge abholen und zum gewinnbringenden Weiterverkauf an seine Abnehmer in die Niederlande liefern werde. Die Angeklagten O., WB. und R. hielten die festgestellte Wirkstoffmenge ernsthaft für möglich und nahmen sie billigend in Kauf, um ihren jeweiligen Lohn zu erlangen. Die Angeklagten Q. und W. wussten, dass sie die Amphetaminproduktion durch ihre Hilfstätigkeiten bzw. die Angeklagte Q. durch die Überlassung der Scheune und die Verköstigung förderten. Sie hielten es ernsthaft für möglich, dass es sich um Amphetamin in der sichergestellten Größenordnung handelte und nahmen die genaue Menge und den Wirkstoffgehalt billigend in Kauf, um ihren jeweils versprochenen Lohn zu erhalten.
Einige Tage nach dem Brand auf dem Hof des MR. (28.03.2018) verbrachte dieser vier bis fünf IBC-Container mit Abfällen aus der Amphetaminproduktion auf seinem Hof sowie einen noch unbenutzten Edelstahlbehälter zum Hof ZB.-straße und bat den Angeklagten O., diese Container und den Behälter bis auf weiteres zu verwahren und vor der Polizei zu verstecken. Der Angeklagte O. wollte den Edelstahlbehälter zunächst für die eigene Amphetaminproduktion nutzen, tat dies jedoch zunächst noch nicht, da sich ihm nicht alle Funktionen des Behälters erschlossen.
Ein Ende der Amphetaminherstellung war nach der gemeinsamen Abrede der Angeklagten O., R., Q. und WB. nicht angedacht. Vielmehr sollte bis zum Sommer und dann nach einer kurzzeitigen Sommerpause weiter produziert werden.
Die Polizei Krefeld erhielt im Zuge ihrer Ermittlungen bezüglich der Amphetaminproduktion auf dem Hof des MR., GO.-straße in IX., im Rahmen einer polizeilichen Überwachung der Telekommunikation des MS., der sich mit dem Angeklagten O. über die Herstellung von Amphetamin unterhielt, Kenntnis davon, dass auch auf dem Hof P.-straße in IX. Amphetamin hergestellt wurde. Sie entschied sich für den Zugriff. Am Vormittag des 24.04.2018 durchsuchten Einsatzkräfte eines Sondereinsatz- sowie eines mobilen Einsatzkommandos den Hof P.-straße und nahmen die sich auf dem Hof befindenden Angeklagten O., WB. und Q. vorläufig fest. Der Angeklagte O. klagte über Kopfschmerzen aufgrund der bei der Produktion entstandenen Dämpfe und Hautablösungen an den Füßen. Auch der Angeklagte W. befand sich am 24.04.2018 auf dem Hof, um seine Mutter, die Angeklagte Q., zu besuchen. Als der Angeklagte W. den von den Polizeikräften eingesetzten Hubschrauber sah, versuchte er auf seinem Fahrrad vom Hof zu flüchten. Er wurde jedoch von Kräften des Sondereinsatzkommandos eingeholt und vorläufig festgenommen.
Bei der Durchsuchung des Hofes entdeckten die Einsatzkräfte der Polizei Krefeld in der Scheune links von dem Haupteingang zum Innenhof acht in Betrieb befindliche Kochstellen sowie auf dem Dachboden oberhalb der Kochstellen eine eingeschaltete Abluft- und Filteranlage. Rechts neben dem Raum mit den Kochstellen lagerten 35 IBC-Container, von denen 33 vollständig und 2 teilweise mit Chemikalien gefüllt waren. Im Lagerraum direkt links neben dem Eingang zur Scheune befand sich eine Vielzahl leerer 10-Liter-Kanister, während in dem dahinter befindlichen Lagerraum Chemikalien in Säcken, „Soda caustica“, zur Herstellung von Amphetamin lagerten. Weitere flüssige Chemikalien befanden sich in Kanistern in der Lagerhalle linksseitig vor dem Haupteingang in den Innenhof. Dort lagerte auch der von MS. auf den Hof gelieferte Edelstahlbehälter. Im links von der Scheune befindlichen Appartement lagerten zur Herstellung von Amphetamin erforderliche Grundstoffe, Apaan, in Pappkartons sowie 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung in Kanistern mit einem Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase. Diese Gerätschaften, Behälter, Chemikalien sowie Betäubungsmittel wurden nach ihrem Auffinden von den Kräften der Polizei Krefeld sichergestellt. In der Hauptverhandlung verzichteten die Angeklagten auf die Herausgabe der am 24.04.2018 sichergestellten Gegenstände, Chemikalien und Betäubungsmittel und erklärten ihr Einverständnis mit deren Einziehung.
3. Geschehen nach den Taten
In der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten O. am 24.04.2018 durch den Zeugen KHK SZ. machte der Angeklagte O. umfangreiche Angaben zu der Amphetaminherstellung durch ihn auf dem Hof P.-straße im Zeitraum von Ende Januar 2018 bis zur vorläufigen Festnahme am 24.04.2018. Seine Angaben entsprechen den dazu getroffenen Feststellungen. Er schilderte, den Feststellungen entsprechend, die Vermittlung des „Langen“ und des „Dicken“, der sich zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Roermond befinde, als Mieter der Scheune und des Appartements durch Leo FN., seine, des Angeklagten O., Anwerbung durch den „Langen“, die gemeinsame Vereinbarung der Amphetaminproduktion mit dem „Langen“ und dem „Dicken“, den jeweiligen Herstellungsprozess, die Art und Menge der produzierten und von dem „Langen“ abgeholten Betäubungsmittel, die mehrmalige Lieferung von Chemikalien zur Amphetaminproduktion durch einen Polen, die Mithilfe insbesondere des Angeklagten WB. sowie gelegentlich des Angeklagten W., den jeweils erhaltenen bzw. gezahlten Lohn sowie die Kommunikation über Blackberrys.
Zudem schlug der Angeklagte O. den ermittelnden Polizeibeamten vor, durch Kontaktaufnahme mit dem „Langen“ und „WH.“ dazu beizutragen, dass der polnische Transporteur der Chemikalien und der „Lange“ festgenommen werden könnten. Der Angeklagte O. teilte mit, dass für den 25.04.2018 sowohl die Anlieferung weiterer Chemikalien durch den polnischen Lieferanten als auch die Abholung der fertig gestellten Amphetaminzubereitung und deren Bezahlung durch den „Langen“ geplant seien. In Absprache mit den Zeugen KHK SZ., KHK OI. und KHK AN. kontaktierte der Angeklagte O. über Blackberry den Angeklagten R. und arrangierte ein Treffen für den 25.04.2018, 6:30 Uhr morgens auf dem Parkplatz des Hotels „Van der Valk“ in Moers. Mit „WH.“, dem Lieferanten der Chemikalien, vereinbarte der Angeklagte O. einen Termin auf dem Parkplatz des Baumarktes „Obi“ in V. am 25.04.2018 um 10:00 Uhr.
Der Angeklagte R. wurde am 25.04.2018 vorläufig festgenommen, als er um 6:35 Uhr mit einem PKW Volvo, belgisches Kennzeichen 1 UDT 207, zu dem mit dem Angeklagten O. am Vortag vereinbarten Treffen erschien. Bei der Durchsuchung des PKW wurde ein Geldbetrag von 9.350,00 € aufgefunden und sichergestellt. Dieser diente in Höhe von 6.000,00 € der Bezahlung der von dem Angeklagten O. entgegenzunehmenden 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung.
Um 10:30 Uhr desselben Tages wurde der Angeklagte I. vorläufig festgenommen, als er mit einem Kleintransporter Opel Movano, polnisches Kennzeichen OPO 18586, zu dem mit dem Angeklagten O. vereinbarten Termin erschien. Im Rahmen der Durchsuchung des PKW wurden 540,00 € sowie im Laderaum befindliche 24 weiße Säcke á 25 Kilogramm mit Ätznatron („Soda caustica solzi“) sowie 22 Kanister mit blauem Deckel und 8 Kanister mit schwarzem Deckel, die eine ätzende nicht näher festgestellte Flüssigkeit enthielten, aufgefunden und sichergestellt. Die Anlieferung dieser Chemikalien ist nicht Gegenstand der Anklage in vorliegendem Strafverfahren.
Auch der Angeklagte WB. machte in seiner polizeilichen Vernehmung am 24.04.2018 durch den Zeugen KHK OI. umfangreiche Angaben zu der Amphetaminherstellung des Angeklagten O. und seine, des Angeklagten WB., Mithilfe auf dem Hof P.-straße. Diese Angaben entsprechen den dazu getroffenen Feststellungen. Der Angeklagte WB. schilderte, den Feststellungen entsprechend, die Anfrage des Angeklagten O., ihm gegen Lohn bei der künftigen Produktion von Amphetamin in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu helfen, das Einverständnis des Holländers, den der Angeklagte WB. auf einer Wahllichtbildvorlage in seiner weiteren polizeilichen Vernehmung am 30.04.2018 als den Angeklagten R. erkannte, mit der Mithilfe des Angeklagten WB., den jeweiligen Herstellungsprozess, die Art und Menge der produzierten Betäubungsmittel, die Abholung durch den Angeklagten R., die Kommunikation des Angeklagten O. mit dem Holländer über Blackberry, seinen, des Angeklagten WB., jeweils erhaltenen Lohn sowie die Entsorgung der Abfälle in Containern, von denen vier im Innenhof vergraben seien. Zudem machte der Angeklagte WB., den Feststellungen entsprechend, Angaben zur Beteiligung der Angeklagten W. und Q.. Der Angeklagte W. sei ebenfalls für einen Zeitraum von ca. 3 Wochen an der Drogenherstellung beteiligt gewesen und habe Zutaten gemischt und eingefüllt sowie Kanister zerkleinert. Die Angeklagte Q. habe alle paar Tage Essen in die Amphetaminküche gebracht und über den Stand der Produktion gesprochen. Schließlich schilderte der Angeklagte WB., den Feststellungen entsprechend, dass der Angeklagte R. nur den zur Amphetaminproduktion erforderlichen Ausgangsstoff gebracht habe, alle weiteren Chemikalien habe eine andere Person gebracht, die als „Pole“ bezeichnet worden sei. Diese habe er zwei Mal auf dem Hof gesehen. MS. habe mit der Produktion auf dem Hof P.-straße nichts zu tun gehabt, auf dessen Hof sei aber wohl auch Amphetamin produziert worden. Nachdem es dort zu einem Brand gekommen sei, habe MS. mit Flüssigkeiten gefüllte Container sowie einen Edelstahlbehälter, den der Angeklagte O. zur Amphetaminproduktion habe einsetzen wollen, auf den Hof P.-straße zur Lagerung gebracht.
Der Angeklagte O. schilderte im Laufe der Ermittlungen und zeitlich vor der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss der Kammer vom 08.10.2018, den Feststellungen entsprechend, die über wenige Wochen andauernde Mithilfe des Angeklagten W. bei der Amphetaminproduktion, die Entsorgung der Abfallstoffe in IBC-Containern, von denen vier von ihm und dem Angeklagten WB. im Innenhof vergraben und weitere von dem Abfallunternehmer MR. entsorgt worden seien sowie die Anlieferung von vier mit Chemikalien gefüllten Containern sowie des Edelstahlbehälters durch MS. nach dem Brand auf dessen Hof. Zudem dokumentierte der Angeklagte O. genau die jeweiligen Stellen im Innenhof P.-straße, an denen die IBC-Container vergraben worden waren. Aufgrund dieser konkreten Angaben konnten die Container aufgefunden und sichergestellt werden. Schließlich identifizierte der Angeklagte O. im Rahmen einer Lichtbildvorlage den „Dicken“ als Patrick NI.. Der Polizei Krefeld war es aufgrund der von dem Angeklagten O. gemachten Angaben gelungen, die Identität des „Dicken“ zu ermitteln.
In einer polizeilichen Vernehmung am 11.05.2018 durch die Zeugen KHK OI. und KHK SZ. machte der Angeklagte W. Angaben dazu, dass zwei Personen, der „Lange“, den er im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage als den Angeklagten R. identifizierte, und der „Dicke“, die Scheune und das Appartement auf dem Hof gemietet hätten. Er habe bei einem seiner Besuche auf dem Hof seiner Mutter einen Amphetamingeruch wahrgenommen und durch seinen Bruder, den Angeklagten O., von der dortigen Amphetaminproduktion, an der er im Folgenden an einigen Tagen im Zeitraum von Mitte März 2018 bis kurz vor dem 24.04.2018 durch Zerschneiden von Kanistern und Mischen und Hinzufügen von Chemikalien im Rahmen des Herstellungsprozesses nach Anweisung der Angeklagten O. und WB. mitgewirkt habe, erfahren.
Die Angeklagte Q. teilte in einer polizeilichen Vernehmung am 18.07.2018 durch die Zeugen KHK OI. und KHK SZ. mit, dass ein durch Leo FN. vermittelter Mann, der sich als „Jan Schmidt“ vorgestellt habe, Anfang 2017 die Scheune und das Appartement gemietet habe. Dieser habe mitgeteilt, dort eine Autolackiererei betreiben zu wollen. Auf einer Wahllichtbildvorlage erkannte sie den Angeklagten R. als „Jan Schmidt“.
III. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der umfassend geständigen Einlassungen der Angeklagten O., R., WB. und W. sowie der teilweise geständigen Einlassung der Angeklagten Q. sowie der sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.
1. Einlassungen
Die Angeklagten O., WB., W. und I. haben sich in der Hauptverhandlung zu ihren jeweiligen persönlichen Verhältnissen, wie von der Kammer festgestellt, eingelassen. Die Angeklagten Q. und R. haben sich entsprechend der getroffenen Feststellungen über ihre jeweiligen Verteidiger eingelassen und persönlich bestätigt, dass die Angaben zutreffen. Den Feststellungen entsprechend haben sich darüber hinaus die Angeklagte Q. hinsichtlich ihrer Pflegekinder, ihrer Erkrankung, ihres nicht vorhandenen Betäubungsmittelkonsums und ihrer finanziellen sowie eigentumsrechtlichen Verhältnisse und der Angeklagte R. hinsichtlich seiner familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse sowie seines nicht vorhandenen Betäubungsmittelkonsums eingelassen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten O., Q. und W. beruhen auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Verlesung des jeweiligen Bundeszentralregisterauszugs bzw. hinsichtlich des Angeklagten R. auf dem verlesenen niederländischen Zentralregisterauszug sowie im Hinblick auf den Angeklagten W. auch auf dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 20.11.2012 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 15.05.2013.
Zur Sache haben sich die Angeklagten O., R., WB. und W. entsprechend der hierzu von der Kammer getroffenen Feststellungen geständig eingelassen, soweit sie mit dem Tathergang in Berührung gekommen sind.
Der Angeklagte O. hat sich zunächst über seine Verteidigerin dahin eingelassen, dass die in der Anklage geschilderten Geschehensabläufe so zuträfen mit Ausnahme der genannten hergestellten Menge von ca. 2.143 Litern Amphetaminöl. Es sei angesichts mehrerer Produktionspausen weniger produziert worden. Diesbezüglich hat der Angeklagte O. persönlich bestätigt, dass die Angaben zutreffen und als seine Einlassung gelten. Darüber hinaus hat er sich entsprechend der getroffenen Feststellungen selbst eingelassen und insbesondere die Anmietung der Scheune der Angeklagten Q., die Einrichtung der Amphetaminküche sowie sein Anlernen im Rahmen der Amphetaminproduktion durch den Angeklagten R., die darauf erfolgende eigenständige Amphetaminherstellung, die Hinzuziehung des Angeklagten WB., die Herstellungsprozesse im Einzelnen samt Entsorgung der Abfälle, die jeweilige Menge der hergestellten Betäubungsmittel und die Zeiträume der Produktion, die Lieferung des Grundstoffs Apaan sowie die Abholung der Amphetaminzubereitung durch den Angeklagten R., die jeweils gezahlten Löhne, die Hilfstätigkeit des Angeklagten W. und die Lieferungen der weiteren Grundstoffe zur Amphetaminölherstellung durch den Angeklagten I. in sechs Fällen sowie die einmalige Übergabe von 25.000,00 bis 30.000,00 € an diesen zur Weitergabe an dessen Auftraggeber geschildert.
Er habe jedoch erst im Dezember 2017 durch den zwischen dem Angeklagten R. und dem „Dicken“ mitgehörten Streit und die danach erfolgende Anfrage des Angeklagten R., ob er, der Angeklagte O., nicht bei der Amphetaminproduktion helfen wolle, von der Amphetaminküche auf dem Hof erfahren. Aufgrund dieses Streits, in dem der Name des Bruders des Angeklagten R. gefallen sei, und seiner darauffolgenden Recherche habe er, der Angeklagte O., eine von dem Angeklagten R. bzw. dessen Umfeld ausgehende Gefahr für sich und seine Familie befürchtet. Der Angeklagte R. habe ihm zudem mitgeteilt, dass er bzgl. der anstehenden Amphetaminproduktion Stillschweigen bewahren müsse, da sonst eine Strafverfolgung drohe. Er, der Angeklagte O., habe die Amphetaminherstellung zunächst einmal bis zum Sommer 2018 betreiben und danach eine Sommerpause einlegen wollen.
Der Angeklagte R. hat sich auch zunächst über seinen Verteidiger dahin eingelassen, dass er den Anklagevorwurf einräume, und persönlich bestätigt, dass die Angaben zutreffen und als seine Einlassung gelten. Er hat sich insbesondere hinsichtlich seiner Beauftragung durch seine Gläubiger, der Anmietung der Scheune von der Angeklagten Q., der Einrichtung der Amphetaminküche, des Anlernens des Angeklagten O. im Rahmen der Amphetaminproduktion, dessen darauf erfolgende eigenständige Amphetaminherstellung, dessen Hinzuziehung des Angeklagten WB., der Herstellungsprozesse im Einzelnen, der jeweiligen Menge der hergestellten Betäubungsmittel und der Zeiträume der – auch zukünftigen - Produktion, seiner Lieferung des Grundstoffs Apaan und der Abholung der Amphetaminzubereitung durch ihn den Feststellungen entsprechend eingelassen. Darüber hinaus hat er sich selbst entsprechend der getroffenen Feststellungen dahin eingelassen, dass er den Zweck der Anmietung - Betreiben einer Amphetaminküche – direkt bei der Anmietung bzw. Anbahnung der Anmietung der Scheune der Angeklagten Q. und einige Wochen später auch dem Angeklagten O. mitgeteilt habe. Zudem hat er entsprechend der Feststellungen die an den Angeklagten O. gezahlten jeweiligen Löhne geschildert. Hinsichtlich der Angeklagten Q. konnte er die geleisteten Beträge nicht genau benennen. Den Angeklagten I. kenne er nicht, mit der Beschaffung der weiteren Chemikalien sei er nicht befasst gewesen. Er habe seinen Auftraggebern lediglich mitgeteilt, welche chemischen Stoffe jeweils benötigt würden. In einem Fall habe jedoch die Bezahlung der Chemikalien seitens seiner Auftraggeber nicht richtig funktioniert, so dass er von diesen einen Geldbetrag erhalten habe, den er an den Angeklagten O. zur Weiterleitung an den Lieferanten der Chemikalien weitergegeben habe. Zuletzt hätte er 143 Liter Amphetaminöl abholen wollen; es sei deshalb so viel gewesen, da er drei Wochen lang, auch aufgrund seines zwischenzeitlichen Urlaubs, nichts abgeholt habe.
Der Angeklagte WB. hat insbesondere die eigenständige Amphetaminproduktion durch den Angeklagten O. und seine Hinzuziehung, die Herstellungsprozesse im Einzelnen, die jeweilige Menge der hergestellten Betäubungsmittel sowie die – auch zukünftigen - Produktionszeiträume, die Lieferung des Grundstoffs Apaan und die Abholung der Amphetaminzubereitung durch den Angeklagten R., die jeweils gezahlten Löhne, die Versorgung mit Lebensmitteln durch die Angeklagte Q., die Hilfstätigkeit des Angeklagten W. sowie die Lieferung von Grundstoffen durch einen „Polen“ den Feststellungen entsprechend geschildert.
Der Angeklagte W. hat die Anmietung der Scheune der Angeklagten Q., die eigenständige Amphetaminproduktion durch die Angeklagten O. und WB., die Abholung der Amphetaminzubereitung durch den Angeklagten R., seine Hilfstätigkeiten und deren Zeiträume entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. Zudem habe er den Angeklagten I. als denjenigen erkannt, den er zwei Mal bei der Anlieferung von Chemikalien auf dem Hof gesehen habe.
Zur Sache hat sich die Angeklagte Q. den getroffenen Feststellungen entsprechend dahin eingelassen, dass der Angeklagte R. die Scheune Anfang des Jahres 2017 für 1.500,00 € im Monat angemietet habe. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sie sich weiter dahin eingelassen, dass der Angeklagte R. ihr jedoch gesagt habe, dass er dort eine Autolackiererei betreiben wolle. Sie habe zwar keine Fahrzeuge im Zusammenhang mit Lackarbeiten wahrgenommen, sie habe sich jedoch von morgens bis mittags nicht auf dem Hof aufgehalten und weder etwas von der Amphetaminproduktion noch einen verdächtigen Geruch wahrgenommen. Erst Mitte März 2018 sei sie misstrauisch geworden und habe den Angeklagten O. darauf angesprochen, was auf dem Hof passiere. Dieser habe ihr dann sein Herz ausgeschüttet und von der Amphetaminproduktion berichtet. Zunächst hat die Angeklagte Q. geschildert, dass sie die Amphetaminküche nie betreten habe. Später hat sie sich dann über ihren Verteidiger dahin eingelassen, dass sie diese 6 bis 8 Mal betreten habe, um die Angeklagten O. und WB. sowie den Angeklagten W., soweit er bei der Amphetaminherstellung mitgeholfen habe, mit Lebensmitteln zu versorgen sowie über die Produktion zu sprechen, und hat persönlich bestätigt, dass diese Angaben zutreffen und als ihre Einlassung gelten.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte I. zur Sache dahin eingelassen, dass er weder gewusst habe, dass auf dem Hof P.-straße in IX. eine Amphetaminküche betrieben worden sei noch, dass die von ihm gelieferten Chemikalien zur Amphetaminherstellung gedient hätten. Er habe bereits früher 2 bis 3 Mal Chemikalien zu dem Angeklagten O. geliefert. Sein diesbezüglicher Auftraggeber sei ein Bekannter namens „RY.“ gewesen, dessen Nachnamen er nicht kenne. Der Name „WH.“ sage ihm nichts. „RY.“ habe ihm mitgeteilt, dass es sich bei den transportierten Chemikalien um Flüssigkeiten zur Reinigung von Schwimmbädern gehandelt habe. Er habe sich dann jeweils mit dem Angeklagten O. bei Aldi getroffen. Beim ersten Treffen seien sie in eine Seitenstraße gefahren und hätten die Chemikalien von seinem in das Fahrzeug des Angeklagten O. umgeladen. Bei den anderen Lieferungen hätten sie sich nach dem Treffen bei Aldi zum Hof begeben, auf dem die Waren abgeladen worden seien. Ein Schwimmbad habe er dort nicht wahrgenommen. Am 25.04.2018 habe er ebenfalls im Auftrag von „RY.“ Chemikalien transportiert. Diese habe er von Breslau in Polen in die Niederlande liefern und dort einen Rasenmäher abholen und zu „RY.“ bringen sollen. Er sei in Richtung Deutschland gefahren und habe nachts eine Kurznachricht auf seinem Mobiltelefon erhalten. In dieser sei ihm mitgeteilt worden, an welcher Ausfahrt er die Autobahn verlassen und dass er sich zu einem „Obi“-Parkplatz in V. begeben solle. Dort habe jedoch kein Rasenmäher, sondern die Polizei auf ihn gewartet. Eine Bezahlung für die Lieferung vom 25.04.2018 habe er noch nicht erhalten, wie auch bei den vorherigen Lieferungen wäre er im Nachhinein von „RY.“ bezahlt worden.
2. Beweiswürdigung zur Vorgeschichte und zum Tatgeschehen
Soweit die Angeklagten O., R., WB., Q. und W. sich entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen haben, ist die Kammer von der Richtigkeit deren Einlassungen überzeugt.
Sie ist sich bewusst, dass diese Angaben der Angeklagten O., R., WB., Q. und W. deshalb kritisch zu würdigen sind, weil sie sich durch ihre Aussagen eine Strafmilderung im Rahmen des § 31 BtMG bzw. der Strafzumessung verschaffen wollten, indem sie die jeweils anderen Angeklagten belasteten. Gegen die Annahme, dass diese jeweiligen Belastungen zu Unrecht erfolgt sind, spricht bereits, dass sich die Angeklagten O., R., WB., Q. und W. selbst erheblich durch ihre Geständnisse belastet haben.
Zudem stimmen die Schilderungen in den Punkten überein, soweit die Angeklagten O., R., WB., Q. und W. mit dem Tathergang in Berührung kamen.
Die Durchführung der Amphetaminproduktion durch die Angeklagten O. und WB. wird weiter durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK IT. bestätigt. Dieser hat den Feststellungen entsprechend die Ergebnisse der Überwachung des Telefonanschlusses des MS. – dessen Gespräch mit dem Angeklagten O. über die Herstellung von Amphetamin -, die vorläufige Festnahme der Angeklagten O. und WB. während eines Amphetaminherstellungsprozesses am 24.04.2018, die Anzahl der bei der Durchsuchung des Hofes P.-straße in IX. aufgefundenen Container mit Inhalt und die Örtlichkeiten, an denen sie sich befunden haben – teilweise in der Scheune neben den Kochstellen und zum Teil im Innenhof vergraben -, den auf dem Hof befindlichen nicht genutzten Edelstahlbehälter, die Menge der aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittel sowie der zur Herstellung weiteren Amphetamins geeigneten Chemikalien und Gerätschaften geschildert.
Die Tatbeteiligung des Angeklagten I. als Lieferant von Chemikalien wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK OI. bestätigt. Dieser sagte den Feststellungen entsprechend hinsichtlich der vorläufigen Festnahme des Angeklagten I. und des Auffindens von Chemikalien in dessen Fahrzeug nach Vereinbarung eines Treffens seitens des Angeklagten O. aus.
Dass die Tatbeteiligung des Angeklagten R. u.a. in der Abholung der fertigen Amphetaminzubereitung bestand, findet zudem Bestätigung in der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK RH.. Dieser schilderte entsprechend der getroffenen Feststellungen die vorläufige Festnahme des Angeklagten R., nachdem der Angeklagte O. mit diesem einen Termin zur Abholung des fertiggestellten Amphetaminöls vereinbart hatte.
Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte O. oder dessen Familienmitglieder tatsächlich durch den Angeklagten R. oder seine Gläubiger bedroht wurden oder werden. Auch nach der Einlassung des Angeklagten O. erfolgte keine ausgesprochene oder angedeutete Bedrohung. Vielmehr wies der Angeklagte R. ihn nur auf die Folgen der anstehenden Amphetaminherstellung hin, wenn diese bekannt würde.
Dass die von den Angeklagten O., R. und WB. mitgeteilte Rezeptur im Einzelnen geeignet war, Amphetaminzubereitung herzustellen, und dass dies auch mit den vor Ort vorgefundenen Kochstellen und Gefäßen zu bewerkstelligen war, ist weiter durch die Ausführungen der sachverständigen Zeugin Dr. YZ., kriminalwissenschaftliche Mitarbeiterin beim Landeskriminalamt NRW, bestätigt worden. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der von ihr vor Ort in Augenschein genommene Aufbau der Amphetaminküche dafür spreche, dass die Herstellung einer Zielmenge von beispielsweise 60 Litern Amphetaminzubereitung vollständig abgeschlossen werden musste, bevor mit der Herstellung der nächsten Zielmenge begonnen werden konnte. Dies liege daran, dass nur ein Destillationsapparat vorhanden gewesen sei, der während eines Herstellungsprozesses mehrmals eingesetzt werden müsse.
Zudem stimmen die von den Angeklagten O., WB., R. und W. genannten Zeiträume der jeweiligen Produktion bzw. Pausen auch mit den Daten der tatsächlich im Winter bzw. Frühjahr 2018 stattgefundenen Frostperioden sowie Erstkommunion in IX. überein. Soweit der Angeklagte O. sich dahin eingelassen hat, dass er zunächst bis zum Sommer 2018 Amphetamin herstellen und anschließend eine Sommerpause einlegen wollte, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte O. plante, im Anschluss daran die Amphetaminproduktion wieder aufzunehmen. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass der Angeklagte O. bereits nach seiner eigenen Einlassung eine dauerhafte Verbesserung der Produktion durch Einsatz des von MS. auf den Hof P.-straße gelieferten Edelstahlbehälters anstrebte. Weiter wird dies auch durch die Einlassungen der Angeklagten R. und WB. bestätigt, nach denen ein Ende der Produktion weder von Anfang an geplant noch später festgesetzt worden war. Ebenfalls Bestätigung findet dies in der Aussage des Zeugen KHK IT.. Ein nahes Ende der Produktion sei angesichts der auf dem Hof gefundenen Menge an Chemikalien nicht ersichtlich gewesen.
Schließlich korrespondieren die genannten hergestellten Mengen an Amphetaminzubereitung mit dem großen Umfang der auf dem Hof aufgefundenen und sichergestellten Abfallstoffe in IBC-Containern sowie zur Abholung bereiten 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung. Diese ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern von dem Hof, die die Örtlichkeiten, die Kochstellen, die Filteranlagen und die gelagerten Chemikalien zeigen, sowie der Aussage des Zeugen KHK IT., der die Verhältnisse vor Ort gesehen und anhand der Fotos beschrieben hat.
Die Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel folgen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2018. Den Mindestwirkstoffgehalt der jeweils produzierten 60 Liter Amphetaminzubereitung hat die Kammer anhand des Wirkstoffgehalts der sichergestellten 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem festgestellten Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase geschätzt. Aus dem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2018 ergibt sich die Umrechnung der Betäubungsmittelmengen von Kilogramm in Liter. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die jeweils 60 Liter, 54 Kilogramm, Amphetaminzubereitung angesichts des immer gleich ablaufenden Herstellungsprozesses und identischer Mischungsverhältnisse unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages im Hinblick auf mögliche Schwankungen zumindest einen Wirkstoffgehalt von je 27 Kilogramm Amphetaminbase hatten.
Den Angeklagten O., R. und WB. war bewusst, dass die jeweils hergestellten 60 Liter sowie die produzierten und zur Abholung bereit gestellten 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und hielten derartige Wirkstoffgehalte ernsthaft für möglich und nahmen sie billigend in Kauf. Dem Angeklagten W. war jeweils bekannt, dass die Angeklagten O. und WB. in den jeweiligen Produktionsabläufen, bei denen er Hilfstätigkeiten verrichtete, zur Abholung durch den Angeklagten R. bestimmte Amphetaminzubereitung, die gewinnbringend weiterverkauft werden sollte, herstellten. Er hielt es ernsthaft für möglich, dass es sich jeweils um Amphetamin in der einer Größenordnung der festgestellten Menge handelte und nahm die genaue Menge sowie den festgestellten Wirkstoffgehalt billigend in Kauf. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte W. nicht in die Gruppe um die Angeklagten O., R., Q. (wie sogleich näher ausgeführt wird) und WB. eingebunden war, sondern allein gelegentliche Hilfstätigkeiten verrichtete, um den versprochenen Lohn zu erhalten. Daneben haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W. sich zu irgendeiner Zeit bereit erklärt hat, künftig wiederkehrende Hilfsdienste im Rahmen der Amphetaminproduktion zu leisten. Der Angeklagte W. erhielt für seine nur gelegentlichen Hilfstätigkeiten lediglich ein geringes Entgelt.
Entgegen der Einlassung der Angeklagten Q., sie habe bei Anmietung der Scheune Anfang des Jahres 2017 nicht von der dort geplanten Einrichtung einer Amphetaminküche gewusst, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie dies bereits bei Anbahnung der Anmietung der Scheune von dem Angeklagten R. erfuhr und anschließend mit dem Angeklagten R. und Patrick NI. sowie im Frühjahr 2017 zusätzlich mit dem Angeklagten O. und anschließend Ende Januar/Anfang Februar 2018 unter Einbeziehung auch des Angeklagten WB. die Vereinbarung traf, dass der Angeklagte O. in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zur Abholung durch den Angeklagten R. und anschließender gewinnbringender Weiterveräußerung durch dessen Abnehmer bestimmtes Amphetamin in der von der Angeklagten Q. zur Verfügung gestellten Scheune herstellte und der Angeklagte WB. ihn dabei im Rahmen der Herstellungsprozesse durch Hilfsdienste unterstützte. Die Kammer folgt insoweit den Schilderungen des Angeklagten R.. Es handelt sich dabei nicht um unzutreffende erfundene Angaben, um sich an dem Angeklagten O. - durch Belastung der Mutter - zu rächen. Hätte der Angeklagte R. dem Angeklagten O. durch seine Aussage nur schaden wollen, hätte er diesen vielmehr unmittelbar durch die Angabe weiterer (erfundener) Straftaten – naheliegend etwa, dass der Angeklagte O. Amphetaminöl abgezweigt und auf eigene Rechnung verkauft habe - belasten können. Zudem sprechen die Umstände für die umfängliche Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten R.. Die eingerichtete Amphetaminküche hatte ein großes Ausmaß, ihr Aufbau war mit erheblichem Aufwand verbunden. Weiter war eine Amphetaminproduktion in großem Umfang geplant und wurde letztlich auch durchgeführt. Angesichts dessen war es zwingend notwendig, die Eigentümerin des Hofes, die Angeklagte Q., in die Pläne einzuweihen. Sie hätte sonst frühzeitig auch bei täglicher teilweiser Abwesenheit – für den Angeklagten R. auf der Hand liegend - durch die Aufbauaktivitäten, die sich bei der Amphetaminherstellung entwickelnden Gerüche trotz Filteranlage, die Anlieferung der Chemikalien, die Entsorgung der Abfälle u.a. durch Vergraben von IBC-Containern im Innenhof des von ihr bewohnten Hofes sowie die Abholung von Amphetaminöl in Kanistern auf die Produktion aufmerksam werden und diese unterbinden können. Dabei dienten die aufgestellten Sichtschutzwände aus Rigips nicht dem Schutz der Entdeckung vor der sich täglich auf dem Hof aufhaltenden und dort lebenden Angeklagten Q., sondern vielmehr vor sich kurzfristig auf dem Hof befindlichen Besuchern. Hätte der Angeklagte R. die Angeklagte Q. nicht bereits bei Anbahnung der Anmietung der Scheune von der geplanten Amphetaminherstellung in Kenntnis gesetzt, hätte er sich dem Risiko der Strafverfolgung bzw. dem Fehlschlagen der auf Dauer ausgelegten und mit großem Aufwand eingerichteten Produktion ausgesetzt. Die Reaktion der Angeklagten Q. wäre – in dem Fall, dass sie unwissend hinsichtlich des Zwecks der Anmietung der Scheune gewesen wäre – für den Angeklagten R. nicht vorhersehbar gewesen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass die Angeklagte Q. sich bei Entdeckung der Amphetaminküche an die Polizei wendet bzw. einfach eine weitere Produktion verbietet. Dagegen überzeugt die Einlassung der Angeklagten Q. nicht; sie stellt sich als Schutzbehauptung dar. Anhaltspunkte dafür, dass in der Scheune auf dem Hof ab Anfang des Jahres 2017 eine Autolackiererei betrieben wurde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Angeklagte Q. selbst angegeben, keine Fahrzeuge im Zusammenhang mit Lackierarbeiten auf dem Hof wahrgenommen zu haben. Dies hätte aber der Fall sein müssen, da sie angegeben hat, sich lediglich von morgens bis mittags nicht auf dem Hof aufgehalten zu haben. Schließlich zeigte sich die Angeklagte Q. in ihrer Einlassung widersprüchlich und schwankend. Zunächst gab sie an, dass sie die Amphetaminküche nie betreten, sondern gelegentlich mitgebrachte Lebensmittel an den Angeklagten O. weitergegeben habe. Später, nach der Einlassung des Angeklagten WB., hat sie sich geständig dahin eingelassen, dass sie die Scheune, in der zu diesem Zeitpunkt Amphetamin produziert worden sei, 6 bis 8 Mal betreten habe, um die Angeklagten O. und WB. sowie den Angeklagten W., soweit er bei der Amphetaminproduktion mitgeholfen habe, mit Lebensmitteln zu versorgen.
Da die Kammer die Tatsache, dass die Angeklagte Q. bereits bei der Anmietung der Scheune Kenntnis von der dort zu errichtenden Amphetaminküche hatte, als erwiesen ansieht, wird der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten R., Rechtsanwalt K., zum Beweis dieser Tatsache Leo FN. zu hören, abgelehnt, § 244 Abs. 3 S. 2 3. Var. StPO.
Schließlich war der Angeklagten Q. bewusst, dass das in ihrer Scheune produzierte Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagten Q. die Art und Menge an hergestellten Betäubungsmitteln bekannt war. Es war ihr aber auch gleichgültig, welche Art und konkrete Menge die Angeklagten O. und WB. produzierten und der Angeklagte R. abholte. Sie hielt es ernsthaft für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass es sich um Amphetamin in der Größenordnung der festgestellten Menge mit dem festgestellten Wirkstoffgehalt handelte.
Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte O. entgegen seiner Einlassung bereits im Frühjahr 2017 von der Einrichtung der Amphetaminküche auf dem Hof P.-straße durch den Angeklagten R. und Patrick NI. erfuhr. Die Kammer folgt auch hier den Schilderungen des Angeklagten R.. Es handelt sich aus den aufgeführten Gründen nicht um unzutreffende im Rahmen eines Racheaktes erfundene Angaben, um dem Angeklagten O. zu schaden. Zudem ist es angesichts der festgestellten Amphetaminproduktion erst ab Januar 2018 bzw. dem angeklagten Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis zum 24.04.2018 für die Bestrafung des Angeklagten O. irrelevant, ob er erst Ende oder bereits Anfang des Jahres 2017 von der Errichtung der Amphetaminküche Kenntnis erlangte. Schließlich spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten R., dass der Angeklagte R. sich bei fehlender Mitteilung und Einbeziehung des auf dem Hof lebenden Angeklagten O. der Gefahr ausgesetzt hätte, dass dieser von der Amphetaminproduktion Kenntnis erlangte und sie an die Polizei verriete.
Zudem ist die Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten I. davon überzeugt, dass dieser zumindest in sechs Fällen Chemikalien zur Herstellung von Amphetaminzubereitung an den Angeklagten O. lieferte. Die Kammer folgt den Schilderungen des Angeklagten O.. Für deren Richtigkeit spricht, dass, wie bereits ausgeführt, auch dessen weiteren Angaben sich als zutreffend erwiesen haben mit Ausnahme seiner Einlassung, er habe erst Ende des Jahres 2017 von der Amphetaminküche auf dem Hof erfahren. Diese divergierenden Zeitangaben, die auch auf eine Ungenauigkeit in der Erinnerung gerade angesichts der Fülle der Mitteilungen durch den Angeklagten O. zurückzuführen sein mögen, haben jedoch, wie dargetan, angesichts der festgestellten Amphetaminproduktion erst ab Januar 2018 bzw. dem angeklagten Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis zum 24.04.2018 keine Auswirkung auf die Strafbarkeit des Angeklagten O., sodass eine bewusste Falschdarstellung durch diesen fernliegend ist.
Entgegen der weiteren Einlassung des Angeklagten I., weder von dem Betreiben der Amphetaminküche noch von der Verwendung der von ihm gelieferten Chemikalien zur Betäubungsmittelherstellung Kenntnis gehabt zu haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte I. es ernsthaft für möglich hielt, dass die von ihm an den Angeklagten O. gelieferten Chemikalien der Herstellung von Drogen durch diesen dienten. Das entnimmt die Kammer einer Gesamtschau der nachfolgend zu erörternden Umstände. Zum einen folgt dies daraus, dass er zur Weitergabe an seine Auftraggeber 25.000,00 bis 30.000,00 € von dem Angeklagten O., der diesen Betrag wiederum von dem Angeklagten R. im Auftrag von dessen Hintermännern übergeben bekam, erhalten hat. Im Rahmen von legalen Geschäften ist es lebensfern, dass ein derartig hoher Betrag über einen Lieferanten und nicht per Banküberweisung weitergeleitet wird. Zum anderen sprechen auch die Modalitäten der Übergabe der chemischen Stoffe für eine illegale Verwendung im Rahmen einer Betäubungsmittelherstellung. Die Übergabe der Chemikalien erfolgte zunächst nicht am Bestimmungsort, sondern auf dem Parkplatz des Discounters „Aldi“ in IX.. Bei der ersten Lieferung leitete der Angeklagte O. den Angeklagten I. in eine Seitenstraße, in der die Chemikalien, bei denen es sich um eine erhebliche Menge handelte, per Hand in das Fahrzeug des Angeklagten O. umgeladen wurden. Erst die weiteren Lieferungen erfolgten, zunächst noch nach Vorgabe des Weges durch den Angeklagten O., direkt zum Hof P.-straße in IX., auf dem die chemischen Stoffe mit einem Gabelstapler abgeladen wurden. Dagegen überzeugt die Einlassung des Angeklagten I. nicht. Danach sollte er die Ladung in die Niederlande bringen und einen Rasenmäher abholen. Tatsächlich hatte der Angeklagte I. aber genau diejenigen Chemikalien geladen, die von dem Angeklagten O. zur Amphetaminherstellung benötigt wurden. Zudem ist allgemein bekannt, dass das Versenden legaler Gegenstände wie eines Rasenmähers bzw. Reinigungsmitteln für Schwimmbäder durch Paketdienste bzw. große Speditionen sehr viel kostengünstiger als die einzelne Abholung und Verbringung nach Polen bzw. Deutschland ist.
Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass dem Angeklagten I. die Art und Menge der aus den von ihm transportierten Chemikalien hergestellten Betäubungsmittel bekannt war. Es war ihm jedoch auch gleichgültig, welche Art und konkrete Menge der von ihm belieferte Angeklagte O. produzierte. Er hielt es ernsthaft für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass es sich um Amphetamin in der Größenordnung der festgestellten Menge mit dem festgestellten Wirkstoffgehalt handelte. Dem Angeklagten I., dem die Größenordnung der von ihm transportierten Chemikalien bekannt war, hielt es angesichts des betriebenen Aufwands hinsichtlich des Transports ernsthaft für möglich und nahm es um des versprochenen Kurierlohns billigend in Kauf, dass die aus den gelieferten Stoffen herzustellenden Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und er das Handeltreiben des belieferten Angeklagten O. durch seine Transporte förderte. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte I., der kaum Deutsch spricht, nicht in die Gruppe um die Angeklagten O., R., Q. und WB. eingebunden war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte I. die Angeklagten R., Q. oder W. kannte oder von deren Existenz wusste, haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte I. ist vielmehr in den genannten 6 Fällen jeweils von seinem Auftraggeber „RY.“ mit dem Transport von Chemikalien beauftragt worden.
Bezüglich der weiteren angeklagten Taten im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2018, in noch fünf weiteren Fällen Chemikalien zur Amphetaminproduktion, u.a. zur Herstellung von 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung im April 2018, an den Angeklagten O. geliefert zu haben, konnte die Kammer nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht feststellen, dass der Angeklagte I. diese Taten begangen hat. Weder die Angeklagten noch die vernommenen Zeugen haben Angaben gemacht, die auf diese weiteren Lieferungen hindeuten.
Die Art und Menge der am 25.04.2018 bei dem Angeklagten I. sichergestellten Chemikalien sowie die Höhe des ebenfalls sichergestellten Bargeldbetrages ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK OI.. Die Höhe des bei dem Angeklagten R. am 25.04.2018 sichergestellten Bargeldbetrages folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK AN..
3. Schuldfähigkeit
a) Angeklagter O.
Der Angeklagte O. handelte jeweils schuldhaft. Er war bei der Begehung der Taten voll schuldfähig trotz von ihm geschilderten gelegentlichen Konsums von Amphetamin.
Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, begründet nach ständiger Rechtsprechung (BGH NStZ 1990, 384; 1999, 448; 2001, 82; 85) für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn
langjähriger Betäubungsmittelgenuss namentlich unter Verwendung „harter“ Drogen zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt hat oder
der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen,
ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt.
Zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit kann auch die Angst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen.
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt bei dem Angeklagten O. erkennbar nicht vor. Der geringfügige gelegentliche Konsum von Amphetamin gibt keine Veranlassung zu einer dahingehenden Annahme.
b) Angeklagter R.
Der Angeklagte R. handelte ebenfalls jeweils schuldhaft. Er war bei der Begehung der einzelnen Taten voll schuldfähig trotz von ihm geschilderten Spielens in Spielhallen und Casinos.
Bei einer nicht stoffgebundenen Abhängigkeit wie „Spielsucht“ kommt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur bei schwersten Persönlichkeitsveränderungen oder bei Geldbeschaffungstaten unter schweren Entzugserscheinungen in Betracht (BGH NJW 2013, 181). Diese liegen hier nicht vor.
Der Sachverständige Dr. PK., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie, hat in seinem Gutachten, das er in der Hauptverhandlung erstattet hat und dem sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt, dargetan, dass ein Eingangsmerkmal nach § 20 StGB zu den jeweiligen Tatzeiten nicht vorgelegen hat.
Zwar leide der Angeklagte R. unter Zugrundelegung des diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen der amerikanischen psychiatrischen Vereinigung (DSM 5) an einer Störung durch Glücksspiel oder auch pathologischem Spielen (F63.0). Er spiele mit immer höheren Einsätzen, versuche Verluste durch weiteres Spielen auszugleichen, verspüre Unruhe und Reizbarkeit bei – letztlich erfolglosen - Versuchen das Spielen einzuschränken und belüge Familienangehörige, Freunde und seine Lebensgefährtin, um sein Spielverhalten zu verheimlichen. Dem pathologischen Spielen lägen jedoch keine strukturellen Defizite in der Persönlichkeit des Angeklagten R. zugrunde, die die Kriterien eines der Merkmale des § 20 StGB, insbesondere der schweren anderen seelischen Abartigkeit, erfüllten. Es sei dem Angeklagten R. gelungen, seine bis zum Jahr 2015 aufgelaufenen Spielschulden mit aus einem Hausverkauf resultierenden Geldmitteln zu begleichen und den restlichen Betrag zur Sicherung seines Lebensunterhalts durch Erwerb einer Einnahmequelle - eines Imbisses - zu verwenden. Zudem habe er das letzte Mal zwei Wochen vor seiner Inhaftierung an Glücksspielen teilgenommen. Dass er erhaltene Geldmittel nicht unmittelbar zum Spielen verwende, spräche gegen eine suchtbedingte schwere Persönlichkeitsveränderung. Ebenso wenig habe das pathologische Spielen eine Ausprägung erlangt, die zu einer erheblichen Einschränkung der Impulskontrolle im Rahmen der Tathandlungen geführt habe. Es fehle an einer Unmittelbarkeit zwischen den Taten und dem Spielen – einem impulshaften und irrationalen Verhalten im Rahmen der Tathandlungen - und an einer ausschließlichen Verwendung der erlangten Geldmittel zur Befriedigung des Drangs zum Glücksspiel.
Dem folgt die Kammer nach eigener Prüfung. Der Angeklagte R. konnte sich nicht an selbst gesetzte Limits halten, verspielte seinen Lohn und machte Schulden. Er versuchte seine Verluste durch weiteres Spielen auszugleichen und hoffte auf Gewinne, um seine Schulden bezahlen zu können. Er entschied sich dann aber hauptsächlich aus dem Grund für die Einrichtung einer Amphetaminküche und die Herstellung von Drogen, um die Schulden bei seinen Gläubigern bezahlen zu können. Zwar verwandte er auch einen Teil seines erhaltenen Lohns für die Teilnahme an weiteren Glücksspielen, jedoch ebenso zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Zudem erfolgten die jeweiligen Tathandlungen nicht impulshaft und raptusartig, sondern waren von Planungen und Organisation bestimmt. Über einen längeren Zeitraum richtete der Angeklagte R. eine Amphetaminküche ein, lernte den Angeklagten O. an und verbrachte regelmäßig das fertig gestellte Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf in die Niederlande.
b) Angeklagter W.
Der Angeklagte W. handelte jeweils auch schuldhaft. Er war bei der Begehung der einzelnen Taten voll schuldfähig trotz von ihm geschilderten Betäubungsmittelkonsums.
Einer der bereits im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten O. genannten Ausnahmefälle, bei denen Betäubungsmittelkonsum bzw. die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB führt, liegt bei dem Angeklagten W. nicht vor.
Der Sachverständige Dr. PK. ist in seinem Gutachten, das er in der Hauptverhandlung erstattet hat und dem sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten W. zu den jeweiligen Tatzeiten ein Eingangsmerkmal nach § 20 StGB nicht vorgelegen hat.
Der Sachverständige Dr. PK. hat ausgeführt, dass der Angeklagte W. unter Zugrundelegung der DSM 5 an einer Abhängigkeit von Cannabis (F12.2) und Amphetamin (F15.2) leide.
Der Angeklagte W. konsumiere größere Mengen an Cannabis als beabsichtigt, es existierten erfolglose Versuche, den Substanzkonsum zu vermindern bzw. zu kontrollieren, und ein starkes Verlangen Cannabis zu nehmen. Zudem habe der Angeklagte W. die Dosis des Cannabis zunehmend gesteigert, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Er habe unter dem Einfluss von Cannabis einen PKW gesteuert sowie an gefährlichen Maschinen gearbeitet und trotz Vorhaltungen seiner Eltern, seines Bruders und seiner Lebensgefährtin konsumiert. Schließlich habe der Angeklagte W. bei Cannabismangel unter Schlafstörungen im Sinne von Alpträumen und schlechtem Schlaf, unter innerer Unruhe und unter vermehrtem Schwitzen gelitten. Bezüglich Cannabis bestehe eine schwere Substanzkonsumstörung.
Im Hinblick auf Amphetamin habe der Angeklagte W. ebenfalls die Dosis gesteigert, um den gewünschten Effekt zu erreichen. Er habe Amphetamin trotz Vorhaltungen konsumiert und unter dem Einfluss von Amphetamin einen PKW geführt sowie an gefährlichen Maschinen gearbeitet. Zudem bestehe ein starkes Verlangen Amphetamin zu nehmen und ein erheblicherer Konsum als beabsichtigt. Schließlich habe der Angeklagte W. bei Amphetaminentzug unter Stimmungsschwankungen sowie einer inneren Traurigkeit gelitten und habe längere Zeit benötigt, um sich von dem Konsum zu erholen. Im Hinblick auf Amphetamin bestehe ebenfalls eine schwere Substanzkonsumstörung.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass bzgl. Alkohol keine Abhängigkeit oder ein Missbrauch vorliege angesichts des nur kurzzeitigen situativ bedingten exzessiven Konsums.
Dem folgt die Kammer nach eigener Prüfung. Dem Angeklagten W. gelang es nach der Teilnahme an einer Therapie in der Fachklinik Meckenheim im Jahr 2014 nur für die Dauer von wenigen Monaten bzw. nach der Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2016 lediglich für einen Zeitraum von knapp anderthalb Jahren den Konsum von Cannabis und Amphetamin einzustellen. Schließlich hat er die Dosierung mit den Jahren erheblich gesteigert, hinsichtlich Amphetamin auf zuletzt täglich 2 bis 3 Gramm. Trotz Vorhaltungen seiner Lebensgefährtin, seiner Eltern und seines Bruders gelang es dem Angeklagten W. weder den Konsum von Cannabis noch den von Amphetamin einzustellen. Hingegen verspürte er bei Alkoholmangel keine Entzugserscheinungen.
Nach dem Sachverständigen Dr. PK. könne eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB dann angenommen werden, wenn die Tat im Zustand eines schweren Rausches begangen werde. Der Angeklagte W. habe die Taten aber nicht jeweils im Zustand eines schweren Rausches begangen. Er sei weder impuls- noch raptusartig, sondern vielmehr rational und klar strukturiert vorgegangen. In der Vortatphase fänden sich ebenso Überlegungen und Abwägungen wie in der Tatphase. Zudem habe er risikominimierend gehandelt. Weiter habe er sich über einen längeren Zeitraum immer wieder auf neue Situationen eingestellt und sei gezielt vorgegangen. Schließlich habe der Angeklagte W. auch adäquat gehandelt. Er sei bereits wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft und habe seine Handlungen im Vorfeld überlegt und abgewogen. Eine impulsartig auftretende Wesensfremdheit der Taten sei nicht feststellbar.
Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Der Angeklagte W. wurde von seinem Bruder um Hilfsdienste gebeten und entschied sich erst nach einigem Zögern, also nachdem er Überlegungen angestellt hatte, für die Mithilfe. Im Rahmen der Taten nahm er über einen längeren Zeitraum gezielt Einfüll- und Mischprozesse vor. Zudem erkannte er neue Situationen und reagierte risikominimierend als er am 24.04.2018 versuchte, vor den Einsatzkräften der Polizei zu flüchten. Wenige Tage zuvor hatte er seine bei den Kochprozessen getragene Kleidung verbrannt, um nicht wegen des Geruchs nach Amphetamin aufzufallen.
Anhaltspunkte für eine schwere Entzugssymptomatik sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Angeklagte W. auch nicht geschildert, kurz vor oder während der Taten ein Verlangen nach Cannabis oder Amphetamin gehabt zu haben.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Angeklagte O. und R.
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten O. und R. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 53 StGB in elf Fällen schuldig gemacht.
Der Angeklagte O. stellte im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis Ende März 2018 in 10 Fällen jeweils 60 Liter Amphetaminzubereitung mit einem Mindestwirkstoffgehalt von je 27 Kilogramm Amphetaminbase her, die der Angeklagte R. jeweils abholte und zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Abnehmer in den Niederlanden lieferte. Zudem stellte der Angeklagte O. im Zeitraum von Anfang April 2018 bis zum 24.04.2018 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase her, die dazu bestimmt waren, von dem Angeklagten R. abgeholt und zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Abnehmer in den Niederlanden transportiert zu werden.
Dabei handelten die Angeklagten O. und R. als Mitglieder einer Bande.
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich (BGHSt. 46, 321 = NStZ 2001, 421).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe waren die Angeklagten O., R. und Q. sowie Patrick NI. bzw. nach dessen Ausscheiden der Angeklagte WB. Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verbunden hatten. Die dem zugrunde liegende Bandenabrede hatten drei der Bandenmitglieder, die Angeklagten R. und Q. sowie Patrick NI. bereits Anfang des Jahres 2017 getroffen. In die Bandenabrede eingebunden wurden der Angeklagte O. im Frühjahr 2017 und der Angeklagte WB. nach dem Ausscheiden Patrick NI. Ende Januar/Anfang Februar 2018. Ab diesem Zeitpunkt, zu dem nach der dann getroffenen Absprache der Angeklagten R., Q., O. und WB. die eigentliche Amphetaminproduktion in der von der Angeklagten Q. überlassenen Halle begann, bis zum 24.04.2018 wurden mehrfach Delikte begangen, die der Bandenabrede entsprachen. Die Bande war eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung, die von der Einrichtung der Amphetaminküche durch den Angeklagten R. und Patrick NI. in der durch die Angeklagte Q. zur Verfügung gestellten Scheune auf dem Hof P.-straße in IX. über die dortige Herstellung des Amphetamins durch die Angeklagten O. und WB. bis zum Transport des Amphetamins in die Niederlande und der dortigen Übergabe durch den Angeklagten R. zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch unbekannt gebliebene Abnehmer arbeitsteilig aufgebaut war.
Die Frage, ob die Beteiligung an einer Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei bandenmäßig begangenen Delikten nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (vgl. BGH NStZ 1999, 451 f.).
Innerhalb seiner Einbindung in diese Organisation zeichnete sich der Angeklagte O. maßgeblich verantwortlich für die Herstellung des Amphetamins. Er war insoweit Täter und nicht nur Gehilfe. Nachdem er von dem Angeklagten R. die Amphetaminproduktion gelernt hatte, stellte er eigenständig Amphetaminzubereitung her und testete schließlich die Qualität der produzierten Ware, indem er aus Proben durch Zufügung gewisser Chemikalien konsumfähiges Amphetamin herstellte. Zwar trug er nicht das Investitionsrisiko. Er warb jedoch Hilfskräfte, zunächst den Angeklagten WB. und später den Angeklagten W., an und organisierte die Anlieferung eines Teils der zur Produktion benötigten Chemikalien durch seine Kommunikation mit „WH.“. Zudem sorgte er für eine Sicherung der Produktionsstätte durch Kamerainstallationen, stellte selbstständig Überlegungen zur Verbesserung und Erleichterung der Produktion an und plante, den von MS. erhaltenen Edelstahlbehälter zur Amphetaminherstellung einzusetzen. Ihm war bewusst, dass er jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Amphetamin in der festgestellten Größenordnung herstellte und hielt es dabei ernsthaft für möglich, dass es sich um solches mit dem jeweils festgestellten Mindestwirkstoffgehalt handelte und nahm dies billigend in Kauf.
Auch der Angeklagte R. war Täter und nicht nur Gehilfe. Zwar trug auch er nicht das Investitionsrisiko. Er kümmerte sich jedoch innerhalb seiner Einbindung in die Organisation um die Abholung und den Transport der jeweils hergestellten Betäubungsmittel zu Abnehmern in den Niederlanden. Zudem hatte er nach Einrichtung der Amphetaminküche in den von ihm für tauglich befundenen Räumlichkeiten als derjenige, der die Kenntnisse bezüglich der Herstellungsprozesse besaß, die Aufgabe übernommen, den Angeklagten O. hinsichtlich der Amphetaminproduktion anzulernen und in deren Anfangsphase zu kontrollieren. Schließlich lieferte er auch den zur Produktion erforderlichen Grundstoff Apaan und fungierte als Bindeglied zu seinen Auftraggebern, die für die Beschaffung der weiteren zur Produktion erforderlichen Chemikalien sorgten. Dem Angeklagten R. war bewusst, dass es sich jeweils um Amphetamin in der festgestellten Größenordnung handelte, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch Abnehmer in den Niederlanden bestimmt war und hielt den jeweils festgestellten Mindestwirkstoffgehalt ernsthaft für möglich und nahm ihn billigend in Kauf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt bei Amphetamin die nicht geringe Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG bei einem reinen Wirkstoffgehalt von 10 Gramm Amphetaminbase. Bei den jeweils von dem Angeklagten O. hergestellten und von dem Angeklagten R. in die Niederlande transportierten 60 Litern Amphetaminzubereitung handelt es sich somit um das jeweils 2.700-fache der geringsten nicht geringen Menge dieses Rauschgifts. Hinsichtlich der 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung handelt es sich um das 7.698-fache der geringsten nicht geringen Menge dieses Rauschgifts.
Diese 11 Fälle stehen in Tatmehrheit nach § 53 StGB. Es liegen jeweils verschiedene nacheinander produzierte Betäubungsmittel vor, deren jeweilige Herstellung sowie Abholung zur Verbringung in die Niederlande zum gewinnbringenden Weiterverkauf jeweils vor Beginn des nächsten Produktionsprozesses bereits abgeschlossen war.
Die Angeklagten O. und R. handelten jeweils rechtswidrig und schuldhaft.
2. Angeklagter WB.
a) Die Kammer ist für das Verfahren bezüglich der Taten vom 14.03.2018 bis 24.04.2018 hinsichtlich des Angeklagten WB. gemäß § 74 Abs. 1 GVG sachlich und funktionell zuständig. Es haben sich während der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines Jugendgerichts nach §§ 33, 107, 32 JGG hinsichtlich dieser Taten ergeben.
b) Der Angeklagte WB. hat sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27, 53 StGB in 4 Fällen schuldig gemacht.
Er nahm im Rahmen der Herstellung von jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung mit einem jeweiligen Mindestwirkstoffgehalt von 27 Kilogramm Amphetaminbase in 3 Fällen sowie 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase durch den Angeklagten O. im Zeitraum vom 14.03.2018 bis zum 24.04.2018 Misch-, Einfüll-, Koch und Destillationsprozesse vor.
Wie bereits ausgeführt, war der Angeklagte WB. Mitglied der deliktischen Gruppierung um die Angeklagten O., R. und Q., die sich zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verbunden hatten, und in die er ab Ende Januar/Anfang Februar 2018 und auch im Zeitraum vom 14.03. bis 24.04.2018 eingebunden war.
Die Mitgliedschaft in einer Bande begründet noch nicht für sich die Mittäterschaft (BGH, Beschluss vom 17.01.2002, Az.: 3 StR 450/01). Auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beurteilt sich die Frage, ob die Beteiligung an einer Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (BGH NStZ 1999, 451 f.).
Haupttäter innerhalb der Bandenstruktur waren die Angeklagten R. und O.. Sie bestimmten, welche Betäubungsmittel wann in welchem Umfang hergestellt und in die Niederlande zum gewinnbringenden Weiterverkauf transportiert wurden. Der Angeklagte WB. leistete nach Vorgabe des Angeklagten O. Hilfsdienste bei der Herstellung der Amphetaminzubereitung und erhielt dafür den wöchentlich vereinbarten Lohn unabhängig von der jeweils hergestellten Menge an Betäubungsmitteln. Konkret hat er das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, in denen jeweils 60 Liter Amphetaminzubereitung hergestellt worden sind und es sich jeweils um das 2.700-fache der geringsten nicht geringen Menge des Betäubungsmittels Amphetamin handelte, sowie hinsichtlich der Herstellung von 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung, bei der es sich um das 7.698-fache der geringsten nicht geringen Menge dieses Rauschgifts handelte, dadurch gefördert, dass er die jeweiligen Herstellungsprozesse durch Mischen und Einfüllen der Chemikalien sowie Überwachen der Koch- und Destillationsprozesse unterstützte und anschließend bei der Entsorgung der als Abfall anfallenden Chemikalien half. Der Angeklagte O. behielt jedoch stets die Kontrolle und die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Arbeitsschritte.
Der Angeklagte WB. handelte sowohl hinsichtlich seiner Gehilfenhandlungen als auch bzgl. der Haupttaten vorsätzlich. Insbesondere war ihm bewusst, dass er durch seine Hilfsdienste das Handeltreiben der Angeklagten O. und R. mit Amphetamin in der jeweils festgestellten Größenordnung im Rahmen der Bandenabrede förderte und hielt es dabei ernsthaft für möglich, dass es sich um solches mit dem jeweils festgestellten Mindestwirkstoffgehalt handelte und nahm dies billigend in Kauf, um den ihm versprochenen Lohn zu erlangen.
Schließlich handelte der Angeklagte WB. auch rechtswidrig und schuldhaft.
3. Angeklagte Q.
Die Angeklagte Q. hat sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27 StGB schuldig gemacht, indem sie Anfang des Jahres 2017 dem Angeklagten R. und Patrick NI. die auf ihrem Hof, P.-straße in IX., befindliche Scheune zur Herstellung von Amphetamin überließ und dies durch die Ende Januar/Anfang Februar 2018 mit den Angeklagten R., O. und WB. geschlossene Vereinbarung, dass der Angeklagte O. in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von dem Angeklagten R. abzuholendes Amphetamin in der von der Angeklagten Q. zur Verfügung gestellten Scheune herstellte und der Angeklagte WB. ihn dabei im Rahmen der Herstellungsprozesse durch Hilfsdienste unterstützte, bekräftigte. Zudem versorgte sie von Mitte März 2018 bis zum 24.04.2018 die Angeklagten O. und WB. sowie, soweit der Angeklagte W. an der Amphetaminproduktion beteiligt war, auch diesen ca. zwei Mal die Woche mit Lebensmitteln.
Wie bereits dargetan, war die Angeklagte Q. Mitglied der deliktischen Gruppierung zunächst bestehend aus dem Angeklagten TD. und Patrick NI., später auch dem Angeklagten O. und nach dem Ausscheiden des Patrick NI. dem Angeklagten WB.. Sie hatte dabei keinerlei Einfluss auf die Art und Menge der hergestellten Betäubungsmittel, sondern förderte lediglich das Handeltreiben der Angeklagten O. und R. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insbesondere dadurch, dass sie die Produktionsstätte für die künftige auf unbestimmte Zeit erfolgende Herstellung von Amphetamin, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, zur Verfügung stellte. Dafür erhielt sie monatlich den vereinbarten Lohn unabhängig von der jeweils hergestellten Menge an Betäubungsmitteln. Bei den im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis zum 24.04.2018 hergestellten jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung mit einem Mindestwirkstoffgehalt von je 27 Kilogramm Amphetaminbase in 10 Fällen sowie 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase handelt es sich um das insgesamt 34.698-fache der geringsten nicht geringen Menge dieses Betäubungsmittels.
Die Angeklagte Q. handelte sowohl bzgl. ihrer Gehilfenhandlung als auch hinsichtlich der Haupttat vorsätzlich. Ihr war insbesondere bewusst, dass sie durch die Überlassung der Scheune im Rahmen der letztlich getroffenen Vereinbarung und ab Mitte März 2018 auch durch die Versorgung mit Lebensmitteln das Handeltreiben der Angeklagten O. und R. mit Amphetamin im Rahmen der Bandenabrede förderte. Sie hielt die produzierte Menge an Amphetaminzubereitung sowie den festgestellten Wirkstoffgehalt ernsthaft für möglich und nahm dies billigend in Kauf.
Hinsichtlich der Gehilfenhandlung der Angeklagten Q. liegt nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB vor. Besteht der Tatbeitrag eines Gehilfen aus einer einzigen Handlung, so ist sein Verhalten als eine Tat zu werten, selbst wenn der Haupttäter gleichzeitig mehrere rechtliche selbstständige Handlungen begeht (BGH NStZ 1993, 584; NStZ-RR 2003, 309, 310). Die Angeklagte Q. hat das Handeltreiben mit Amphetamin in nicht geringer Menge im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis zum 24.04.2018 durch die Überlassung der in ihrem Eigentum stehenden Scheune im Rahmen der Ende Januar/Anfang Februar 2018 aktualisierten Bandenabrede gefördert. Dies stellt eine Handlung dar, auch wenn in dem genannten Zeitraum insgesamt 11 Taten in Tatmehrheit durch die Haupttäter, die Angeklagten O. und R., begangen worden sind und die Angeklagte Q. zusätzlich ab Mitte März 2018 bis zum 24.04.2018 ca. zwei Mal die Woche Lebensmittel zur Verfügung stellte.
Die Angeklagte Q. handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4. Angeklagter W.
Der Angeklagte W. hat sich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 53 StGB in 3 Fällen schuldig gemacht.
In der vorletzten sowie in der letzten Woche im März 2018 im Rahmen der jeweiligen Herstellung von 60 Litern Amphetaminzubereitung mit einer Mindestwirkstoffmenge von je 27 Kilogramm Amphetaminbase und am 21.04.2018 hinsichtlich der Herstellung von 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 76.983 Gramm Amphetaminbase zerschnitt der Angeklagte W. Kartons sowie Kanister und half bei dem Vermischen und Einfüllen der Chemikalien.
Der Angeklagte W. handelte nicht als Mitglied der deliktischen Gruppierung um die Angeklagten O., R., WB. und Q.. Er war nicht in die Bandenabrede eingebunden. Der Angeklagte W. fördert das Handeltreiben der Haupttäter, der Angeklagten O. und R., durch seine unregelmäßigen Hilfsdienste im Rahmen der Amphetaminherstellung, um sich gelegentlich etwas Geld zu verdienen. Er hatte sich jedoch nicht mit diesen zur fortgesetzten Begehung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verbunden.
Es handelt sich bei den im März 2018 hergestellten jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung um das jeweils 2.700-fache und bezüglich der im April 2018 produzierten 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung um das 7.698-fache der geringsten nicht geringen Menge dieses Betäubungsmittels.
Dem Angeklagten W. war bewusst, dass er durch seine Hilfsdienste die Herstellung von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtem Amphetamin und damit das Handeltreiben damit förderte. Er hielt die jeweils produzierte Menge sowie den jeweils festgestellten Wirkstoffgehalt ernsthaft für möglich und nahm dies billigend in Kauf, um den ihm versprochenen Lohn zu erhalten.
Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
5. Angeklagter I.
a) Der Angeklagte I. hat sich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 53 StGB in 6 Fällen schuldig gemacht, indem er im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis Ende März 2018 sechs Mal zur jeweiligen Herstellung von zumindest je 60 Litern Amphetaminzubereitung benötigte Chemikalien von Polen nach IX. an den Angeklagten O. lieferte.
Auch der Angeklagte I. handelte nicht als Mitglied der deliktischen Gruppierung bestehend aus den Angeklagten O., R., WB. und Q.. Er hatte sich nicht mit diesen zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmittelstraftaten im Rahmen einer Bandenabrede verbunden, sondern war lediglich von seinem Auftraggeber „RY.“ mit dem jeweiligen Transport von Chemikalien beauftragt worden. Eine solche Beauftragung erfolgte immer dann, wenn die zuvor gelieferten Mengen an Chemikalien verbraucht waren. Durch diese Transporte in zumindest 6 Fällen förderte er das Handeltreiben des von ihm belieferten Angeklagten O. mit Amphetamin in nicht geringer Menge in 6 Fällen.
Es handelt sich bei den von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis Ende März 2018 hergestellten jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung um das jeweils 2.700-fache der geringsten nicht geringen Menge dieses Rauschgifts.
Der Angeklagte I. hielt es ernsthaft für möglich, dass die von ihm transportierten Chemikalien der Herstellung von Drogen dienten und nahm jeweils die Art (Amphetamin), die genaue Menge und den Wirkstoffgehalt billigend in Kauf. Zudem hielt er es ernsthaft für möglich, dass er durch die Transporte der chemischen Stoffe das Handeltreiben des von ihm belieferten Angeklagten O. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge förderte und nahm diese Förderung der fremden Tat zumindest billigend in Kauf, um den ihm von „RY.“ versprochenen Lohn zu verdienen.
Der Angeklagte I. handelte weiter rechtswidrig und schuldhaft.
b) Von den Vorwürfen im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2018 bis zum 24.04.2018 in noch fünf weiteren Fällen zur Herstellung von Amphetamin erforderliche Chemikalien an den Angeklagten O. geliefert zu haben, ist der Angeklagte I. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Begehung dieser Taten, zu denen u.a. die Lieferung der Chemikalien zur Herstellung von 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung gehört, durch den Angeklagten I. konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte O. hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, dass der Angeklagte I. im Produktionszeitraum sechs Mal chemische Stoffe zur Herstellung von Amphetaminöl geliefert habe. Er könne aber nicht sagen, wann diese Lieferungen jeweils erfolgt seien. Die Begehung der fünf weiteren vorgeworfenen Taten, u.a. die Lieferung der Chemikalien zur Herstellung von 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung im April 2018, konnte die Kammer jeweils nicht feststellen. Weder die Angeklagten noch die vernommenen Zeugen haben Angaben gemacht, die auf diese weiteren Fahrten bzw. eine Lieferung von Chemikalien, aus denen im April 2018 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung hergestellt wurden, hindeuten.
V. Strafzumessung
1. Angeklagter O.
Bei der Strafzumessung waren bei allen Taten strafmildernd das umfassende Geständnis des Angeklagten O. sowie dessen umfangreiche Angaben zu weiteren Tatbeteiligten und Taten zu berücksichtigen.
Strafschärfend fiel jeweils ins Gewicht, dass der Angeklagte O. vorbestraft ist.
a) 60 Liter Amphetaminzubereitung
Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten O. ist bzgl. der 10 Taten, bei denen er mit jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung bandenmäßig Handel getrieben hat, der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren.
Gemäß § 30a Abs. 3 BtMG ist im minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren zu erkennen. Von einem solchen ist die Kammer allerdings auf Grund der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellenden täter- und tatbezogenen Besonderheiten bzgl. keiner der 10 Taten, bei denen der Angeklagte O. mit jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung bandenmäßig Handel getrieben hat, ausgegangen.
Über die eingangs genannten Strafzumessungserwägungen hinaus ist bzgl. dieser Taten zulasten des Angeklagten O. berücksichtigt worden, dass sich die Taten jeweils auf das 2.700-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin bezogen.
Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen den Anklagten O. sprechenden Gesichtspunkte liegt in keinem der Fälle eine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Gegen diese Annahme sprechen auch unter Berücksichtigung der strafmildernden Gesichtspunkte, insbesondere unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG), die von dem Angeklagten O. umfangreich geleistet worden ist, letztlich entscheidend die große Menge der tatbetroffenen Betäubungsmittel.
Die Kammer geht aber jeweils von einem nach § 31 BtMG, § 49 StGB gemilderten Strafrahmen von 2 bis 11 Jahren 3 Monaten aus. Es greift der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG. Der Angeklagte O. hat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass Straftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seinen Taten im Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten. Dies setzt voraus, dass das Tatgericht die Überzeugung erlangt, dass der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 23.10.2008, 3 StR 413/08; Beschluss vom 26.08.2004, 3 StR 293/04; jeweils zitiert nach juris). Der Angeklagte O. hat umfangreiche Angaben zur Tatbeteiligung der Angeklagten R. und I. gemacht, den Kontakt zu diesen hergestellt und letztlich durch die Vereinbarung jeweiliger Treffen maßgeblich zu einer vorläufigen Festnahme der beiden beigetragen. Aufgrund der von dem Angeklagten O. getätigten Angaben konnten, wie dargetan, zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte R. eines bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen und der Angeklagte I. einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen überführt werden. Schließlich hat der Angeklagte O. auch Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten WB. und des Angeklagten W. gemacht, hinsichtlich letzterem sind diese vor einem Geständnis des Angeklagten W. erfolgt. Diese Angaben haben dazu beigetragen, dass zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte WB. einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen sowie der Angeklagte W. einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen überführt werden konnten. Soweit auch der Angeklagte WB. hinsichtlich seiner Taten sowie der des Angeklagten R. und des Angeklagten W. aufklärende Angaben gemacht hat, ändert dies nichts daran, dass die Aufklärungshilfe des Angeklagten O. maßgeblich zur Ergreifung des Angeklagten R. geführt sowie den Tatverdacht hinsichtlich dieses Angeklagten und der Angeklagten W. und WB. bestärkt und die jeweilige Verurteilungswahrscheinlichkeit erhöht hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte O. weitere Personen und die jeweils von diesen begangenen Straftaten benannt. Auf dem Hof des MR., GO.-straße in IX., sei Amphetamin durch unbekannte Personen hergestellt worden. Nach einem Brand auf diesem Hof habe MS. vier IBC-Container mit Abfällen aus dieser Amphetaminproduktion sowie einen noch unbenutzten Edelstahlbehälter, der zur Herstellung von Amphetamin bestimmt war, zum Hof P.-straße gebracht und den Angeklagten O. gebeten, diese Container sowie den Behälter bis auf weiteres zu verwahren und vor der Polizei zu verstecken. Zudem habe neben dem „Langen“ auch der „Dicke“ die Scheune auf dem Hof P.-straße angemietet, die Amphetaminküche eingerichtet und mit dem Angeklagten O. die zukünftige Amphetaminherstellung vereinbart. Durch diese Angaben des Angeklagten O. konnten weitere Ermittlungen gegen diese Personen eingeleitet und der „Dicke“ als Patrick NI. identifiziert werden. Der Angeklagte O. hat dadurch zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung gegen MS. und NI. beigetragen.
Schließlich gingen die von dem Angeklagten O. gemachten Angaben zu den Taten der Angeklagten R., I., WB. und W. sowie NI. und MS. über seinen Tatbeitrag hinaus und er tätigte diese bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 24.04.2018 und weiterer polizeilicher Vernehmungen vor der Eröffnung des Hauptverfahrens am 08.10.2018 (§ 31 S. 3 BtMG, § 46b Abs. 2, 3 StGB).
Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe jeweils nochmals alle für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie insbesondere das deutliche Gewicht der von dem Angeklagten O. geleisteten Aufklärungshilfe in den Blick genommen.
Unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe für jede der 10 Taten von jeweils
4 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b) 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung
Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten O. ist bzgl. der Tat, bei der er mit 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung bandenmäßig Handel getrieben hat, ebenfalls der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren.
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der eingangs und nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Umstände und Erwägungen nicht von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen.
Über die eingangs genannten Strafzumessungserwägungen hinaus wurde bzgl. dieser Tat zugunsten des Angeklagten O. in den Blick genommen, dass die Drogen sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt sind, sodass sie ihre schädlichen Wirkungen nicht entfalten konnten. Zulasten des Angeklagten O. ist berücksichtigt worden, dass sich die Tat auf das 7.698-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin bezog.
Nach Gesamtabwägung aller zulasten und zugunsten des Angeklagten O. sprechenden Umstände ist keine Fallgestaltung gegeben, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle in einem derartigen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Dies gilt auch unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe.
Die Kammer geht aber von einem nach § 31 BtMG, § 49 StGB gemilderten Strafrahmen von 2 bis 11 Jahren 3 Monaten aus. Es greift der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG. Die Kammer hat auch hier berücksichtigt, dass der Angeklagte O., wie bereits ausgeführt, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens bzgl. der Taten der Angeklagten R., I., WB. und W. sowie NI. und MS. wesentlich dazu beigetragen hat, dass weitere Straftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seinen, des Angeklagten O., Taten in Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten.
Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe nochmals alle für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie auch hier insbesondere das deutliche Gewicht der von dem Angeklagten O. geleisteten Aufklärungshilfe in den Blick genommen.
Unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
5 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
c) Im Hinblick auf die hieraus durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Umstände sowie die Person des Angeklagten O. und seine Taten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten O. gewertet, dass die Taten in einem zeitlich und räumlich engen Zusammenhang begangen worden sind. Strafschärfend hatte sich die erhebliche Gesamtmenge der tatbetroffenen Betäubungsmittel auszuwirken. Insbesondere unter Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe des Angeklagten O. hält die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
2. Angeklagter R.
Bei der Strafzumessung war bei allen Taten strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R. geständig war. Zudem hat er zur Aufklärung beigetragen und hat insbesondere Angaben zu der Mitteilung des Zwecks der Anmietung der Scheune auf dem Hof P.-straße – die Herstellung von Amphetamin – gegenüber den weiteren Tatbeteiligten Q. und O. bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2017 gemacht. Der vertypte Milderungsgrund der Aufklärungshilfe liegt indes nicht vor, weil der Angeklagte R. diese Angaben erstmals in der Hauptverhandlung gemacht hat. Zudem war die Tatgeneigtheit des Angeklagten R. durch das bei ihm vorliegende pathologische Spielen sowie durch die ihn belastende Situation – Begleichung von Spielschulden bei seinen ihm mit gewalttätigen Übergriffen drohenden Auftraggebern - erhöht. Weiter sind zugunsten des Angeklagten R. sein geäußerter Therapiewille und die Bereitschaft, sein bisheriges Leben zu ändern, gewertet worden.
Strafschärfend fiel jeweils ins Gewicht, dass der Angeklagte R. einschlägig vorbestraft ist.
a) 60 Liter Amphetaminzubereitung
Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten R. ist bzgl. der 10 Taten, bei denen er mit jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung bandenmäßig Handel getrieben hat, der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren.
Gemäß § 30a Abs. 3 BtMG ist im minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren zu erkennen. Von einem solchen ist die Kammer allerdings auf Grund der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellenden täter- und tatbezogenen Besonderheiten bzgl. keiner der 10 Taten, bei denen der Angeklagte R. mit jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung bandenmäßig Handel getrieben hat, ausgegangen.
Über die eingangs genannten Strafzumessungserwägungen hinaus ist bzgl. dieser Taten zulasten des Angeklagten R. berücksichtigt worden, dass sich die Taten jeweils auf das 2.700-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin bezogen.
Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen den Anklagten R. sprechenden Gesichtspunkte liegt in keinem der Fälle eine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.
Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe jeweils nochmals alle für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen.
Unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen hält die Kammer für jede der 10 Taten eine Freiheitsstrafe von
6 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b) 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung
Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten R. ist bzgl. der Tat, bei der er mit 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung bandenmäßig Handel getrieben hat, ebenfalls der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren.
Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der eingangs und nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Umstände und Erwägungen nicht von einem minder schweren Fällen nach § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen.
Über die eingangs genannten Strafzumessungserwägungen hinaus wurde bzgl. dieser Tat zugunsten des Angeklagten R. in den Blick genommen, dass die Drogen sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt sind, sodass sie ihre schädlichen Wirkungen nicht entfalten konnten. Zulasten des Angeklagten R. ist berücksichtigt worden, dass sich die Tat auf das 7.698-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin bezog.
Nach Gesamtabwägung aller zulasten und zugunsten des Angeklagten R. sprechenden Umstände ist keine Fallgestaltung gegeben, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle in einem derartigen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.
Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe nochmals alle für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen.
Unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von
8 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
c) Im Hinblick auf die hieraus durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Umstände sowie dessen Person und seine Taten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten R. gewertet, dass die Taten in einem zeitlich und räumlich engen Zusammenhang und jeweils vor dem Hintergrund seiner erhöhten Tatgeneigtheit infolge seiner Spielschulden begangen worden sind. Zulasten des Angeklagten R. war demgegenüber die erhebliche Gesamtmenge der tatbetroffenen Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
3. Angeklagter WB.
Bei der Strafzumessung waren bei allen Taten strafmildernd das umfassende Geständnis des Angeklagten WB. sowie dessen umfangreiche Angaben zu weiteren Tatbeteiligten und Taten zu berücksichtigen. Weiter war die Tatgeneigtheit des Angeklagten WB. aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten erhöht. Schließlich ist zugunsten des Angeklagten WB. zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist.
a) 60 Liter Amphetaminzubereitung
Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten WB. ist bzgl. der 3 Taten, bei denen er Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung geleistet hat, der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren.
Gemäß § 30a Abs. 3 BtMG ist im minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren zu erkennen. Von einem solchen ist die Kammer allerdings auf Grund der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellenden täter- und tatbezogenen Besonderheiten bzgl. keiner der 3 Taten ausgegangen.
Über die eingangs genannten Strafzumessungserwägungen hinaus ist bzgl. dieser Taten zulasten des Angeklagten WB. berücksichtigt worden, dass sich die Taten jeweils auf das 2.700-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin bezogen.
Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen den Anklagten WB. sprechenden Gesichtspunkte liegt in keinem der 3 Fälle eine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.
Dies gilt auch dann, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG zusätzlich berücksichtigt wird. Der Angeklagte WB. hat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass Straftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seinen Taten im Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten. Dies setzt voraus, dass das Tatgericht die Überzeugung erlangt, dass der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 23.10.2008, 3 StR 413/08; Beschluss vom 26.08.2004, 3 StR 293/04; jeweils zitiert nach juris). Der Angeklagte WB. hat umfangreiche Angaben zur Tatbeteiligung der Angeklagten O., R., Q. und W. gemacht. Aufgrund der von dem Angeklagten WB. getätigten Angaben konnten, wie dargetan, zur Überzeugung der Kammer die Angeklagten O. und R. jeweils eines bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen, die Angeklagte Q. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Angeklagte W. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen überführt werden. Diese Angaben zur Tatbeteiligung der Angeklagten Q. und W. sind auch vor deren jeweiligen Geständnissen erfolgt und haben dazu beigetragen, dass diese zur Überzeugung der Kammer der jeweiligen Taten überführt werden konnten. Zudem hat der Angeklagte WB. Angaben zu der Tatbeteiligung einer weiteren Person gemacht. Der Angeklagte R. habe nur den zur Amphetaminproduktion erforderlichen Ausgangsstoff gebracht, alle weiteren Chemikalien seien durch eine andere Person geliefert worden, die als „Pole“ bezeichnet worden sei und die er zwei Mal auf dem Hof gesehen habe. Diese Angaben haben dazu beigetragen, dass der Angeklagte I. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 6 Fällen überführt werden konnte. Soweit auch der Angeklagte O. hinsichtlich seiner Taten und solcher der Angeklagten R., W. und I. aufklärende Angaben getätigt hat, ändert dies nichts daran, dass die Aufklärungshilfe des Angeklagten WB. den Tatverdacht hinsichtlich der Angeklagten O., R., W. und I. bestärkt und die jeweilige Verurteilungswahrscheinlichkeit erhöht hat. Darüber hinaus hat der Angeklagte WB. eine weitere Person und die von dieser begangenen Straftaten benannt. MS. habe mit der Produktion auf dem Hof P.-straße nichts zu tun gehabt, auf seinem Hof sei aber wohl auch Amphetamin produziert worden. Nachdem es dort zu einem Brand gekommen sei, habe MS. mit Flüssigkeiten gefüllte Container sowie einen Edelstahlbehälter, den der Angeklagte O. zur Amphetaminproduktion habe einsetzen wollen, auf den Hof P.-straße zur Lagerung gebracht. Durch diese Angaben des Angeklagten WB. konnte der Tatverdacht gegen MS. verstärkt werden. Der Angeklagte WB. hat dadurch zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung gegen MS. beigetragen.
Schließlich gingen die von dem Angeklagten WB. getätigten Angaben zu den Taten der Angeklagten O., R., Q., W. und I. sowie MS. über seinen Tatbeitrag hinaus und er tätigte diese bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 24.04.2018, vgl. § 31 S. 3 BtMG, § 46b Abs. 2, 3 StGB.
Angesichts insbesondere der jeweils tatbetroffenen großen Menge an Betäubungsmitteln weicht auch unter Verbrauch des Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG keiner der vorliegenden Fälle bei der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten WB. derart weit vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle einer Beihilfe zu einem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Auch unter zusätzlicher gemeinsamer Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG und des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB - der Angeklagte WB. hat durch seine Hilfsdienste bei der Amphetaminherstellung lediglich Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben der Angeklagten O. und R. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet - ist angesichts der jeweils tatbetroffenen großen Menge an Betäubungsmitteln jeweils kein minder schwerer Fall anzunehmen.
Die Kammer hat den Regelstrafrahmen aber aufgrund der von dem Angeklagten WB. geleisteten Aufklärungshilfe nach §§ 31 BtMG, 49 StGB gemildert, was zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 bis zu 11 Jahren 3 Monaten führt.
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass diese doppelte Milderung des Regelstrafrahmens einen für den Angeklagten WB. günstigeren Strafrahmen bedeutet als die Annahme eines minder schweren Falls. Die Kammer hat sich diesbezüglich von den täter- und tatbezogenen Besonderheiten leiten lassen und insbesondere die von dem Angeklagten WB. gezeigte Aufklärungshilfe ihren Erwägungen zugrunde gelegt.
Ausgehend von dem danach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe jeweils nochmals alle für und gegen den Angeklagten WB. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hält unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe für jede der 3 Taten von jeweils
3 Jahren und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b) 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung
Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten WB. ist bzgl. der Tat, bei der er Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung geleistet hat, ebenfalls der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren.
Die Kammer ist auch hier aufgrund einer Gesamtwürdigung der eingangs und nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten WB. sprechenden Umstände und Erwägungen nicht von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen.
Über die eingangs genannten Strafzumessungserwägungen hinaus wurde bzgl. dieser Tat zugunsten des Angeklagten WB. in den Blick genommen, dass die Drogen sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt sind, sodass sie ihre schädlichen Wirkungen nicht entfalten konnten. Zulasten des Angeklagten WB. ist berücksichtigt worden, dass sich die Tat auf das 7.698-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin bezog.
Nach Gesamtabwägung aller zulasten und zugunsten des Angeklagten WB. sprechenden Umstände ist keine Fallgestaltung gegeben, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle in einem derartigen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.
Dies gilt auch dann, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG zusätzlich berücksichtigt wird. Auch hier hat der Angeklagte WB. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens bzgl. der Taten der o.g. Personen, wie bereits ausgeführt, wesentlich dazu beigetragen, dass weitere Straftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seinen, des Angeklagten WB., Taten in Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten. Angesichts der tatbetroffenen großen Menge an Betäubungsmitteln weicht aber auch unter Verbrauch dieses Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG der vorliegende Fall bei der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten WB. nicht derart weit vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle einer Beihilfe zu einem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Auch unter zusätzlicher gemeinsamer Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG und des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB – auch hier hat der Angeklagte WB. durch seine Hilfsdienste lediglich Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben der Angeklagten O. und R. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet - ist angesichts der tatbetroffenen großen Menge an Betäubungsmitteln kein minder schwerer Fall anzunehmen.
Die Kammer hat den Regelstrafrahmen jedoch auch hier aufgrund der von dem Angeklagten WB. geleisteten Aufklärungshilfe nach §§ 31 BtMG, 49 StGB und zusätzlich noch einmal wegen des Vorliegens einer Beihilfe gemäß §§ 27, 49 StGB gemildert, was zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 8 Jahren, 5 Monaten und 1 Woche führt.
Die Kammer hat dabei wiederum berücksichtigt, dass diese doppelte Milderung des Regelstrafrahmens einen für den Angeklagten WB. günstigeren Strafrahmen bedeutet als die Annahme eines minder schweren Falls. Die Kammer hat sich diesbezüglich von den täter- und tatbezogenen Besonderheiten leiten lassen und insbesondere die von dem Angeklagten WB. gezeigte Aufklärungshilfe ihren Erwägungen zugrunde gelegt.
Ausgehend von dem danach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe nochmals alle für und gegen den Angeklagten WB. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hält unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
c) Im Hinblick auf die hieraus durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten WB. sprechenden Umstände sowie dessen Person und seine Taten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten WB. gewertet, dass die Taten in einem zeitlich und räumlich engen Zusammenhang begangen worden sind. Strafschärfend hatte sich die erhebliche Gesamtmenge der tatbetroffenen Betäubungsmittel auszuwirken. Insbesondere unter Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe des Angeklagten WB. hält die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten WB. sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
4. Angeklagte Q.
Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Angeklagte Q. ist der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren.
Die Kammer geht aufgrund einer Gesamtwürdigung der nachfolgend aufgeführten für und gegen die Angeklagte Q. sprechenden Umstände und Erwägungen nicht von einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG aus.
Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte Q. teilweise geständig war. Zudem hat sie bereits im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen versucht, zur Aufklärung beizutragen. Sie hat Angaben zu der Anmietung der Scheune und des Appartements auf dem Hof P.-straße durch den weiteren Tatbeteiligten R. gemacht. Darüber hinaus ist ein Teil der Betäubungsmittel, 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung, sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt, sodass dieser seine schädlichen Wirkungen nicht entfalten konnte. Weiter war die Tatgeneigtheit der Angeklagten Q. aufgrund ihrer finanziellen Schwierigkeiten erhöht. Schließlich hat die Kammer strafmildernd in den Blick genommen, dass die Angeklagte Q. aufgrund ihrer familiären Situation und ihrer gesundheitlichen Verfassung – sie leidet an einem Tumor an den Stimmbändern - in erheblichem Maße haftempfindlich ist.
Zulasten der Angeklagten Q. fällt demgegenüber die große Menge der tatbetroffenen Betäubungsmittel, es handelt sich insgesamt um das 34.698-fach der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin, ins Gewicht. Maßvoll strafschärfend wirkte sich aus, dass die Angeklagte Q. vorbestraft ist, wenn dabei auch zu berücksichtigen ist, dass die Vorstrafen weniger schwerwiegend sind und auf anderem Gebiet liegen.
Bei Abwägung dieser für die Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände liegt kein minder schwerer Fall vor.
Letztlich greift auch der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG nicht zugunsten der Angeklagten Q.. Sie hat nicht durch freiwilliges Offenbaren ihres Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit ihrer Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Zwar hat die Angeklagte Q. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 18.07.2018 Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten R. gemacht. Es genügt im Rahmen des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG jedoch nicht, nur mitzuteilen, dass die auf der Wahllichtbildvorlage wiedererkannte Person die Scheune und das Appartement auf dem Hof P.-straße in IX. angemietet habe. Die Kammer nimmt angesichts des nur geringen Umfangs der offenbarten Tatsachen und ihrer Bedeutung für die Aufklärung der Tat das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe nicht an.
Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen die Anklagten Q. sprechenden Gesichtspunkte liegt keine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.
Dies gilt auch dann, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zusätzlich berücksichtigt wird. Angesichts insbesondere der tatbetroffenen großen Menge an Betäubungsmitteln weicht auch bei Zugrundelegung des Milderungsgrundes der Beihilfe der vorliegende Fall bei Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten Q. nicht derart weit vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Die Kammer hat den Regelstrafrahmen aber nach §§ 27, 49 StGB gemildert, was zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 bis zu 11 Jahren 3 Monaten führt. Es greift der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB. Die Angeklagte Q. hat das bandenmäßige Handeltreiben der Angeklagten O. und R. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Überlassung der Scheune im Rahmen der letztlich getroffenen Bandenabrede und später durch die Versorgung mit Lebensmitteln gefördert.
Ausgehend von dem danach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe nochmals alle für und gegen die Angeklagte Q. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hält unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
5. Angeklagter W.
a) Bei der Strafzumessung war bei allen Taten strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte W. geständig war. Zudem hat er sowohl im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen als auch später – wenn auch nur in geringem Umfang und Gewicht - zur Aufklärung beigetragen. So hat er zum einen Angaben zur Anmietung der Scheune der Angeklagten Q. durch den Angeklagten R. und den „Dicken“ sowie zur Amphetaminproduktion durch die Angeklagten O. und WB. gemacht. Zum anderen hat er in der Hauptverhandlung den Angeklagten I. als die Person erkannt, die er zwei Mal bei der Anlieferung von Chemikalien auf dem Hof gesehen habe. Weiter ist zugunsten des Angeklagten W. in den Blick zu nehmen, dass seine Taten vor dem Hintergrund seiner schon jahrelang bestehenden und sein Leben dominierenden Abhängigkeit von Cannabis und Amphetamin zu betrachten sind. Strafmildernd ist zu werten, dass er als Betäubungsmittelkonsument und aufgrund seiner finanziellen Situation in erhöhtem Maße tatgeneigt gewesen ist. Auch den Umstand, dass gegen den Angeklagten W. die mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden muss, hat die Kammer mildernd berücksichtigt. Weiter ist zugunsten des Angeklagten W. sein mehrfach geäußerter Therapiewille und die Bereitschaft, sein bisheriges Leben zu ändern sowie die Hilfstätigkeit im Rahmen der Amphetaminproduktion aus eigenem Entschluss aufgegeben zu haben, gewertet worden. Schließlich ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte W. nur einen geringen Beitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Angeklagten O. und R. geleistet hat. Sein Beitrag erschöpft sich in gelegentlichen Hilfstätigkeiten bei der Amphetaminproduktion. Er zerschnitt Kartons sowie Kanister und half bei dem Vermischen und Einfüllen der Chemikalien.
Strafschärfend fiel jeweils ins Gewicht, dass der Angeklagte W. einschlägig vorbestraft ist und die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Diesbezüglich ist jedoch strafmildernd berücksichtigt worden, dass der Angeklagte W. mit dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Strafreste der Gesamtfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 4 Monaten sowie 1 Jahr zur Bewährung aufgrund der vorliegenden Verurteilung zu rechnen hat.
aa) 60 Liter Amphetaminzubereitung
Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten W. ist bzgl. der 2 Taten, bei denen er Beihilfe zum Handeltreiben mit jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung geleistet hat, der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren.
Gemäß § 29a Abs. 2 BtMG ist im minder schweren Fall auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen. Von einem solchen ist die Kammer allerdings auf Grund der im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung festzustellenden täter- und tatbezogenen Besonderheiten bzgl. keiner der beiden Taten, bei denen der Angeklagte W. Beihilfe zum Handeltreiben mit jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung geleistet hat, ausgegangen.
Über die eingangs genannten Strafzumessungserwägungen hinaus ist bzgl. dieser Taten zulasten des Angeklagten W. berücksichtigt worden, dass sich die Taten jeweils auf das 2.700-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin bezogen.
Bei Abwägung dieser für die Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände liegt jeweils kein minder schwerer Fall vor.
Letztlich greift auch in keinem der beiden Fälle der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG zugunsten des Angeklagten W.. Er hat nicht durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seinen Taten in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Zwar hat der Angeklagte W. in seiner polizeilichen Vernehmung am 11.05.2018 Angaben zur Tatbeteiligung der Angeklagten R., O. und WB. sowie des „Dicken“ gemacht. Es genügt im Rahmen des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG jedoch nicht, nur mitzuteilen, den Angeklagten O. und WB. bei der Amphetaminproduktion geholfen zu haben sowie, dass die auf der Wahllichtbildvorlage wiedererkannte Person des Angeklagten R. und eine weitere nicht identifizierte Person mit dem Spitznamen der „Dicke“ die Scheune und das Appartement auf dem Hof P.-straße in IX. angemietet hätten. Die Kammer nimmt angesichts des nur geringen Umfangs der offenbarten Tatsachen und ihrer geringen Bedeutung für die Aufklärung der Tat das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe nicht an.
Nach der Gesamtabwägung aller für und gegen den Anklagten W. sprechenden Gesichtspunkte liegt in keinem der beiden Fälle eine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.
Dies gilt auch dann, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zusätzlich berücksichtigt wird. Angesichts insbesondere der jeweils tatbetroffenen großen Menge an Betäubungsmitteln weicht auch bei Zugrundelegung des Milderungsgrundes der Beihilfe keiner der vorliegenden Fälle bei Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten W. derart weit vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Die Kammer hat den Regelstrafrahmen aber nach §§ 27, 49 StGB gemildert, was zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten führt. Es greift der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB. Der Angeklagte W. hat das Handeltreiben der Angeklagten O. und R. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch seine Hilfsdienste im Rahmen der Amphetaminherstellung gefördert.
Ausgehend von dem danach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe jeweils nochmals alle für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hält unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen für jede der beiden Taten eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
bb) 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung
Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten W. ist bzgl. der Tat, bei der er Beihilfe zum Handeltreiben mit 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung geleistet hat, ebenfalls der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren.
Die Kammer ist auch hier aufgrund einer Gesamtwürdigung der eingangs und nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Umstände und Erwägungen nicht von einem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen.
Über die eingangs genannten Strafzumessungserwägungen hinaus wurde bzgl. dieser Tat zugunsten des Angeklagten W. in den Blick genommen, dass die Drogen sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt sind, sodass sie ihre schädlichen Wirkungen nicht entfalten konnten. Zulasten des Angeklagten W. ist berücksichtigt worden, dass sich die Tat auf das 7.698-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin bezog.
Bei Abwägung dieser für die Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände liegt kein minder schwerer Fall vor.
Auch der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG greift nicht. Der Angeklagte W. hat, wie bereits ausgeführt, nicht wesentlich dazu beigetragen, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seinen Taten in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte.
Nach Gesamtabwägung aller zulasten und zugunsten des Angeklagten W. sprechenden Umstände ist keine Fallgestaltung gegeben, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle in einem derartigen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.
Dies gilt auch dann, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zusätzlich berücksichtigt wird. Angesichts insbesondere der tatbetroffenen großen Menge an Betäubungsmitteln weicht auch bei Zugrundelegung des Milderungsgrundes der Beihilfe der vorliegenden Fall bei Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten W. nicht derart weit vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Die Kammer hat den Regelstrafrahmen aber nach §§ 27, 49 StGB gemildert, was zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten führt. Es greift der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB. Der Angeklagte W. hat das Handeltreiben der Angeklagten O. und R. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch seine Hilfsdienste im Rahmen der Amphetaminherstellung gefördert.
Ausgehend von dem danach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe nochmals alle für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hält unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
cc) Im Hinblick auf die hieraus durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Umstände sowie dessen Person und seine Taten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten W. gewertet, dass die Taten in einem zeitlich und räumlich engen Zusammenhang und jeweils vor dem Hintergrund seines Drogenkonsums begangen worden sind. Strafschärfend hatte sich die erhebliche Gesamtmenge der tatbetroffenen Betäubungsmittel auszuwirken. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
b) Maßregel
Es war die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.
Bei dem Angeklagten W. besteht der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Sachverständige Dr. PK. hat bei dem Angeklagten W., wie bereits ausgeführt, eine Abhängigkeit von Cannabis und Amphetamin diagnostiziert. Dem schließt sich die Kammer an.
Die festgestellten Taten stehen evident im Zusammenhang mit diesem Hang zum Drogenmissbrauch. Der Angeklagte W. benötigte zumindest auch Geld, um den Konsum von Cannabis und Amphetamin zu finanzieren. Der Lohn aus den Hilfsdiensten im Rahmen der Amphetaminherstellung war zumindest auch dazu gedacht, sich Drogen zum Eigenkonsum zu beschaffen, da das legale Einkommen des Angeklagten W. nicht zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums ausreichte. Ohne den im Hintergrund stehenden Betäubungsmittelkonsum wäre es nicht zu den hier in Rede stehenden Straftaten gekommen.
Weiter besteht die Gefahr, dass der Angeklagte W. infolge seines Hanges zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Sachverständige Dr. PK. führte nachvollziehbar aus, dass sich aus der Vorgeschichte des Angeklagten W. ergebe, dass es immer wieder zur Begehung von Straftaten komme, welche im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit stünden. Sollte es dem Angeklagten W. nicht gelingen, durch eine nachhaltige Behandlung dauerhaft abstinent zu leben, sei davon auszugehen, dass er auch zukünftig ähnliche Verhaltensmuster zeige und gegen Rechtsnormen verstoße. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach Überprüfung an. Die bereits langjährige Cannabis– und Amphetaminabhängigkeit des Angeklagten W. besteht ohne Behandlung weiterhin fort. Er ist wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz – Einfuhr, Erwerb und Veräußerung von sowie gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - die wenige Jahre vor den hier in Rede stehenden Taten begangen worden sind, einschlägig vorbestraft. Die hier vorliegenden Straftaten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sind der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte W. bei unbehandelter Drogenabhängigkeit auch zukünftig derartige Straftaten begehen wird. Unter Berücksichtigung der begangenen und noch zu erwartenden Taten ist die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB verhältnismäßig, § 62 StGB.
Schließlich bietet die Behandlung auch die erforderliche Aussicht auf Erfolg.
Der Angeklagte W. hat sich in der Hauptverhandlung therapiewillig gezeigt. Mit dem Sachverständigen Dr. PK. geht die Kammer davon aus, dass eine durchgängige Motivation des Angeklagten W. zu einer Therapie im Rahmen der Maßregel nach § 64 StGB angesichts der bei ihm bestehenden ADHS-Erkrankung nicht leicht sein wird. Aber unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte W. eindeutig angegeben hat, dass er nunmehr erkannt habe, dass er sein Leben ändern und dauerhaft drogenabstinent leben sowie lernen müsse, für ihn belastende Situationen auch ohne den Konsum von Drogen und Alkohol zu meistern, sowie bereits von einer im Jahr 2014 in einer Fachklinik absolvierten Therapie profitiert hat, folgt die Kammer dem Sachverständigen dahin, dass ausreichend konkrete Erfolgsaussichten bestehen, dass der Angeklagte W. positiv von einer Maßregel nach § 64 StGB profitieren wird.
Es steht auch nicht die voraussichtliche Dauer der Behandlung entgegen. § 64 S. 2 StGB ordnet an, dass die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann ergeht, wenn die betroffene Person innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen ist. Damit ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt. Die Höchstfrist der Unterbringung verlängert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 S. 1 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 07.09.2017, Az.: 3 StR 307/17, BeckRS 2017, 129022).
Unter Berücksichtigung der bei dem Angeklagten W. vorliegenden und nach den Ausführungen des Sachverständigen die Therapie erschwerenden ADHS-Erkrankung ist davon auszugehen, dass eine erfolgreiche Maßregel einschließlich Dauerbeurlaubung eine Dauer von etwa 2 Jahren und 6 Monaten erfordert.
Angesichts dieser voraussichtlichen Therapiedauer und der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten kommt die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.
Letztlich ist die Kammer, in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 64 S. 2 StGB besteht.
6. Angeklagter I.
Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten I. ist bzgl. der 6 Taten, bei denen er Beihilfe zum Handeltreiben mit jeweils 60 Litern Amphetaminzubereitung geleistet hat, der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren.
Die Kammer geht aufgrund einer Gesamtwürdigung der nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Umstände und Erwägungen jeweils nicht von einem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG aus.
Strafmildernd hat die Kammer bei allen Taten berücksichtigt, dass der Angeklagte I. nicht vorbestraft ist. Zudem war jeweils die Tatgeneigtheit des Angeklagten I. aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten erhöht. Weiter ist strafmildernd gewertet worden, dass der Angeklagte I. als Lieferant lediglich eines Teils der Chemikalien nur eine untergeordnete Rolle innehatte und nicht in größerem Umfang bei der Amphetaminproduktion mitgewirkt hat. Schließlich ist in allen Fällen zugunsten des Angeklagten I. zu berücksichtigen, dass er als der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer mit Familie in Polen in erhöhtem Maße haftempfindlich ist.
Zulasten des Angeklagten I. fällt demgegenüber die jeweilige große Menge der tatbetroffenen Betäubungsmittel, es handelt sich jeweils um das 2.700-fache der geringsten nicht geringen Menge der Droge Amphetamin, ins Gewicht.
Bei dieser Sachlage weichen bei einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten I. die vorliegenden Fälle nicht derart weit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre.
Dies gilt auch dann, wenn der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB - der Angeklagte I. hat durch seine Transportdienste lediglich Beihilfe zum Handeltreiben des von ihm belieferten Angeklagten O. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet - zusätzlich berücksichtigt wird. Angesichts der jeweils tatbetroffenen großen Menge an Betäubungsmitteln weichen die vorliegenden Fälle auch unter Verbrauch dieses Milderungsgrundes im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten I. nicht derart weit vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Ausgehend von dem danach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer zur Bemessung der konkreten Strafe jeweils nochmals alle für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hält unter Würdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Erwägungen für jede der 6 Taten eine Freiheitsstrafe von
3 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Im Hinblick auf die hieraus durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Umstände sowie dessen Person und seine Taten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten I. gewertet, dass die Taten in einem zeitlich und räumlich engen Zusammenhang begangen worden sind. Strafschärfend hatte sich die erhebliche Gesamtmenge der tatbetroffenen Betäubungsmittel auszuwirken. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Strafzumessungserwägungen hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
VI. Nebenentscheidungen
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 25.000,00 € bezüglich des Angeklagten O., 60.000,00 € im Hinblick auf den Angeklagten R., 1.000,00 € in Bezug auf den Angeklagten WB. und 3.000,00 € hinsichtlich der Angeklagten Q. beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Diese haben die jeweiligen Geldscheine, bzw. der Angeklagte R. neben 2.000,00 € pro Lieferung die Tilgung seiner Schulden in Höhe von zumindest 40.000,00 €, für ihre jeweiligen Tätigkeiten im Rahmen der Amphetaminproduktion auf dem Hof P.-straße in IX. als Lohn erhalten. Diese Geldscheine befinden sich nicht mehr im Eigentum und Besitz der jeweiligen Angeklagten, sodass die Kammer die Einziehung des jeweiligen Geldbetrages angeordnet hat, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Zudem war der bei dem Angeklagten R. befindliche und sichergestellte Betrag von 6.000,00 € nach § 74 StGB einzuziehen. Angesichts des vereinbarten Lohnes in Höhe von 2.500,00 € für die Herstellung von je 60 Litern diente dieser Betrag der Bezahlung der von dem Angeklagten O. entgegenzunehmenden Betäubungsmittel von 143 Kilogramm Amphetaminzubereitung.
Der bei dem Angeklagten I. befindliche und sichergestellte Geldbetrag von 540,00 € war weder nach § 73 StGB noch nach § 74 StGB einzuziehen. Es konnte weder festgestellt werden, dass der Angeklagte I. diesen Betrag als Bezahlung für seine Transportdienste erhalten hatte, noch dass mit dem Geld Betäubungsmittel erworben werden sollten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
T. U.
Ausgefertigt
(RL.), Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle