Amtsgericht Wermelskirchen, Rechtspfleger — 70 M 283/24
In der Zwangsvollstreckungssache wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 04.11.2024 gegen den Beschluss vom 01.10.2024 insoweit abgeholfen, als dass klargestellt wird, dass sich der genannte Sockelbetrag auf den gepfändeten Anspruch D bei der o.g. Drittschuldnerin bezieht.
Im Übrigen wird der Sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses.
Der weitere Sachvortrag führt zu keiner anderen Entscheidung.
Eine Pfändung gem. §§ 850d, 906 Abs. 1 ZPO, die die höheren Pfändungsfreigrenzen der §§ 950a ff. ZPO unterschreitet, ist u.a. grundsätzlich dann möglich, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass die der Pfändung zugrunde liegende Forderung aus unerlaubter Handlung stammt.
Dies ist hier mit Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 13.03.2024, 25 C 108/23, geschehen.
Insofern ist der Schuldnerin auf Antrag nur das absolute Existenzminimum im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches SGB zu belassen, was Ihrem Anspruch auf Bürgergeld und beheizte Unterkunft entspricht.
Auch wenn nach Darlegung des Gläubigers hier vereinzelt preiswerterer Wohnraum als der vom JobCenter Rhein-Berg für eine Person anerkannte notwendige Wohnraum verfügbar ist, so wurden die tatsächlichen Aufwendungen der Schuldnerin nicht vorgetragen und sind nicht pauschal als niedriger zu unterstellen.
Ob im Fall ein Umzug in eine günstigere Wohnung der Schuldnerin zuzumuten wäre, kann im Einzelfall dahin gestellt bleiben, da eine Absenkung der pfändungsfreien Beträge durch das Gericht bis unter Bürgergeldniveau potenziell dazu führen würde, dass für die Schuldnerin nur deshalb sozialrechtliche Ansprüche entstehen.
Damit würden für deren Schulden letztlich staatliche Stellen aufkommen.
Derzeit wären angemessen nach dem aktuellen Merkblatt des JobCenter Rhein-Berg, diesem Beschluss beigefügt:
( https://www.jobcenter-rhein-berg.de/merkblatt-kosten-der-unterkunft-sgbii-ab-10.24. pdfx )
Bürgergeld 563,- EUR 25% berufsbedingter Mehraufwand 140,75 EUR Kaltmiete für eine Person im Bezirk 460,- EUR Heizkosten (günstigste Variante) 97,13 EUR Gesamt 1.260,88 EUR
Der festgesetzte Betrag liegt aufgrund älterer Zahlen noch knapp darunter, eine Erhöhung ist nicht beantragt.
Hinsichtlich der Beanstandung des Gläubigers der Sockelbetrag sei hinsichtlich der Kontopfändung nicht einwandfrei ersichtlich, wird klargestellt, dass sich dieser auf den gepfändeten Anspruch D bei der Drittschuldnerin L., O.-straße, 42929 Wermelskirchen bezieht.
Dass dieser "mindestens 1.255,75 EUR beträgt und die Pfändungsvorschriften der §§ 902ff. ZPO unberührt bleiben" ist weiterhin richtig und weist Schuldnerin und Drittschuldner auf die ohne gerichtliche Entscheidung gesetzlich zustehenden Erhöhungsbeträge hin (Kindergeld etc.).
Diese hat der Gesetzgeber ebenfalls dazu vorgesehen, dass eine Verwendung öffentlicher Mittel zur Befriedigung von Gläubigerinteressen vermieden wird.
Aufgrund der relativ neuen und wenig bekannten gesetzlichen Regelungen zum P-Konto haben sich Hinweise in der gerichtlichen Praxis zu den Vorschriften der §902 ff. ZPO in der Vergangenheit als notwendig erwiesen. Die Gefahr, dass aufgrund solcher Hinweise seitens beteiligter Kreditinstitute als Drittschuldner höhere Beträge als die gesetzlich normierten zur Auszahlung gelangen, besteht erfahrungsgemäß nicht.
Eher bestehen Erfahrungen dahingehend, dass die Auszahlung von(Erhöhungs-)Beträgen gem. §902ff. ZPO auch ohne gesonderte gerichtliche Freigabe teils verweigert wird.
Hinweis von NRWE: Die nachstehende Tabelle des JobCenter Rhein-Berg wurde zum untrennbaren Bestandteil der Entscheidung gemacht. Hinweise zur Neuanmietung von Wohnraum
Wir möchten Sie über die im Rheinisch-Bergischen Kreis geltenden Bestimmungen zur Neuanmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem SGB II informieren. Zustimmung zum Umzug
Nach § 22 Abs. 1 SGB II soll jeder Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft hierzu die Zusicherung des zuständigen Jobcenters einholen, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft von dort anerkannt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie – wenn Sie ohne die Zusicherung des Jobcenters umziehen – ggf. die durch den Umzug entstehenden Mehrkosten (insb. eine höhere Miete, Kaution, Umzugs- und Renovierungskosten) selbst aufbringen müssen! Erforderlichkeit des Umzugs
Ein Umzug ist nur dann erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, dass die bisherige Unterkunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht länger bewohnt werden kann. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für die Unterkunft, so werden vom Jobcenter auch weiterhin nur die Aufwendungen der bisherigen Unterkunft anerkannt. Angemessenheit der Höhe der Kosten der Unterkunft
Die Aufwendungen für die neue Unterkunft sind grundsätzlich angemessen, wenn sie unterhalb der für die jeweilige Stadt/Gemeinde als angemessen geltenden Mietobergrenzen liegen. Dabei ist zwischen der Höhe der „Brutto-Kaltmiete“ (Grundmiete zzgl. „kalte Nebenkosten“) und den Heizkosten zu unterscheiden. Für beide Kostenarten gelten die jeweiligen Höchstgrenzen. Für Sie als Mieter bedeutet dies, dass bei einer Neuanmietung beide Höchstgrenzen beachtet werden müssen. Beide Kostenarten werden getrennt berechnet und können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Über die Höchstgrenzen hinausgehende Kosten können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Die Werte, wonach im Rheinisch-Bergischen Kreis eine „Brutto-Kaltmiete“ grundsätzlich noch angemessen ist, können der Anlage 1 entnommen werden.
Die Angemessenheit der Heizkosten hingegen beurteilt sich bei einer Neuanmietung zunächst nach dem Buchstaben des Energieausweises der Wohnung. Bei den Buchstaben A+ bis G wird davon ausgegangen, dass die Wohnung angemessen beheizt werden kann:
A bis C (grün): Es wird davon ausgegangen, dass die Heizkosten angemessen sein werden bei verantwortungsvoller Beheizung der Wohnung
D bis F (gelb): Es wird davon ausgegangen, dass die Wohnung angemessen beheizt werden kann. Sie sollten sich darauf einstellen, sparsam mit der Heizenergie umzugehen, damit die geltenden Heizkostenobergrenzen eingehalten werden können.
G (orange): Es wird davon ausgegangen, dass die Wohnung angemessen beheizt werden kann. Sie sollten sich darauf einstellen, sehr sparsam mit der Heizenergie umzugehen, damit die geltenden Heizkostenobergrenzen eingehalten werden können.
H: (rot): Sie müssen sich auf zu hohe Energiekosten einstellen. Das
Jobcenter wird daher einer Anmietung jedenfalls zunächst nicht zustimmen. In diesem Bereich wird es für Sie äußerst schwierig werden, die geltenden Heizkostenobergrenzen einzuhalten. Erst wenn sie nachweisen können, dass die Wohnung trotzdem innerhalb der geltenden Grenzen beheizt werden kann, wird eine Zustimmung erfolgen.
Sonderfall: Es ist kein Energieausweis vorhanden
In diesem Fall ist eine Prognose des voraussichtlichen Verbrauches oder der voraussichtlichen Heizkosten notwendig.
Die entsprechenden Höchstgrenzen werden in den Anlagen 2 und 3 wiedergegeben.
Wir raten Ihnen, dass die von Ihnen eingeholten Mietangebote die in den Anlagen festgelegten Höchstgrenzen nicht voll ausschöpfen , denn:
Das Jobcenter kann seine Zustimmung zu einem geplanten Umzug auch dann verweigern, wenn die in einem Mietangebot veranschlagten Unterkunftskosten zwar der Höhe nach noch angemessen wären, die Abschläge auf die Heiz- und Nebenkosten aber erkennbar zu niedrig bemessen wurden. Ist in solchen Fällen nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass die Heiz- und Nebenkosten nach dem ersten Abrechnungszeitraum so weit ansteigen, dass die Aufwendungen dann insgesamt nicht mehr angemessen wären, kann eine Zustimmung zu dem beabsichtigten Umzug nicht erteilt werden.
Auch beim Umzug in eine zunächst angemessene Wohnung werden
Unterkunfts- und Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe erbracht, wenn die Werte des tatsächlichen Verbrauchs später über diese Höchstgrenze steigen. Bereits nach kurzer Frist müssten Sie für solche Mehrkosten (z.B. aus einer Mieterhöhung oder Nebenkostenabrechnung) dann selbst aufkommen.
Ihr Jobcenter Rhein-Berg
Anlage 1: Angemessene Unterkunftskosten im Rheinisch – Bergischen Kreis
Bergisch Gladbach Leichlingen / Burscheid / Odenthal 1 Person 570,00 € 1 Person 480,00 € 2 Personen 740,00 € 2 Personen 600,00 € 3 Personen 930,00 € 3 Personen 780,00 € 4 Personen 1.120,00 € 4 Personen 960,00 € 5 Personen 1.310,00 € 5 Personen 1.100,00 € 6 Personen 1.435,00 € 6 Personen 1.215,00 € 7 Personen 1.555,00 € 7 Personen 1.325,00 € 8 Personen 1.675,00 € 8 Personen 1.435,00 €
Kürten / Wermelskirchen Rösrath / Overath 1 Person 460,00 € 1 Person 540,00 € 2 Personen 580,00 € 2 Personen 670,00 € 3 Personen 740,00 € 3 Personen 840,00 € 4 Personen 890,00 € 4 Personen 1.020,00 € 5 Personen 1.040,00 € 5 Personen 1.170,00 € 6 Personen 1.140,00 € 6 Personen 1.295,00 € 7 Personen 1.240,00 € 7 Personen 1.415,00 € 8 Personen 1.340,00 € 8 Personen 1.535,00 €
Die oben angegebenen Beträge stellen die Maximalwerte dar, die je nach Personenzahl und Stadt oder Gemeinde für Grundmiete und "kalte Nebenkosten" zusammen übernommen werden können.
Anlage 2: Maximal angemessene Heizkosten (Warmwasser zentral)
Maximal angemessenen Heizkosten bei zentraler Warmwasseraufbereitung Personen Wohnraum bis zu Gebäude- fläche Heizöl (monatlich) Erdgas (monatlich) Fernwärme (monatlich Wärmepumpe (monatlich) Holzpellets (monatlich) € kWh € kWh € kWh € kWh € kWh 1 50 100 - 250 108,79 963 132,96 963 102,13 825 124,63 425 81,71 917 251 - 500 101,29 908 123,38 913 99,63 800 120,88 408 75,04 858 501 - 1.000 94,63 858 115,04 858 97,96 779 117,54 392 - - > 1.000 90,46 825 110,04 825 96,71 767 115,46 379 - - 2 65 100 - 250 141,43 1.251 172,85 1.251 132,76 1.073 162,01 553 106,22 1.192 251 - 500 131,68 1.181 160,39 1.186 129,51 1.040 157,14 531 97,55 1.116 501 - 1.000 123,01 1.116 149,55 1.116 127,35 1.013 152,80 509 - - > 1.000 117,60 1.073 143,05 1.073 125,72 997 150,10 493 - - 3 80 100 - 250 174,07 1.540 212,73 1.540 163,40 1.320 199,40 680 130,73 1.467 251 - 500 162,07 1.453 197,40 1.460 159,40 1.280 193,40 653 120,07 1.373 501 - 1.000 151,40 1.373 184,07 1.373 156,73 1.247 188,07 627 - - > 1.000 144,73 1.320 176,07 1.320 154,73 1.227 184,73 607 - - 4 95 100 - 250 206,70 1.829 252,62 1.829 194,04 1.568 236,79 808 155,25 1.742 251 - 500 192,45 1.726 234,41 1.734 189,29 1.520 229,66 776 142,58 1.631 501 - 1.000 179,79 1.631 218,58 1.631 186,12 1.480 223,33 744 - - > 1.000 171,87 1.568 209,08 1.568 183,75 1.457 219,37 720 - - 5 110 100 - 250 239,34 2.118 292,51 2.118 224,68 1.815 274,18 935 179,76 2.017 251 - 500 222,84 1.998 271,43 2.008 219,18 1.760 265,93 898 165,09 1.888 501 - 1.000 208,18 1.888 253,09 1.888 215,51 1.714 258,59 862 - - > 1.000 199,01 1.815 242,09 1.815 212,76 1.687 254,01 834 - - 6 125 100 - 250 271,98 2.406 332,40 2.406 255,31 2.063 311,56 1.063 204,27 2.292 251 - 500 253,23 2.271 308,44 2.281 249,06 2.000 302,19 1.021 187,60 2.146 501 - 1.000 236,56 2.146 287,60 2.146 244,90 1.948 293,85 979 - - > 1.000 226,15 2.063 275,10 2.063 241,77 1.917 288,65 948 - - 7 140 100 - 250 304,62 2.695 372,28 2.695 285,95 2.310 348,95 1.190 228,78 2.567 251 - 500 283,62 2.543 345,45 2.555 278,95 2.240 338,45 1.143 210,12 2.403 501 - 1.000 264,95 2.403 322,12 2.403 274,28 2.182 329,12 1.097 - - > 1.000 253,28 2.310 308,12 2.310 270,78 2.147 323,28 1.062 - - 8 155 100 - 250 337,25 2.984 412,17 2.984 316,59 2.558 386,34 1.318 253,30 2.842 251 - 500 314,00 2.816 382,46 2.829 308,84 2.480 374,71 1.266 232,63 2.661 501 - 1.000 293,34 2.661 356,63 2.661 303,67 2.415 364,38 1.214 - - > 1.000 280,42 2.558 341,13 2.558 299,80 2.377 357,92 1.175 - -
Anlage 3: Maximal angemessene Heizkosten (Warmwasser dezentral)
Maximal angemessene Heizkosten bei dezentraler Warmwasseraufbereitung Personen Wohnraum bis zu Gebäude- fläche Heizöl (monatlich) Erdgas (monatlich) Fernwärme (monatlich Wärmepumpe (monatlich) Holzpellets (monatlich) € kWh € kWh € kWh € kWh € kWh 1 50 100 - 250 97,13 863 121,29 863 90,46 725 111,92 385 70,04 817 251 - 500 89,63 808 111,71 813 87,96 700 108,17 368 63,38 758 501 - 1.000 82,96 758 103,38 758 86,29 679 104,83 352 - - > 1.000 78,79 725 98,38 725 85,04 667 102,75 339 - - 2 65 100 - 250 126,26 1.121 157,68 1.121 117,60 943 145,49 501 91,05 1.062 251 - 500 116,51 1.181 145,22 1.056 114,35 910 140,62 479 82,39 986 501 - 1.000 107,85 1.116 134,39 986 112,18 883 136,28 457 - - > 1.000 102,43 1.073 127,89 943 110,55 867 133,58 441 - - 3 80 100 - 250 155,40 1.540 194,07 1.380 144,73 1.160 179,07 616 112,07 1.307 251 - 500 143,40 1.453 178,73 1.300 140,73 1.120 173,07 589 101,40 1.213 501 - 1.000 132,73 1.373 165,40 1.213 138,07 1.087 167,73 563 - - > 1.000 126,07 1.320 157,40 1.160 136,07 1.067 164,40 543 - - 4 95 100 - 250 184,54 1.829 230,45 1.639 171,87 1.378 212,64 732 133,08 1.552 251 - 500 170,29 1.726 212,25 1.544 167,12 1.330 205,52 700 120,41 1.441 501 - 1.000 157,62 1.631 196,41 1.441 163,95 1.290 199,18 668 - - > 1.000 149,70 1.568 186,91 1.378 161,58 1.267 195,23 644 - - 5 110 100 - 250 213,68 2.118 266,84 1.898 199,01 1.595 246,22 847 154,09 1.797 251 - 500 197,18 1.998 245,76 1.788 193,51 1.540 237,97 810 139,43 1.668 501 - 1.000 182,51 1.888 227,43 1.668 189,84 1.494 230,63 774 - - > 1.000 173,34 1.815 216,43 1.595 187,09 1.467 226,05 746 - - 6 125 100 - 250 242,81 2.406 303,23 2.156 226,15 1.813 279,79 963 175,10 2.042 251 - 500 224,06 2.271 279,27 2.031 219,90 1.750 270,42 921 158,44 1.896 501 - 1.000 207,40 2.146 258,44 1.896 215,73 1.698 262,08 879 - - > 1.000 196,98 2.063 245,94 1.813 212,60 1.667 256,88 848 - - 7 140 100 - 250 271,95 2.695 339,62 2.415 253,28 2.030 313,37 1.078 196,12 2.287 251 - 500 250,95 2.543 312,78 2.275 246,28 1.960 302,87 1.031 177,45 2.123 501 - 1.000 232,28 2.403 289,45 2.123 241,62 1.902 293,53 985 - - > 1.000 220,62 2.030 275,45 2.030 238,12 1.867 287,70 950 - - 8 155 100 - 250 301,09 2.674 376,00 2.674 280,42 2.248 346,94 1.194 217,13 2.532 251 - 500 277,84 2.506 346,30 2.519 272,67 2.170 335,32 1.142 196,46 2.351 501 - 1.000 293,34 2.351 320,46 2.351 267,50 2.105 324,98 1.090 - - > 1.000 244,25 2.248 304,96 2.248 263,63 2.067 318,53 1.051 - -